BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 204/05 vom 29. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 251 a) Ob der Gl344ubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vor-bringens des Gl344ubigers zu beurteilen. b) Macht der Gl344ubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine h366here Quote als das Regelverfahren erwarten l344sst, muss das behauptete Ergebnis 374berwiegend wahrscheinlich sein. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - IX ZB 204/05 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. Juli 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Insolvenzschuldnerin (fortan: Schuldnerin), die Restschuldbefreiung beantragt hat, ist als Zahn344rztin in eigener Praxis t344tig. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalterin) hat einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem alle In-solvenzgl344ubiger der Schuldnerin die zur Tabelle festgestellten Forderungen vollst344ndig erlassen. Sie erhalten f374r die Dauer von drei Jahren "aus den erwirt-schafteten 334bersch374ssen der Praxis eine Quote ausgezahlt". Dadurch soll eine Quote von etwa 9,28 % erreicht werden, w344hrend die voraussichtliche Befriedi-gungsquote im Regelinsolvenzverfahren 2,77 % betr344gt. 1 - 3 - Im Er366rterungs- und Abstimmungstermin regte der Vertreter des (weite-ren) Beteiligten zu 1, des f374r die Schuldnerin zust344ndigen Finanzamtes, eine 304nderung dahingehend an, dass er w344hrend der im Insolvenzplan vorgesehe-nen Wohlverhaltensperiode von drei Jahren mit Steuererstattungsanspr374chen aufrechnen d374rfe. Die 374brigen Gl344ubiger widersprachen diesem Vorschlag. Der Plan wurde mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen. Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin die Versagung der Best344tigung, weil der Plan seinen An-spruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsanspr374chen beeintr344chtige. Das Insolvenzgericht best344tigte den Plan. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 weiterhin die Versagung der Best344tigung des Plans erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 253 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis je-doch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Steuererstattungsanspr374che, die nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entst374nden, w374rden von der Abtretung gem344337 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Der Insolvenzplan ohne Aufrechnungsvorbehalt stelle den Beteiligten zu 1 daher schlechter. Die Annahme einer rechtlich relevanten Schlechterstellung widerspreche jedoch dem Ziel der Gleichbehandlung aller Insolvenzgl344ubiger. Steuererstattungsan-spr374che entst374nden aus der Erhebung letztlich nicht geschuldeter Steuern, auf deren H366he das Finanzamt zudem durchaus Einfluss nehmen k366nne. Rechtlich 4 - 4 - gesch374tzte Interessen des Beteiligten zu 1 w374rden durch den Verlust der Auf-rechnungsbefugnis daher nicht verletzt. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 5 a) Allerdings l344sst sich mit der Begr374ndung des Beschwerdegerichts eine zum Widerspruch gegen den Insolvenzplan berechtigende Schlechterstellung nicht verneinen. 6 aa) Nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Best344tigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gl344ubigers dann zu versagen, wenn dieser Gl344ubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt w374rde, als er ohne den Plan st374nde. Zu vergleichen sind also die Positionen des Gl344ubigers bei Abwicklung des Insol-venzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausf374h-rung des Insolvenzplans. Bringt der Plan f374r den widersprechenden Gl344ubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des 247 251 InsO soll jedem Gl344ubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat (HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. 247 251 Rn. 1). Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation daf374r, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Verm366genswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu 247 298 RegE). 7 bb) Bei Durchf374hrung des Regelinsolvenzverfahrens k366nnte der Beteilig-te zu 1 nach Aufhebung des Verfahrens (247 200 InsO) mit den zur Tabelle fest-gestellten Steuerforderungen gegen Steuererstattungsanspr374che der Schuldne-rin aufrechnen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst die Abtretung gem344337 247 287 Abs. 2 InsO nicht den An- 8 - 5 - spruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 f). In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot f374r die Insolvenzgl344ubiger. Insbesondere gilt die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht (BGHZ 163, 391, 398). Die vom Beschwerdegericht f374r ma337geblich gehaltenen 334berlegungen dazu, ob und aus welchen Gr374nden Aufrechnungen in der Wohlverhaltensperiode gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gl344ubiger versto337en, 344ndern nichts daran, dass die Aufrechnung mit Steuerer-stattungsanspr374chen zul344ssig ist. Der Insolvenzplan sieht demgegen374ber den vollst344ndigen und unbedingten Erlass der zur Tabelle festgestellten Forderung vor. Eine Aufrechnung w344re schon wegen Fehlens einer Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ausgeschlossen. b) Der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu k374nftig entstehenden Erstattungs-anspr374chen der Schuldnerin gen374gt jedoch den Anforderungen des 247 251 Abs. 2 InsO nicht. 9 aa) Nach 247 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Best344tigung des Insol-venzplans zu versagen, nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese - an 247 188 KO angelehnte - Voraussetzung soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf blo337e Vermutungen gest374tzt wird, zu umfangreichen Ermittlungen f374hrt (BT-Drucks. 12/2443, S. 212). Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken k366nnte, nicht nur abstrakt m366g-lich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung (vgl. BT-Drucks. 14/120, S. 14 zu Art. 2 Nr. 14 EGInsO 304ndG). Der Gl344ubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung 10 - 6 - durch den Insolvenzplan ergibt. Die Pr374fung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gl344ubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Schlussfolgerungen beschr344nkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG K366ln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 251 Rn. 17; Nerlich/R366mermann/Braun, InsO 247 251 Rn. 8; Jungmann, KTS 2006, 135, 147). bb) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Versagungsantrag damit begr374ndet, dass sein "Anspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsanspr374chen" durch den Insolvenzplan beeintr344chtigt sei. Die abstrakte M366glichkeit, durch eine k374nf-tige Entwicklung - hier: das Entstehen von Steuererstattungsanspr374chen in un-bekannter H366he w344hrend der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die durch den Insolvenzplan ausgeschlossen werden, reicht f374r die Glaubhaftma-chung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht aus. In seiner Beschwerdebegr374ndung hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen dahingehend erg344nzt, es sei nicht auszuschlie337en, dass k374nftig Anspr374che aufgrund Steuer-erstattungen entstehen k366nnten. Damit ist eine Benachteiligung im Sinne von 247 251 Abs. 2 InsO nicht 374berwiegend wahrscheinlich. 11 - 7 - Das im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholte tats344chliche Vorbrin-gen kann nicht ber374cksichtigt werden (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 Abs. 1 ZPO). 12 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 71 IN 220/02 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 4 T 219/05 -
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