BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20 2 / 11 vom 12 . August 20 11 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Raebel , Prof. Dr. Gehrlein, Dr. F ischer und Grupp am 12 . August 20 11 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21 . Juni 2011 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechts beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch e i- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist . Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7 , 64 Abs. 3 Satz 1 , § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwe r- den besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerd e- sc hrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Vorau s- setzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO 1 - 3 - hingegen nicht für die Re chtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig. Kayser Raebel Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 160 IN 107/09 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 7 T 717/10 -
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