BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 203/03 vom 8. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat f374r das am 21. Februar 2002 er366ffnete Insolvenzver-fahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und diesen Termin am 18. Dezember 2002 366ffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amts-gericht vertagte daher durch verk374ndeten Beschluss den Schlusstermin auf den 26. Februar 2003. In diesem Termin verk374ndete es nach Anh366rung des Insol-venzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er f374r die Zeit von sechs Jahren 1 - 3 - ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des 247 295 InsO nachkommt und Versagungsgr374nde gem344337 247 287 oder 247 298 InsO nicht vorlie-gen. In einem am 10. April 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in welchem er unter Berufung auf Art. 107 EGInsO die Verk374rzung der Wohlver-haltensperiode auf f374nf Jahre erstrebte, fragte der Schuldner nach dem Stand des Verfahrens an. Auf Verf374gung des Amtsgerichts wurde ihm der Ank374ndi-gungsbeschluss vom 26. Februar 2003 am 24. Mai 2003 bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich der Schuldner mit einem bei Gericht am 11. Juni 2003 eingegangenen weiteren Schriftsatz. 2 Das Landgericht hat bereits das am 10. April 2003 eingegangene Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde gewertet, das Rechtsmittel jedoch als unzul344ssig wegen Fristvers344umung verworfen. Gegen diese Ent-scheidung hat der Schuldner Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass ein Ank374ndigungsbeschluss gem344337 247 291 InsO am 26. Februar 2003 vom Amtsgericht nach Aktenlage nicht verk374ndet worden sei, sondern nur ein Beschluss 374ber die Verg374tung des Insolvenzverwalters. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Gr374nde f374r eine Sachentschei-dung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Das Verfahren des Amtsge-richts ist nicht zu beanstanden. Der nach dem Protokoll vom 26. Februar 2003 verk374ndete "anliegende Beschluss" mit der Ank374ndigung der Restschuldbefrei-ung befindet sich vorgeheftet bei den instanzgerichtlichen Akten. Die Verk374n- 4 - 4 - dung des Beschlusses war nach den 247247 4 InsO, 329 Abs. 1 ZPO zul344ssig, weil der Schlusstermin nicht nach 247 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchgef374hrt worden ist. Zur Vertagung des ordnungsm344337ig bekannt gemachten Schlusstermins am 19. Februar 2003 bedurfte es nach 247 74 Abs. 2 Satz 2 InsO keiner erneuten Bekanntmachung (vgl. M374nchKomm-InsO/Fuchs/Weish344upl 247 197 Rn. 3). Zu Recht hat das Landgericht demnach gem344337 247 6 Abs. 2 InsO angenommen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hier mit dem Tag der Verk374ndung begann und bei Einlegung der Beschwerde verstrichen war, selbst wenn man bereits die Sachstandsanfrage des Schuldners, die am 10. April 2003 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, als Rechtsmittel wertete. 5 In der Sache war das Begehren des Beschwerdef374hrers nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin aussichtslos. Eine Verk374r-zung der Wohlverhaltensperiode auf f374nf Jahre nach der 334bergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, nicht mehr m366glich (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 6 - 5 - 47; v. 21. September 2006 - IX ZB 31/04, v. 14. Dezember 2006 - IX ZB 305/05). Dr. Fischer Raebel Dr. Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.02.2003 - 103 IN 4383/01 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2003 - 86 T 778/03 -
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