ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB203 .14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 203/14 vom 16. März 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfa h- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2014 - XII ZB 289/13 - FamRZ 2014, 648 ; vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648; vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648). BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - LG Nürnberg - Fürth AG Fürth - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - M onecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wir d der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 14. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewe Gründe: I. Das Amtsgericht hat f ür die inzwischen 84 - jährige Betroffene eine B e- treuung für die Aufgabenkreise Widerruf der Voll macht, Gesundheitsfürsorge, A ufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretun g gegenüber Behörden, Versicheru ngen, Renten - und Sozialleistun gsträgern, W o hnungsangelegenhe i- ten , Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim - Pflegevertrages sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr eingerichtet. Für den Bereich der Vermögenssorge hat es ein en Einwilligungsvorbehalt ange ordnet. 1 - 3 - Anlass für die Einrichtung d er Betreuung war die Überlassung eines Geldbetrages in Höhe von 11.3 Betroffene n an einen ihr nur flüchtig bekannten jungen Mann. Zur Betreuerin ist eine ihrer Töchter, die Bete i- ligte zu 3 , bestellt worden . Die Betroffene, die die Betreuung ablehnt, hatte e i- ner weiteren Tochter, der Beteiligten zu 1, am 16. Oktober 2011 e ine Vorsorg e- voll macht für Gesundheits - und Aufenthaltsangelegenheiten erteilt . D as Landgericht hat d ie Beschwerde der Betreuerin geg en die ersti n- stanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betreuerin we iterhin die Aufhebung der Betreu ung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa che an das Land g e- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seine r Entscheidung ausgefü hrt: Nach dem G utachten des Sachverständigen Z . leide d ie Betroffene an einer psychischen Erkran kung in Form einer leicht - bis mittelgradigen vaskulären De menz. Zu einer freien Willensbestimmung sei sie nicht in der Lage. Die Vo r- sorgevollmacht stehe e iner Betreuung auch für die Bereiche Gesundheitsfü r- sorge und Aufenthaltsbestimmung nicht ent gegen, d enn die Beteiligte zu 1 le h- ne eine Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigte ab , falls die Beteiligte zu 3 die Betreu ung übernehme. Um widersprechende Handlunge n der Bevollmächtigten und der Betreuerin zu vermei den, sei der Wider ruf der V orsorgev ollmacht erfo r- der lich. Demzufolge sei der entsprechende Aufga benkreis zu Recht in die B e- t reu u ng aufgenommen wor den. Von einer erneuten A nhöru ng der Betroffenen 2 3 4 5 - 4 - könne abge sehen werden, da diese von dem Amtsgericht durchgeführt worden sei und auf grund der Kürze der Zeit sowie der Erkrankung der Betroffe nen neue Erkenntnisse nicht zu erwarten seien. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Die Rechtsbeschwerde rügt zu R echt, dass die Bestellung eines Ve r- fahrenspfleger s verfahrensfehlerhaft unterblieben ist . aa) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erfor derlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung e i- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung de s Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abges e- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfa h- renspflegers offensichtlich nicht be steht. Nach § 27 6 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei u nterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende En t- scheidung ermessensfehlerfrei ge troffen worden ist (Senat sbeschlüsse vom 15. Janu ar 2014 - XII ZB 289/13 - FamRZ 2014, 648 Rn. 6 f. ; vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 10; vom 28. September 2011 - XII Z B 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 8 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 9 f. ) . bb ) Nac h diesen Maßgaben ist d ie Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensg e- genstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne um fassenden Verfahrensgege n- 6 7 8 9 - 5 - stand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird , der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des B e- troffenen umfasst . Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letz t- lich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ve r- blieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Ve r- fahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung kein en nennenswerten eigenen Handlungsspie l- raum belassen (Senat sbeschlüsse vom 15. Januar 2014 - XII ZB 289/13 - FamRZ 2014, 648 Rn. 6 ; vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 11; vom 28. Se ptember 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). cc ) Gemessen hieran ist im vorliege nden Fall das Regelbeispiel gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt, wie bereits der Blick auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ver deutlicht. D ie Betreuerin hat in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgesta l- tung der Betroffe nen . dd ) Da die Interessen der Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeign eten Verfahrensbevollmächti g- ten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der B e- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können. Eine Verfa h- renspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschlüsse vom 7. Au gust 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 Rn. 13; vom 28. Septe m- ber 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 13 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen solchen 10 11 - 6 - Au snahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vo r- geschriebenen Begründung zu beurteilen. ee ) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der angefocht e- ne Beschluss des Landgerichts - wie bereits die Entscheidung des Amtsg e- richts - eine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers nicht enthält. D eshalb lässt sich weder feststellen, aus welchen Er wägu n- gen von der Anor dnu ng einer Verfahrens pflegschaft abgesehen worden ist, noch dass diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekom men wäre . D er angefochte ne Beschluss ist demzufolge verfahrensfehlerhaft ergangen. b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht au sschließen, dass das Beschwerdegericht nach Hi n- zuziehung eines Verfahrenspflegers aufgru nd dessen Stellungnahme zu einem ande ren Ergebnis gelangt wäre. 3 . D eshalb ist d er angefochtene Beschluss aufzuheben un d die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Wie der Senat nach Erlass de s angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die Übertragun g d es Aufgabenkreises W iderruf der Vollmacht auf eine (Kontroll - ) Betreu erin an besondere Voraussetzungen geknüpft, die insbesond e- re dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (Senatsbesc hlüsse vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 1 4 ff. und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14 - FamR Z 2015, 1702 Rn. 33 ff.). Mit d iese n Voraus setzungen wi r d sich das Landgericht ebenfalls auseinander zu setzen habe n . 12 13 14 15 16 - 7 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 F amFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 25.11.2013 - XVII 898/13 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.03.2014 - 13 T 2/14 - 17
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