BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 204/06 vom 25. Januar 2007 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2006 wird als un-zul344ssig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-l344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Dar374ber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch unstatthaft. Das folgt f374r den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zur374ckweisenden Be- 2 - 3 - schluss aus 247 574 Abs. 1 Satz 2, 247 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbe-schwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss ist unstatt-haft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. 247 574 Abs. 1 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG 326hringen, Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 C 250/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.09.2006 - 5 T 39/06 -
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