BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 2/03 vom9. Dezember 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend das Patent 196 46 115 - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Rich-ter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 9. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom20. November 2002 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinzurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf50.000,-- festgesetzt.Gründe: - 3 -1. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents196 46 115, dessen Erteilung am 25. Mai 2000 veröffentlicht worden ist. DasPatent betrifft die Verwendung von Temperiereinrichtungen zur Temperierungeines Temperierblocks.Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:"Verwendung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung einesTemperierblockes für Laborthermostate mit Aufnahmen an einerAufnahmeseite für die Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefülltenBereiche von Behältern in großflächigem Kontakt, mit wenigstenszwei den Temperierblock wärmeleitend kontaktierenden Tempe-riereinrichtungen, wobei die Temperiereinrichtungen mit aneinan-dergrenzenden Feldern einer der Aufnahmeseite gegenüberliegen-den Kontaktierseite des Temperierblockes mit Ausnahme von Zwi-schenräumen im Bereich der Feldgrenzen über die gesamte Flächedes Temperierblockes in großflächigem Kontakt stehen, und wobeiwenigstens zwei Temperiereinrichtungen Aufnahme (lies Aufnah-men) gegenüberliegen, zur Erzeugung eines Temperaturgradientenzwischen unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, wobeidie Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperatureneingestellt werden und wobei sich über die Temperiereinrichtungenhinweg der Temperaturgradient im Temperierblock einstellt."Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluß vom 19. Oktober2001 das Patent nach Prüfung von Einsprüchen in vollem Umfang aufrechter-halten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegne- - 4 -rinnen hat das Bundespatentgericht den Beschluß des Deutschen Patent- undMarkenamts aufgehoben und das Patent, auch soweit es mit Hilfsanträgenverteidigt wurde, widerrufen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelasseneRechtsbeschwerde.2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Rechtsbe-schwerdeführerin macht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne von § 100Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend und beruft sich weiter darauf, daß ihr Anspruch aufrechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, Art. 103 Abs. 1GG).3. a) Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kann nachder Rechtsprechung des Senats ein Begründungsmangel auch bei vorhande-ner Begründung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, widersprüchlichoder verworren ist (st. Rspr., u.a. BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl.v. 31.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl.v. 14.05.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753 - Informationssignal). Ein solcherMangel liegt jedoch nicht vor.b) Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen, weil die Verwen-dung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung eines Temperierblocks fürLaborthermostate gemäß dem einzigen Patentanspruch nicht das Ergebniseiner erfinderischen Tätigkeit sei. In der deutschen Offenlegungsschrift31 22 008 werde ein Thermostat zum Temperieren von Probengut beschriebenund dargestellt, der Aufnahmen an einer Aufnahmenseite aufweise, welche ingroßflächigem Kontakt mit wenigstens zwei den Temperierblock wärmeleitendkontaktierenden Temperiereinrichtungen stünden. Die Temperiereinrichtungen - 5 -stünden mit aneinander grenzenden Feldern auf der Kontaktierseite des Tem-perierblockes über die gesamte Fläche des Temperierblockes mit diesem ingroßflächigem Kontakt. Bei dieser bekannten Vorrichtung würden die Felder sotemperiert, daß eine im wesentlichen konstante Temperaturverteilung über denTemperierblock entstehe. Die US-Patentschrift 5 525 300 beschreibe einenTemperierblock zum Temperieren von Probengut, bei dem die Temperierein-richtung in großflächigem Kontakt mit den Aufnahmen stehe. Um einen Tempe-raturgradienten über den Temperierblock zu erzeugen, sei an einer Seite desTemperierblocks eine Temperiereinrichtung zur Heizung, auf der anderen Seiteeine Vorrichtung zur Kühlung angeordnet. Es sei zudem in dieser Schrift ange-geben, daß für die Temperiereinrichtung Peltierelemente verwendet werdenkönnten. Der Fachmann, ein Ingenieur auf dem Gebiet der chemisch-physikalischen Laborgeräte, insbesondere Temperiereinrichtungen für PCR-Prozesse, wisse aufgrund seiner Fachkenntnisse, daß Peltierelemente flächigeTemperierelemente seien, die sinnvollerweise auf Flächen aufgebracht wür-den. Wolle er diese Peltierelemente zur Erzeugung eines Temperaturgradien-ten verwenden, so werde er sie in den Randbereichen unterhalb der Aufnah-men anordnen. Da bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift bekanntenTemperiereinrichtung auch Peltierelemente zum Temperieren verwendet wür-den, liege für den Fachmann der Gedanke nicht fern, zum Erzeugen einesTemperaturgradienten die Peltierelemente entsprechend mit unterschiedlicherTemperatur zu betreiben. Damit gelange der Fachmann aber zum Gegenstanddes einzigen Patentanspruchs, ohne erfinderisch tätig zu werden.c) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe sich nichtmit dem wesentlichen technischen Inhalt der im Patentanspruch geschütztenVerwendung befaßt. Nach dem Inhalt des Patentanspruchs solle sich der Tem- - 6 -peraturgradient im Temperierblock über die Temperiereinrichtung hinweg ein-stellen, und zwar nach den Hilfsanträgen 2 und 4 mit einem im wesentlichenlinear ansteigenden Temperaturverlauf. Das linear ansteigende Temperatur-gefälle solle mit der geschützten Verwendung über den ganzen Temperierblockerzeugt werden. Mit dieser besonderen technischen Funktion, die den erfinde-rischen Kern der geschützten Verwendung darstelle, befasse sich der ange-fochtene Beschluß überhaupt nicht. Das zeige sich auch an den Ausführungendes Bundespatentgerichts zu Hilfsantrag 2. Bei der geschützten Verwendunggehe es nicht um einen im wesentlichen linear ansteigenden Temperaturver-lauf, sondern darum, daß man mit konstruktiven Mitteln des Temperierblocksaus der deutschen Offenlegungsschrift 31 22 008 ein Temperaturgefälle überden ganzen Temperierblock mit im wesentlichen linear ansteigendem Tempe-raturverlauf erreichen könne.d) Mit diesen Beanstandungen legt die Rechtsbeschwerde keinen Be-gründungsmangel im dargestellten Sinne dar. Sie rügt der Sache nach ledig-lich, das Bundespatentgericht habe den erfinderischen Kern der geschütztenVerwendung verkannt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt.Diese Beanstandungen betreffen aber die inhaltliche Richtigkeit der angefoch-tenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde nicht zu überprüfen ist. Selbst wenn mit der Rechtsbeschwerde da-von auszugehen wäre, daß der gerügte Fehler besonders gravierend ist,rechtfertigte dies die Annahme eines Begründungsmangels im Sinne des § 100Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht. Denn diese Vorschrift stellt nicht auf die Intensität ei-nes Fehlers in der angefochtenen Entscheidung ab (vgl. Sen.Beschl. v.26.02.1985 - X ZB 12/84, Mitt. 1985, 152 - Tetrafluoräthylenpolymer). § 100Abs. 3 Nr. 6 PatG dient vielmehr ausschließlich der Sicherung des Anspruchs - 7 -der betroffenen Beteiligten auf Mitteilungen der Gründe, aus denen ihr Rechts-begehren keinen Erfolg hatte (Sen.Beschl. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, BGH-Rep. 2003, 1437 - Paroxetin).4. Die Rechtsbeschwerde beruft sich ebenfalls ohne Erfolg darauf, daßder Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sei.a) Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Bundespatentgerichthabe den Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin zum erfinderischen Kern dergeschützten Verwendung übergangen. Aus dem angefochtenen Beschluß seinicht zu entnehmen, daß das Bundespatentgericht diesen Vortrag überhauptzur Kenntnis genommen habe. Er werde an keiner Stelle des Beschlussesauch nur andeutungsweise erwähnt. Jedenfalls ergebe sich aus der Begrün-dung, daß das Bundespatentgericht diesen entscheidungserheblichen Vortragnicht in seine Erwägungen einbezogen und auch nicht beschieden habe.b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligtendas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zuäußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-gen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zunehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; BVerfG NJW 1995, 2095, 2096m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsin-formation m.w.N.). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gerichtmit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung aus-drücklich zu befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise ausein-anderzusetzen habe. Das Fehlen einer Auseinandersetzung in den Entschei-dungsgründen erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das - 8 -Gericht habe das Parteivorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grund-sätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entge-gengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Es mußdeshalb besondere Umstände geben, die deutlich machen, daß tatsächlichesVorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei derEntscheidung des Gerichts überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; vgl.BVerfG NJW 1992, 1031 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.05.1999, aaO).Das Bundespatentgericht hat bei der Auseinandersetzung mit Hilfsan-trag 2 ausgeführt, der Patentanspruch nach diesem Hilfsantrag unterscheidesich von dem nach dem Hauptantrag dadurch, daß ein im wesentlichen linearansteigender Temperaturverlauf erreicht werden solle. Das Merkmal sei durchden Stand der Technik nahegelegt gewesen, denn auch bei der aus derUS-Patentschrift 5 525 300 bekannten Einrichtung solle ein im wesentlichenkonstanter Temperaturverlauf erreicht werden. Nach dem Verständnis desBundespatentgerichts kam es danach auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde-führerin, dessen Übergehung die Rechtsbeschwerdeführerin beanstandet,nicht an und erübrigten sich Ausführungen hierzu. Ob diese Überzeugung desBundespatentgerichts der Sache nach zutreffend ist, ist in dem Verfahren überdie nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. Ein Recht, mit dereigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Ge-hör einem Prozeßbeteiligten nicht.c) Auch soweit das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Be-schluß nicht auf das Argument der Rechtsbeschwerdeführerin eingegangen ist,erst nach Bekanntwerden der geschützten Verwendung hätten die Herstellervon Geräten der in der deutschen Offenlegungsschrift 31 22 008 beschriebe- - 9 -nen Bauart erkannt, daß man mit dieser auf gleiche Temperaturen im Tempe-raturblock ausgerichteten Konstruktion auch einen gleichmäßigen Temperatur-gradienten über den ganzen Temperaturblock mit einem im wesentlichen linea-ren Temperaturverlauf erzeugen könne, indem man die großflächigen Tempe-riereinrichtungen auf der Unterseite auf unterschiedliche Temperaturen ein-stelle, ist das Recht der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nichtverletzt. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat geltend gemacht, dies sei ein na-hezu erdrückender Beleg dafür, daß der Fachmann nicht ohne erfinderischeLeistung zu der geschützten Verwendung habe kommen können. Entscheidendfür die Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, ist jedoch die Frage, obdie Verwendung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat.Dabei mag die Reaktion der Fachwelt auf das Bekanntwerden der geschütztenVerwendung ein gewisses Beweisanzeichen darstellen können, entscheidendist sie jedoch nicht. Deshalb war das Bundespatentgericht auch nicht gehalten,auf diese Argumentation gesondert einzugehen, insbesondere nachdem esanderweit ein Naheliegen der beanspruchten Lehre festgestellt hat. Daraus,daß es dies unterlassen hat, ist jedenfalls nicht der Schluß zu ziehen, daß esdieses Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genom-men hat.5. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-halten. - 10 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.MelullisScharenMühlensMeier-BeckAsendorf
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