BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 204/07 vom 8. Mai 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners vom 8. November 2007 auf Wieder-einsetzung gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegr374ndungsfrist wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.357.909,50 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem auf Antrag des beteiligten Finanzamtes eingeleiteten Insolvenz-er366ffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30. Sep-tember 2005 den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsma337nahmen getroffen. Hiergegen hat der 1 - 3 - Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch am 25. September 2007 zugestellten Beschluss vom 24. September 2007 zur374ck-gewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 8. November 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgef374hrt: 2 Der sachbearbeitende zweitinstanzliche Rechtsanwalt, Dr. K. , habe die gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte H. angewiesen, den Be-schluss des Landgerichts sowie den weiteren Beschluss des Landgerichts betreffend das Verm366gen der Ehefrau des Schuldners an die Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Kl. mit der Bitte zu 374bersenden, in beiden Verfahren Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die zu 374bermittelnden Unterlagen habe er zur Versendung zusammengestellt. Nach-dem H. die Unterlagen nochmals in einer Postmappe vorgelegt habe, damit Rechtsanwalt Dr. K. den Versand freigebe, und dieser die Unterlagen auf ihre Vollst344ndigkeit und Richtigkeit gepr374ft habe, insbesondere um sicher-zustellen, dass beide Beschl374sse versandt w374rden, habe Frau H. verse-hentlich nur eine der Anlagen, n344mlich den Beschluss betreffend die Ehefrau, in den Briefumschlag kuvertiert. Dieses Versehen sei erst am 26. Oktober 2007, mithin nach Fristablauf, aufgefallen, als aus der 334bermittlung der Rechtsbe-schwerdeschrift in der Parallelsache durch die Kanzlei Dr. Kl. ersichtlich geworden sei, dass nur in jener Sache Rechtsbe-schwerde eingelegt worden sei. 3 - 4 - II. Auf dieser Grundlage kommt die Gew344hrung von Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft ist (247247 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 247 4 InsO). 4 1. In der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags ist davon die Rede, dass nur "eine der Anlagen" versandt worden sei. In der anwaltlichen Versiche-rung von Rechtsanwalt Dr. K. vom 26. Oktober 2007 findet sich die gleiche Formulierung. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten wird ausgef374hrt, dass Rechtsanwalt Dr. K. die Unterlagen in einer Unterschrif-tenmappe mit beiden landgerichtlichen Beschl374ssen vorgelegen h344tten. Danach liegt es nahe, dass die Beschl374sse den Rechtsanw344lten beim Bundesgerichts-hof nicht kommentarlos 374bersandt werden sollten, sondern zusammen mit ei-nem Anschreiben, aus welchem sich der Inhalt des Mandats - Einlegung von Rechtsbeschwerden in beiden Verfahren - ergab. Zu dem Inhalt und dem Schicksal eines solchen Begleitschreibens fehlt jeglicher Vortrag. Die 334bersen-dung eines Konvoluts von Unterlagen und Beschl374ssen betreffend mehrere Parteien ohne Begleitschreiben und ohne vorherige anderweitige konkrete Mandatierung des Rechtsbeschwerdeanwalts w344re ebenfalls sorgfaltswidrig. 5 2. Weder der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch den bei-gebrachten Mitteln der Glaubhaftmachung kann etwas 374ber den Verbleib der gefertigten Doppel und der nach Angaben der Kanzleikraft "kopierten Unterla-gen" entnommen werden. Es bleibt deshalb auch unklar, welche anderen den Schuldner betreffenden Unterlagen die Prozessbevollm344chtigten am Bundesge-richtshof erreicht haben, welche R374ckschl374sse die nur unvollst344ndig 374bermittel-ten sonstigen Anlagen auf das Mandat erm366glichten und zu welchen R374ckfra- 6 - 5 - gen die bei den Rechtsanw344lten beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anla-gen Anlass boten. Schlie337lich fehlt jeder Vortrag des Schuldners zu der Organi-sation und Handhabung der Ausgangskontrolle im B374ro seiner Instanzanw344lte. Dieses Verschulden seiner Prozessbevollm344chtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, 247 85 Abs. 2 ZPO. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 4 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO). Es handelt 8 - 6 - sich um die Anwendung der vom Senat entwickelten Grunds344tze zur Zul344ssig-keit von Sicherungsma337nahmen im Insolvenzer366ffnungsverfahren in einem be-sonders gelagerten Einzelfall. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 273/05-s - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 7/06 -
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