BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 204/02 vom24. März 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. November 2002 wird aufseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht307,86 nr eträgt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 18. Dezember 1979 geheiratet. Der Scheidungs-antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 7. Dezember 1950) ist demEhemann (Antragsgegner; geboren am 10. September 1938) am 13. Dezember2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-ausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antrag-stellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg(LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b - 3 -Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landes-versicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 307,86 "! No-vember 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünftender weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1979 bis30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerinbeim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzesnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.145,29 !$#nAntragsgegner bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzlichen Ren-tenversicherung bei der LVA, deren Ehezeitanteil monatlich 529,57 %&n('%!Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich auszuschließen, hat dasAmtsgericht nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBVhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sichim Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihren Antrag, den Versor-gungsausgleich auszuschließen, hat die Ehefrau weder im Beschwerde- nochim Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfallwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressiveVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 -sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO261).Die Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegnerdurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsge-gners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß derAntragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede imErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung - 6 -(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg- Landesanteil Besoldung vom 29. Ok-tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
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