BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der vers344umten Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom 10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Nachdem ein Gl344ubiger die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des A. G. (k374nftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das In-solvenzgericht den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen k366nne, wenn er selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuld-befreiung ein. Das Insolvenzgericht er366ffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenz-verfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 10. September 2007 wegen Verfristung als unzul344ssig zur374ck. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechts-beschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der Vorin-stanzen. 1 II. Dem Schuldner war gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit inner-halb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der 2 - 4 - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Ok-tober 2007 beantragt. Der Beschluss vom 22. Juli 2008 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am 6. Au-gust 2008 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfris-ten f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde ( 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und deren Begr374ndung ( 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) sind damit gewahrt worden. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der am 4. Februar 2006 ein-gegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil er nicht innerhalb der in 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung h344tte nach dieser Regelung sp344testens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006 erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gem344337 247 20 Abs. 2 InsO ge-stellt werden m374ssen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Ge-m344337 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gem344337 247 20 Abs. 2 InsO zu stellen, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf 5 - 5 - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine Verfristung des An-trags auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf Restschuldbe-freiung nicht zusammen mit seinem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens gestellt hat. Im 334brigen beginnt die Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nach einem Hinweis nach 247 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzer366ffnung gestellt ist (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen Feststellungen, die eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung beleg-ten. 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht des-halb unzul344ssig, weil es an einem zul344ssigen, insbesondere rechtzeitig gestell-ten Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelm344337ig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung f374r die Gew344hrung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gl344ubigeran-trag auf Insolvenzer366ffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach 247 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzer366ffnung stellen muss (BGH aaO S. 184). Hierf374r ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verf374gung betragen sollte (BGH aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzer366ffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des 6 - 6 - Eigenantrags des Schuldners er366ffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirk-samkeit keine Bedenken. 4. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist danach aufzuhe-ben. Da das Landgericht bei richtiger Sachbehandlung den Beschluss des In-solvenzgerichts h344tte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zur374ck-verweisen m374ssen, trifft der Senat diese Entscheidung selbst (vgl. BGHZ 160, 176, 185). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2007 - 95 IN 174/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 T 321/07 -
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