BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 203/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG 247247 1, 2, 3 b Im Versorgungsausgleich ist die niederl344ndische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach 247 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs-pflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des 366ffent-lich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (247247 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortf374h-rung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770). BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Ma337ga-be zur374ckgewiesen, dass ein 366ffentlich-rechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskr344f-tig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt. 2 In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in H366he von 3 - 3 - 146,27 200 und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgen-den: Ehefrau) in H366he von 142,61 200, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Au337erdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden Anwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) in H366he von 344,85 200 erworben. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgef374hrt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 1,83 200, bezogen auf den 31. Juli 2003, 374bertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-dung des Amtsgerichts abge344ndert und ausgesprochen, dass ein Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehe-mann - im Hinblick auf die niederl344ndische Rentenanwartschaft der Ehefrau - einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zur374ck-gewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der Ehefrau auf die niederl344ndische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme des-halb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende Versorgungsausgleich w344re jedoch grob unbillig und sei deshalb nach 247 1587 c 6 - 4 - BGB auszuschlie337en. Denn die Alterssicherung der 50-j344hrigen Ehefrau sei deutlich besser als die des 63-j344hrigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem we-sentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in glei-cher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar. 7 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-den hat, stellt die niederl344ndische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversor-gung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB f344llt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versor-gungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung 374bersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des 247 1587 c BGB kommt es in-soweit nicht an. 8 Der Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsaus-gleich zu ber374cksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausl344ndische Versorgungsan-rechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie k366nnen deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inl344ndi-sches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines 9 - 5 - bei einem ausl344ndischen Tr344ger begr374ndeten Anrechts herangezogen werden (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht (nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines ausl344ndischen Anrechts f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenan-rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu be-gr374nden. 247 3 b Abs. 2 (i.V.m. 247 3 a Abs. 5) VAHRG beschr344nkt ein erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszah-lung vielmehr ausdr374cklich auf den Ausgleich inl344ndischer Anrechte. Die nieder-l344ndische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von 247 1587 b BGB, 247 1 VAHRG vorgesehenen 366ffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen aus-geglichen werden. Ebenso kann die inl344ndische gesetzliche Rente der Ehefrau nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen aus-geglichen werden. M366glich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente 374berschie337enden gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszuglei-chen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich bereits eine Versorgung bezieht (247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der aus-gleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bean-tragt (247 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau bezieht aus den f374r sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich be-gehrt, ihm - falls insoweit kein 366ffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch beste-he - "die M366glichkeit einzur344umen, im Erreichensfall Anspr374che aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen". 10 - 6 - Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein 366ffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdr374ck-lich auf den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschr344nkt. Diese Be-schr344nkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-gr374nde, nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur 374ber den ihm ange-fallenen 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch 374ber ei-nen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde ger374gte Umstand, dass das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdr374ck-lich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch k344me ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 f Rdn. 22). 11 - 7 - Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der - klarstellenden - Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass ein 366ffentlich-rechtlicher Ver-sorgungsausgleich nicht stattfindet. 12 Hahne Sprick Wagenitz V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -
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