ECLI:DE:BGH:2016:2 70716BXIIZB203.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 203/15 vom 27. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Zu den Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht eing e- reichten Rechtsmittelbegründungssc hrift. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - OLG Rostock AG Waren (Müritz) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling u nd die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familie n- senat s des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Mai 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: Gründe: I. Die Beteiligten sind gesch iedene Eheleute. Sie streiten um einen Verm ö- gensausgleich nach Veräußerung des ehemaligen Familienhausgrundstücks. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit seinem später berichtigten Beschluss n zu za h- len. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24. November 2014 zugestellt worden. Die neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss mit am 23. Dezember 2014 beim Amtsgericht eingegangene m Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zugleich "Prozesskostenhilfe" beantragt . Einen weiteren, die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte am 20. Januar 201 5 per Fax an das Amtsgericht gesandt. Der Schriftsatz ist vo m Amtsgericht an 1 2 - 3 - das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, bei diesem aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (26. Januar 2015) eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und das von der Antragsgegnerin gestellte Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewi e- sen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbi n- dung mit §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG und §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unz u- lässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidun g des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Beschwerde damit b e- gründet, dass die Beschwerdebegründungs schrift erst nach dem 26. Januar 2015, einem Montag, bei ihm eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand sei der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Fristversä u- mung auf dem ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruhe, die die Rechtsmittelbegründungsschrift beim unzuständigen Gericht eingereicht hab e. Für das Amtsgericht habe auch nicht ausreichend Zeit bestanden, die Beschwerdebegründung im ordentlichen Geschäftsgang innerhalb der Begründungsfrist an das Oberlandesgericht we i- terzuleiten. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erkennen. a) Das Oberlandesgericht ist zu treffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdebegründungsfrist auch im Hinblick auf den Berichtigungsbeschluss des Amts gerichts vom 22. Dezember 2014 versäumt worden ist. D enn d ie B e- richtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (vgl. Senatsb e- schluss vom 28. Juni 2000 XII ZB 157/99 FamRZ 2000 , 1499 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn etwa die berichtigte Fassung die Beschwer des Rechtsmittelführers erst hinreichend erkennen lässt (vgl. S e- natsbeschluss vom 9. November 1994 XII ZR 184/93 FamRZ 1995, 155, 156 mwN) . Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Für die Antrag s- gegnerin war vielmehr schon anhand der Begründung des Ausgangsbeschlu s- ses unschwer zu erkennen, dass der vom Amtsgericht dem Antragsteller zug e- sprochene Betrag bei bekannten Ausgangsgröß en der Hauptforderung und der begründeten Gegenforderung, die die Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellt hat, offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden ist und der letztlich eingesetzte Betrag der richti ge ist . Die Rechtsbeschwerde hat diesbezüglich auc h keine Rüge erhoben. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Kausalität des Anwaltsverschuldens nicht dadurch aus geschlossen , dass der Antragsge g- nerin aufgrund verzögerter Vorlage der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdebegr ündungsfrist noch keine Eingangsbestätigung des Oberla n- desgerichts und kein Aktenzeichen mitgeteilt worden waren. D enn d ie Pflicht zur unverzüglichen Vorlage der Beschwerde ( § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG) dient zwar der Beschleunigung des Verfahrens, kann und soll den 6 7 8 - 5 - Rechtsanwalt aber nicht von der eigenständigen Prüfung des richtigen Adress a- ten der Beschwerdebegründung und des Ablaufs der Beschwerdebegründung s- frist entlasten. c ) Etwas anderes gilt auch nicht wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitun g der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht oder weil das Oberla n- desgericht vor seiner Entscheidung das mit der Rechtsbeschwerdeschrift ve r- bundene Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin nicht beschieden hat . aa) Der Antragsgegnerin kon nte wegen des von ihr gestellten Verfa h- renskostenhilfegesuchs unabhängig von der Frage, ob sie sich für bedürftig ha l- ten durfte, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Denn selbst bei bestehender Bedürftigkeit wäre eine solche für di e Fristversäumung nicht ursächlich geworden . Di e Rechtsanwältin der Antragsgegnerin hat die B e- schwerde nämlich auch ohne Verfahrenskostenhilfebewilligung vorbehaltlos eingelegt und begründet (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2013 IX ZB 67/12 NJW 20 14, 1307 Rn. 7 f. mwN). bb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig weitergeleitet wo r- den wäre. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmi t- te lgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich ve r- pflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelg e- richt weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 14; v om 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 und vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechts u- 9 10 11 12 - 6 - chenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst aat s- prinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres e r- wa r tet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewä h- ren ist (Senatsbeschl u ss vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 23 und BGH Beschluss vom 6. November 2008 IX ZB 208/06 FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN). cc ) Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin nicht erwarten, dass die Beschwerdebegründung noch bis zum 26. Januar 2015 beim Oberlande s- gericht eingehen würde. Der z uständige Richter verfügte am 21. Januar 2015 die Weiterleitung der am 20. Januar 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht . Inso weit unterscheidet sich der F all von de r mit der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshof s vom 3. Juli 2006 (II ZB 24/05 NJW 2006, 3499). In jenem Fall war die Weiterleitung vom Vorsitzenden erst 15 Tage nach Eingang verfügt worden und betrug die in der Entscheidung angenommene übliche Postlaufzeit zwischen Land - und Oberlandesgericht nur zwei Tage. Das lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen, weil hier die Versendung durch Kurier erfolgt ist. Dass der Schriftsatz nicht binnen der folgenden drei A r- beit stage (22., 23. u nd 26. Januar 201 5 ) beim Oberlandesgericht einging und die Kuriersendung erst am 26. Januar 2015 abging, widerspricht nicht dem o r- dentlichen Geschäftsablauf und begründet daher nicht den Vorwurf eines Ve r- stoßes gegen den Grundsatz des fair e n Verfahren s . Denn das Amtsgericht war als unzuständiges Gericht nur gehalten, die ersichtlich in die Empfangszustän - digkeit des Oberlandesgerichts fallende Beschwerdebegründung an dieses we i- 13 - 7 - terzuleiten. Es war hingegen nicht verpflichtet , den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder etwa per Fax weiterzuleiten . D ie Rechtsbeschwerde verkennt schließlich nicht, dass auch keine Verpflic h- tung des Amtsgerichts bestand, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsge g- nerin telefonis ch über ihren Fehler zu informieren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 XII ZB 571/12 FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN) . Wenn somit der Kurierdienst d en Schriftsatz nicht so zeitig zum Recht s- mittelgericht befördert hat , dass dadurch die Frist gewah rt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl . Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 XII ZB 61/12 FamRZ 2013, 436 Rn. 12) . Es bleibt daher bei der alleinigen Ursächlichkeit des Anwaltsverschuldens, so dass das Obe r- landesgericht zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 25.08.2014 - 206 F 525/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.05.2015 - 11 UF 20/15 - 14
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