BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 20 3 / 1 1 vom 12 . August 20 1 1 in dem Insolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. F ischer und Grupp am 12 . August 20 1 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Recht sbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Recht s- beschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden b e- steht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Mö g- lichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen 1 - 3 - nicht für die Rechtsbeschwerd e. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig. Kayser Raebel Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 160 IN 107/09 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 7 T 716/10 -
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