BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 203/09 vom 16. September 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 3. August 2009 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (247 574 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des 247 26 Abs. 1 InsO nicht gepr374ft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begr374nden kann. Einen unrichtigen Obersatz des Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des Ver- 1 - 3 - fahrens deckenden Masse er366ffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.06.2009 - 109 IN 50/08 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.08.2009 - 5 T 394/09 -
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