BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 202/13 vom 17. September 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1901 a, 1904 BGB a) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der b e- treuungsgerichtlichen Gene hmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der B e- troffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen P a- tientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens - und Behandlungssituation zutrifft. I m Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswü n- schen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andere r- seits. b) Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Ve r- lauf" ist nicht Voraussetz ung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3 B GB). c) Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Recht s- güter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmitte lbar bevorsteht oder nicht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748). BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - LG Chemnitz AG Stollberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerd e der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 w ird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 11. März 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Land gericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO) . Gründe: I. Das Verfahren betrifft die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ei n- willigung des Betreuers in den Abbruch der künstlichen Ernährung eine r einwi l- ligungsunfähigen Betr offen en. Die 1963 geborene Betroffene erlitt am 18. September 2009 eine G e- hirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachk o- 1 2 - 3 - mas . Sie wird über eine PEG - Magens onde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Mit Beschluss vom 22. September 2009 bestellte das Amtsge richt den Ehemann und die Tochter der Betroffenen , die Beteiligten zu 2 und 3 (im Fo l- genden: Betreuer) im Wege der einstweiligen Anordnung zu deren Betreuer n unter anderem für die Aufgabenkreise Gesundheits - und Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behör den. D ie Betreuung wurde mit B e- schluss vom 12. April 2010 mit einer Überprüfungsfrist zum 1. April 2017 auch in der Hauptsache angeordnet . Am 27. Juli 2010 beantragten die Betreuer, ihnen zu genehmigen, in weitere lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen nicht mehr einzuwilligen bzw. ihre Einwilligung in die Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen zu widerrufen bzw. die Genehmigung zur Einstellung der künstl i- chen Ernährung zu erteilen. Am 29. September 2011 und am 15. Februar 2012 wiederholten s ie diese Anträge und beantragten weiter hilfsweise festzustellen, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nicht genehmigungsbedürftig sei . Mit der behandelnden Ärztin der Betroffenen bestehe Einvernehmen darüber, dass die Ein stellung der künstlichen Er nährung dem Willen der Betroffenen entspreche. Das Amtsgericht hat den Antrag und den Hilfsantrag abgelehnt. Das Land gericht hat die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich ihre zugelas sene Rechtsbeschwer de . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, es habe nicht zwe i- felsfrei festgestellt werden können, dass die Betr offene eine Einstellung der künstlichen Ernährung im hier vorliegenden Fall gewollt hätte. In der Entsche i- dung, die künstliche Ernährung über die PEG - Magens onde einzustellen, liege ein Widerruf der früheren Einwilligung der Betreuer in die Behandlung und eine Verweigerung der Zustimmung in die hierauf gerichtete Behandlung . Die G e- nehmigung zur Nichteinwilligung oder zum Widerruf der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff durch die Betreuer sei nach § 1904 Abs. 3 BGB zu erteilen, wenn dies dem Willen des Betreuten entspreche. In ein em Fall, in dem - wie hier - keine Patientenverfügung vorliege, habe der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betr offenen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. An die Annahme des mutmaßliche n Willens seien erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn zwar das Grundleiden des Betroffenen unumkehrbar sei und e i- nen tödlichen Verlauf angenommen habe, aber der Tod nicht unmittelbar b e- vorstehe. A uf der G rund lage des im Beschwerdeverfahren eingeholten S achve r- ständigengutachtens sei festzustellen, dass das Leiden der Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe, ohne dass ihr Tod in kurzer Zeit bevorstehe. Da eine Kommunikation mit der Betroffenen aufgrund ihrer E r- krankung nicht mögli ch sei, sei für die vorliegend zu treffende Entscheidung auf ihren mutmaßlichen Willen abzustellen. Die Betreuer und die im Beschwerd e- verfahren vernommenen Zeuginnen - die Mutter, die Schwester und die Freu n- 5 6 7 - 5 - din der Betroffenen - hätten grundsätzlich überei nstimmend und auch plausibel und nachvollziehbar berichtet, dass die Betroffene in der Vergangenheit meh r- fach geäußert habe, keine lebens erhalten den Maßnahmen in Anspruch ne h- men, sondern für immer einschlafen zu wollen, wenn sie im Koma liege, ihren Willen nicht mehr äußern und am Leben nicht mehr aktiv teilnehmen könne. Der als Betreuer eingesetzte Ehemann der Betroffenen habe zudem dargetan, dass noch im September 2009 entsprechende Formulare für eine Patientenverf ü- gung zu Hause gelegen hätten, man aber k eine Zeit mehr gefunden habe, di e- se auszufüllen. Es sei offenbar geworden, dass sich die Betroffene in der Vergangenheit bereits ernsthaft mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe. Anlass hierfür sei meistens eine schwere Erkrankung Dritter gewesen, e twa die der Eltern der Betroffenen, der Nichte ihrer Freundin und weiterer fremder Personen, die au f- grund einer schweren Erkrankung auf einen (Liege - ) Rollstuhl angewiesen g e- wesen seien. Auch wenn diese Meinungsäußerungen der Betroffenen sehr ernst zu nehme n seien, hätten sie gleichwohl nicht die Qualität und Tiefe von Erklärungen, die im Rahmen einer Patientenverfügung abgegeben werden. Soweit sich die Betroffene anlässlich der schweren Erkrankung ihres Vaters, der 2001 kurzzeitig ins Koma gefallen und soda nn im Alter von 72 Jahren ve r- storben sei, zur Frage von lebens erhalte nden Maßnahmen geäußert habe, sei diese Situation mit der der Betroffenen nicht vergleichbar. Beim Vater der B e- troffenen habe Todesnähe bestanden; zudem sei er wesentlich älter gewesen al s die Betroffene. Den Äußerungen der Betroffenen anlässlich schwerer Schicksalsschläge Dritter komme nicht die Wertigkeit einer konkreten Selbstb e- stimmtheit für die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen beim Eintritt der jetzigen Situation zu. Die Freun din der Betroffenen habe da rgelegt, dass die Frage, ob ein Anschluss an lebens erhalte nde Geräte in jedem Fall ausg e- schlossen werden solle oder nur, wenn es keine Chance auf Genesung und ein 8 - 6 - Wiedererwachen gebe, zwischen ihr und der Betroff enen nicht erörte rt worden sei. Der Ehemann der Betroffenen habe erklärt, dass die Betroffene keine l e- bens erhalte nden Maßnahmen gewollt habe, falls sie sich in einem Zustand des Leidens und der Qual befinde. Das Gericht habe jedoch nicht den Eindruck g e- wonnen, dass der d erzeitige Zustand von der Betroffenen selbst als leidvoll oder quälend empfunden werde. Es habe daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob für die Betroffene in der aktuell bestehenden Lebens - und Behandlungssituation lebenserhaltende Maßnahme n akzeptabel gewesen w ä- ren oder ob sie diese abgebrochen hätte. Gegen die Annahme, dass sich die Betroffene zu der hier relevanten Lebenssituation konkret und verbindlich pos i- tioniert haben könnte, spreche zudem der Umstand, dass mit dem Ehemann noch nicht tiefergehend darüber gesprochen worden sei, welches konkrete Formular der Entwürfe von Patientenverfügungen ge wählt werden soll te. 2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Überprüfung stand. a) Zutreffend ist das Beschwerd egericht zunächst davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die von den Betreuern beabsichtigte Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung der einwilligungsunfähigen Betroffenen nach § 1904 Abs. 2 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung b edarf. Denn es liegt weder eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901 a Abs. 1 BGB vor noch besteht zwischen den Betreuern und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwill i- gung dem nach § 1901 a BGB f estgestellten Willen der Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB). 9 10 11 - 7 - aa) Gemäß § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der W i- derruf der Einwilligung des Betreuers in einen ärztlichen Eingriff der Genehm i- gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Abbruchs der Maßnahme stirbt. Die Vorschrift ist Bestandteil einer umfassenden betre u- ungsrechtlichen Neur egelung einer am Patientenwillen orientierten Be han d- lungsbegrenzung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl . I S. 2286) - so genanntes Patientenverfügungsgesetz . Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz führt erstmals eine g e- setzliche Regelung zur Gene hmigungspflicht von Entscheidungen des Betre u- ers ein, wenn dieser in bestimmte medizinisch angezeigte Maßnahmen en t- sprechend dem W illen des Betroffenen nicht einwilligen oder eine früher erteilte Einwilligung widerrufen will (§ 1904 Abs. 2 bis 4 BGB) . Zutr effend ist das B e- schwerdegericht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG - Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung vom A n- wendungsbereich der Vorschrift erfasst wird und grundsätzlich der betreuung s- gerichtlichen Ge nehmigung bedarf, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht (NK - BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1904 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). bb) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme beda rf jedoch dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wir k- samen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eing etretene Lebens - und Behandlungssituation zutrifft. Nach der Legaldefinition des § 1901 a Abs. 1 BGB ist eine Patientenve r- fügung eine schriftliche Willensbekundung eines einwilligungsfähigen Volljähr i- gen, mit der er Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in 12 13 14 - 8 - noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit trifft. Enthält die schriftliche Patientenverf ü- gung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in b e- st immte ärztliche Maßnahmen, die auf die konkret eingetretene Lebens - und Behandlungssituation zutrifft, ist eine Einwilligung des Betreuers , die dem b e- treuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich, da der Betro ffene diese Entscheidung selbst in einer alle B e- teiligten bindenden Weise getroffen hat (BT - Drucks. 16/8442 S. 14 ; BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1901 a Rn. 2; Bienwald/ Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 50; HK - BUR/Bauer [Stand: Juli 2011] § 1901 a BGB Rn. 27 f.; a.A. Erman/Roth BGB 13. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 8; Albrecht/Albrecht MittBayNot 2009, 426, 432 f. ) . Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patiente n- verfügung niederg elegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu ve r- schaffen (§ 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Genehmigungserfordernis des § 1904 Abs. 2 BGB greift indes ein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901 a Ab s. 1 BGB vorliegen oder die Patientenverfügung nicht auf die konkret eingetretene Lebens - und Behandlungssituation zutrifft. Da in diesem Fall der Willensbekundung des Betreuten keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt (BT - Drucks. 16/8442 S. 11; vgl. auc h BeckOK BGB/G. Müller § 1901 a Rn. 23; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1901 a Rn. 17), hat der Betreuer nach § 1901 a Abs. 2 BGB die Entscheidung über die Einwilligung oder Nich t- einwilligung in eine anstehende ärztliche Maßnahme zu treffen, wobei er den Beha ndlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Ge l- tung zu verschaffen hat. Entschließt sich der Betreuer danach, in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen, bedarf diese Entscheidung 15 - 9 - - vorbehaltlich der Regelung in § 1904 Abs. 4 BGB - der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene nach den vom Beschwerdeg e- richt getroffenen Feststellungen eine den formellen Anforderungen des § 1901 a Abs. 1 BGB genügende schriftliche Patientenverfügung nic ht erstellt. Die Betroffene und ihr Ehemann hatten sich zwar noch im September 2009 en t- sprechende Formulare für eine Patientenverfügung beschafft. Diese wurden jedoch nicht mehr ausgefüllt. cc) Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Entscheidung de s B e- treuers ist gemäß § 1904 Abs. 4 BGB dann nicht erforderlich, wenn zwischen diesem und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a BGB fes t- gestellten Willen des Betreut en ent spricht. (1) In § 1901 b BGB findet sich nunmehr eine klarstellende gesetzliche Regelung des zur Ermittlung des Patientenwillens erforderlichen Gesprächs zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer. Liegt eine schriftliche P a- tientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB vor und besteht Einve r- nehmen zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt darüber, dass deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation zutre f- fen, ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung bereits deshalb entbehrlich, weil es wegen des Fortwirkens der eigenen Entscheidung des Betroffenen ke i- ner Nichteinwilligung und keine s Widerruf s der Einwilligung in die ärztliche Maßnahme durch den Betreuer bedarf (BT - Drucks. 16/8442 S. 11) . Für den Fall des Nich tvorliegens einer bindenden Patientenverfügung kommt es auf die B e- handlungswünsc he oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen gemäß § 1901 a Abs. 2 BGB an. Soweit der Betreuer und der behandelnde Arzt Ei n- 16 17 18 - 10 - vernehmen darüber erzielen können, dass die Erteil ung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a Abs. 2 BGB festgestellten Wi l- len des Betroffenen entsprechen, werden die Entscheidungen des Betreuers nach § 1904 Abs. 4 BGB von der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts aus genommen (BT - Drucks . 16/8442 S. 18; vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 17 sowie Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1904 BGB Rn. 137; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 97; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 19 04 Rn. 22; HK - BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 BGB Rn. 96; a.A. BtKomm/Roth E Rn. 24, demzufolge eine gerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn Arzt und Betreuer übereinstimmend von einem mutmaßlichen Willen des Betroffenen ausgehen). Da mit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt sein, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist. Liegt kein Ve r- dacht auf einen Missbrauch vor, soll die Umsetzung des Patientenwillens nicht durch ein sich gegebenenfa lls durch mehrere Instanzen hinziehendes betre u- ungsgerichtliches Verfahren belastet werden. Die Durchsetzung des Patiente n- willens würde erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, da für die Dauer des Verfahrens die in Rede stehenden ärztlichen Maßnahmen i n der Regel fortgeführt werden müssten und damit gegebenenfalls massiv in das Selbstb e- stimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird. Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse wird zum einen dadurch Rechnung getragen, dass eine wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer bei der Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen kann jeder Dritte, insbesondere der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Vertrauen s- personen des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungspr inzips im Betreuung s- verfahren jederzeit eine betreuungsgerichtliche Kontrolle der Betreuerentsche i- dung in Gang setzen (BT - Drucks. 16/8442 S. 19). - 11 - Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs ist allerdings die Schwelle für ein gerichtliches Einschreiten ni cht zu hoch anzusetzen (Jurgeleit/Kieß Betre u- ungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 13). Das Betreuungsgericht muss das G e- nehmigungsverfahren nach § 1904 Abs. 2 BGB immer dann durchführen, wenn einer der Handelnden Zweifel daran hat, ob das geplante Vorgehen de m Willen des Betroffenen entspricht ( vgl. MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 53; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1904 BGB Rn. 14; vgl. auch BT - Drucks. 16/8442 S. 19). Das Verfahren bietet einen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die rechtlichen Grenzen des Betreuerhandelns g e- klärt und der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betroffenen - im Rahmen des Möglichen - ermittelt werden kann. Dies vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine Legitimität, die geeignet ist, den Betreu er subjektiv zu en t- lasten sowie seine Entscheidung objektiv anderen Beteiligten zu vermitteln, und die ihn vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen ex - post - Beurteilung schützen kann (Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 755 mwN; vgl. Spickhoff Medizinrecht § 1901 a BGB Rn. 14). Daher ist die Pr ü- fungskompetenz des Betreuungsgerichts auch dann eröffnet, wenn zwar ein Einvernehmen zwischen Betreuer und behandelndem Arzt besteht, aber gleichwohl ein Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehm igung gestellt wird (Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 77 f .). Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlung en abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erfo r- derlich ist ( LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471 ; Münc h- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuung s- recht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK - BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; 19 20 - 12 - a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl . § 1904 Rn. 22 , wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei). Gleiches gilt, wenn das Gericht trotz Einvernehmens zunächst einen Anlass für die Ermittlung des Patientenwillens mit den ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten sieht, aber nac h der Prüfung zu dem E r- gebnis gelangt, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a BGB festgestellten Willen entspricht . Bei unte r- schiedlichen Auffassungen oder bei Zweifeln des behandelnden Arztes und des Be treuers über den Behandlungswillen des Betreuten muss das Betreuungsg e- richt hingegen nach der Kontrolle, ob die Entscheidung des Betreuers über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung tatsächlich dem ermittelten Patientenwillen entspricht, eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB erteilen oder versagen. (2) Danach hat sich das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht nicht lediglich auf eine Prüfung nach § 1904 Abs. 4 BGB beschränkt, o b- wohl die Betreuer mit ihrem Antrag vom 15. Feb ruar 2012 eine gemeinsame schriftliche Erklärung mit der behandelnden Ärztin der Betroffenen vorgelegt haben, wonach Einvernehmen darüber bestehe, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung in die künstliche Ernährung dem Willen der B e- troff enen entspreche. Nachdem ein Einvernehmen zwischen Betreuern und b e- handelnder Ärztin zunächst nicht vorgelegen hatte und die Gerichte Zweifel an einem entsprechenden Willen der Betroffenen hatten, waren sie aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, diesen im gerichtlichen Verfahren zu ermitteln (a.A. MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 56, wonach das Gericht auch bei eigenem Missbrauchsverdacht ein Negativattest zu erstellen und dann ein Kontrollverfahren nach § 1908 i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 183 7 Abs. 2 bis 4 BGB einzuleiten habe). Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentsche i- dung konnte darüber hinaus ein Einvernehmen zwischen Betreuern und beha n- 21 - 13 - delnder Ärztin nicht mehr festgestellt werden, nachdem die Betroffene in ein anderes Pflegeheim verl egt worden war und sich die Person der behandelnden Ärztin geändert hatte. b) Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht noch unter Bezugna h- me auf den zur früheren Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 17. März 2003 (BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 74 8, 751) zu dem Ergebnis d- l- tender Maßnahmen ist. Nach neuer Rechtslage ist in § 1901 a Abs. 3 BGB klargestel lt, dass es für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßl i- chen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt (BT - Drucks. 16/8442 S. 16; BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 14 ff. ; Fröschle/Guckes/Kuhrke/Locher B e- treuungs - und Unterbringungsverfahren § 298 FamFG Rn. 19). Auch wenn die Grunderkrankung noch keinen unmittelbar zum Tod führenden Verlauf geno m- men hat, d.h. der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, ist das verfassung s- rechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu achten, gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ist bei entspr e- chendem Willen des Betroffenen a ls Ausdruck der allgemeinen Entscheidung s- freiheit (Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) grundsätzlich zulässig. Der Betroffene darf eine Heilbehandlung auch dann ablehnen, wenn sie seine oh ne Behandlung zum Tod führende Krankheit besiegen oder den Eintritt des Todes weit hinau s- schieben könnte (BT - Drucks. 16/8442 S. 9). c) Soweit das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm g e- troffenen Feststellungen zu der Würdigung gelangt ist, da ss der Abbruch der 22 23 - 14 - künstlichen Ernährung nicht dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen en t- spricht, ist dies dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Zudem hat es sich nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob ein entsprechender Behandlungswunsch der Betroff enen vorliegt. aa) Die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht , § 1904 Abs. 3 BGB . Das Betreuungsg e- richt hat die Entsche idung des Betreuers zum Schutz des Betreuten dahing e- hend zu überprüfen, ob diese Entscheidung tatsächlich dem ermittelten Patie n- tenwillen entspricht. Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab ist der individuelle P a- tientenwille, wobei für die Ermittlung des mutmaß lichen Willens die in § 1901 a Abs. 2 BGB genannten Anhaltspunkte heranzuziehen sind (BT - Drucks. 16/8442 S. 18) . Dabei differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behan d- lungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen and e- rers eits. ( 1 ) Behandlungswünsche im Sinne des § 1901 a Abs. 2 BGB können e t- wa alle Äußerungen eines Betroffenen sein , die Festlegungen für eine konkrete Lebens - und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne d es § 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen, etwa weil sie ni cht schriftlich abgefasst wurde n, keine antizipierenden Entscheidu n- gen treffen oder von einem minderjährig en Betroffenen verfasst wurden. Auch eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB, d ie jedoch nicht sicher auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation des Betroffenen passt und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfaltet, kann als Behandlung s- wunsch Berücksichtigung finden (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuung s- recht 5. Aufl. § 190 1 a BGB Rn. 57; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1901 a Rn. 28 ; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 16 ; HK - 24 25 - 15 - BUR/Bauer [Stand: Juli 2011] § 1901 a BGB Rn. 71 ) . Behandlungswünsche sind insbesondere dann aussagekräftig, wenn sie in Ansehung d er Erkrankung zeitnah geäußert worden sind, konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssit u- ation aufweisen und die Zielvorstellungen des Patien ten erkennen lassen (Mü nch Ko mm StGB/Schneider 2. Aufl. Vorbem. zu §§ 211 ff. Rn. 156). An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach § 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach § 1901 Abs. 3 BGB gebunden (a.A. wohl Kutzer FS Rissing - van Saan 2011, 337, 353, wonach der lediglich mündlich geäußerte Behandlungswunsch den Betreuer nicht unmittelbar binde, sondern nur in die Würdigung der Gesamtsituation durch den Betreuer miteinzubeziehen sei) . (2) Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist demgegenüber a b- zustellen, wenn sich ein auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation b e- zogener Wi lle des Betroffenen nicht feststellen lässt. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündliche r oder schriftlicher Äußerungen ( die jedoch keinen Bezug zur aktue l- len Lebens - und Behandlungssituatio n aufweisen ) , ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Be troffenen (§ 1901 a Abs. 2 S atz 2 und 3). Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entsc hieden hätte, wen n e r noch über sich selbst bestimm en könnte (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann B e- treuungsrecht § 1901 a BGB Rn. 67 ff.). Allerdings kommt d ie Berücksichtigung eines solchen mutmaßlichen Wi l- len des Betroffenen nur hilfsweise in Betracht, wen n und soweit der wirkliche vor Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit geäußerte Wille des Betroffenen nicht zu ermitteln ist (Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 752; BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 17). Liegt eine Willensbekundung des 26 27 - 16 - Bet roffenen vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmung s- rechts den Be treuer. Der Wille des Patienten muss stets beachtet werden, u n- abhängig von der Form, in der er geäußert wird (BT - Drucks. 16/13314 S. 22 zu § 1901 b BGB). Die Willensbekun dung für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf vom Betreuer nicht durch einen " Rückgriff auf den mutmaßl i- chen Willen " des Betroffenen korrigiert werden (BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 752) . ( 3 ) Ebenso wie bei Vorliegen einer schriftlichen P atientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügt auch der ermittelte Behandlung s- wunsch nicht, wenn sich dieser auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt. Unmittelbare Bindungswirkung entfalte t eine Patientenverfügung im Si n- ne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann , wenn ih r konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können . Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (HK - BUR/Bauer [Stand: Juli 2011] § 1901 a BGB Rn. 39 ; Spickhoff Medizinrecht § 1901 a BGB Rn. 7 ). D ie Anforderunge n an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens - und Behandlungss i- tuation will und was nicht. Maßgeblich is t nicht, dass der Betroffene seine eig e- ne Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der M e- dizin vorwegnehmend berücksichtigt ( vgl. Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1901 a Rn. 18). Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt we r- den, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden 28 29 - 17 - kann (vgl. Spickhoff FamRZ 2014, 1848 f.) . Andernfalls wären nahezu sämtliche Patientenverfügunge n unverbindlich, weil sie den Anforderungen an die B e- stimmtheit nicht genügten (vgl. auch Mü nch Ko mm StGB/Schneider 2. Aufl. Vo r- bem. zu §§ 211 ff. Rn. 146 ; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 8 ). Ein vergleichbares Maß an Bestimmthei t ist auch bei der Beurteilung e i- nes Behandlungswunsch e s im Sinn des § 1901 a Abs. 2 BGB zu verlangen. Wann eine Maßnahme hinreichend bestimmt benannt ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ebenso wie eine schriftliche Patientenverfügung sind auch m ündliche Äußerungen des Betroffenen der Auslegung zugänglich. ( 4 ) Maßgeblich ist weiter , ob die entsprechenden Anweisungen , welche zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, als ein bestimmter ärztlicher Eingriff noch nicht unmittelbar bevorstand, auf die aktue lle Lebens - und Behandlungssituat i- on zugeschnitten sind (sog. Kongruenz von Patientenverfügung und ärztlich erforderlichem Eingriff) . b b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht in vo l- lem Umfang gerecht. (1) Nachdem eine schriftl iche Patientenverfügung im Sinn des § 1901 a Abs. 1 BGB nicht vorlag, hat das Beschwerdegericht zur Ermittlung des Willens der Betroffenen zutreffend auf § 1901 a Abs. 2 BGB abgestellt. Allerdings ist das Beschwerdegericht ohne weitere Differenzierung zwis chen Behandlung s- wunsch einerseits und mutmaßlichem Willen andererseits davon ausgegangen, dass der mutmaßliche Wille der Betroffenen zu ermitteln sei. Hierbei hat das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde insoweit zu Recht rügt, die B e- kundungen der Z eugin L . nicht hinreichend berücksichtigt. 30 31 32 33 - 18 - Das Beschwerdegericht hätte Anlass zur P rüf ung gehabt , ob es sich bei der mündlichen Äußerung der Betroffenen gegenüber der Zeugin L . um einen Behandlungswunsch im Sinne des § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB handelte, mit dem sie Festlegungen für eine konkrete Lebens - und Behandlungssituation getroffen hat, welche mit der aktuellen Lebens - und Behandlungssituation übe r- einstimmt. Ein Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen der Betroffenen wäre in Anbe tracht dessen ausgeschlossen ( vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 5, 17 ) . Die Betroffene hatte sich nach den Angaben der Zeugin L . auch anlässlich der Erkrankung von deren Nichte geäußert, die im Alter von 39 Ja h- ren ins Wachkoma ge fallen war. Ausweislich des Vermerks über die Anhörung der Zeugin L . ha t die Betroffene angegeben, dass sie selbst, sollte sie sich in einem Zustand wie die Nichte befinden, nicht künstlich am Leben erha l- ten bleiben wolle . Nach Auffassung des Be schwerdegerichts haben zudem be i- de Betreuer sowie die Zeuginnen übereinstimmend , plausibel und nachvollzie h- bar erklärt, dass die Betroffene in der Vergangenheit mehrfach geäußert habe, keine lebensverlängernden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu wollen, wenn sie im Koma liege, ihren Willen nicht mehr äußern und am Leben nicht mehr aktiv teilnehmen könne. ( 2 ) D ie angegriffene Entscheidung begegnet zudem rechtlichen Bede n- ken , weil sie darüber hinaus erhöhte Anforderung an die Ermittlung und A n- nahme des mutmaß lichen Willens stellt , wenn der Tod des Betroffenen - wie hier - nicht unmittelbar bevorsteht. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit § 1901 a Abs. 3 BGB , der in erster Linie klarstellen will, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patient enwillens nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt. 34 35 36 37 - 19 - Aus § 1901 a Abs. 3 BGB folgt aber zugleich, dass keine höhere n Anforderu n- gen an die Ermittlung und die Annahme von Behandlungswünschen oder des mutmaßlichen Willens zu stellen sind, wenn der Tod des Betroffenen nicht u n- mittelbar bevorsteht. Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patie n- tenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter - dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrecht einerseits (vgl. insoweit auch BVerfG FamRZ 2011, 1927 Rn. 35 f.) und dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Schutz des Lebens andererseits - Rechnung zu tragen haben. Dies hat insb esondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht ( vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 38 ; BGH Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 - FamRZ 2011, 108 Rn. 12 ). Insbesondere b ei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen ist darauf zu achten, dass nicht die Werte und Vorste l- lungen des Betreuers zum Entscheidungsmaßstab werden. Die bei der Ermit t- lung und der An nahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strenge n A n- forderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmi t- telbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6 . Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing - van Saan, 2011, 337, 354; zur f r üheren Rechtslage : Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204) . Das Beschwerdegeri cht geht demgegenüber von einem falschen Ma ß- stab aus, wenn es ausführt, an die Ermittlung und Annahme des mutmaßlichen Willens seien höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Tod des Betroffenen noch nicht unmittelbar bevorsteht. 38 - 20 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann demnach keinen B e- stand haben. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Beschwerdegericht etwaige Behandlungswünsche und gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen der B e- tr offen en unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin L . und unter Anlegung des korrekten Prüfungsmaßstabs erneut zu ermitteln haben. Der S e- nat weist dazu auf Folgendes hin: a) D ie Äußerung der Betroffenen ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil sie bei ihrem Gespräch mit der Zeugin L . nicht im Ei nzelnen danach differenziert hat, ob lebenserhaltende Maßnahmen für alle Fälle ausgeschlo s- sen werden sollten oder nur, wenn es keine Chance auf Genesung und ein Wiedererwachen gebe. Denn das Beschwerdegericht hat sich dem im B e- schwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, wonach das Leiden der Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf ang e- nommen habe. Weiter haben die Sachverständigen ausgeführt, dass - auch wenn es immer wieder vereinzelte Fallberichte zu klinischen Besseru ngen nach langer Zeit gebe - die Wahrscheinlichkeit für ein bewusstes, unabhängiges L e- ben bei 0 % liege, wenn der fortdauernde vegetative Status eines Patienten, wie bei der Betroffenen, länger als sechs Monate andauere. b) Die mündlichen Äußerungen de r Betroffenen werden nicht dadurch r e- lativiert, dass die Betroffene keine schriftliche Patientenverfügung angefertigt hatte, obwohl entsprechende Vordrucke bei ihr zu Hause gelegen hatten. Di e- sem Umstand kann weder entnommen werden, dass die Betroffene von der Errichtung einer Patientenverfügung (vorerst) Abstand nehmen wollte, weil sie sich noch nicht konkret und verbindlich positionieren wollte, noch dass sie schon inhaltlich festgelegt wäre. Nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts kann lediglich a ls sicher angenommen werden, dass die Betroffene zu einem Zeitpunkt, als ihre Erkrankung noch gänzlich ungewiss war, eine Patie n- 39 40 41 - 21 - tenverfügung erstellen wollte, aber noch keines der unterschiedlichen Formul a- re ausgewählt hatte, bevor sie unvorhersehbar erkra nkte. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - XVII 280/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.03.2013 - 3 T 205/12 -
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