BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 2/04 vom24. März 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom9. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Juli 2002, nicht 245,39 ndern 237,08 nrBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 10. September 1982 geheiratet. Der Schei-dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 14. März 1952) ist derEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 11. Oktober 1956) am 17. August 2002zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteildie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 -dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 244,84 r! " Juli 2002, begründet hat. Auf diehiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,bezogen auf den 31. Juli 2002, 245,39 #"$r%'&()*)(,+#-.re-richt nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Lan-desversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) und der Volksbank Offen-burg eG (VOBA) von ehezeitlichen (1. September 1982 bis 31. Juli 2002;§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berück-sichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-gesetzes 2001 in Höhe von monatlich 947,31 #/#)*102'34)576(89#;:monatlich 4,95 ! Juli 2002, sowie der Antragsgegnerin beider BfA in Höhe von monatlich 441,34 #"r?@?A Juli 2002, undauf betriebliche Altersversorgung bei der VOBA Offenburg in Höhe von (umge-rechnet nach der Barwert-Verordnung) monatlich 20,13 rr#rBDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich imRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfallwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressiveVersorgungsbestandteil nach §69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 -sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2017 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß demAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung - 6 -(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über dieGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl.S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltendenBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
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