BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/ 11 v om 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 a , 4 Abs. 5 a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrie b- lichen Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ) im Versorgungsausgleich. b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Te ilung, hat das Familiengericht wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222 Abs. 1 FamFG setzt jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28 Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich b e- züglich der Wahl einer Zi elversorgung zu erklären. c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht aber darüber hinaus in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). BGH, Besch luss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen des Brandenburg i- schen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kos tenpunkt und insoweit aufgeho ben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Ve rtriebsgesellschaft mbH (Vers. - Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsb e- schwerde verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert : 1.000 Gründe : I. D er 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29 . M ai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Schei dungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig 1 - 3 - geschieden ; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Bes chluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausges etzt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezem - ber 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin - Brandenburg) A n- rechte der gesetzlichen Rentenve rsicherung erworben. Daneben hat der Eh e- mann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Be teiligten zu 3 ( Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 ( Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben . Das Amtsgericht hat das Versor gungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zu l asten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugun s- ten der Ehefrau e in Anrecht in Höhe von 5.492,50 De - zember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Eh e- le u te hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen. Hier gegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere B e- wer tung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebt e und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies , bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Obe r- landesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zu l asten des Anrechts des E hemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezog enes Anrecht in Höhe von 17.550 " wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit " teilweise dahingehend berichtigt, 2 3 4 - 4 - dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des E hemannes bei der Beteiligten zu 4 z ugunsten de r Ehefrau auf deren Versicherungskonto der g e- setzlichen Rentenvers icherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezog enes Anrecht in Höhe von 17.550 Dagege n wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelass enen Recht s- beschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei - dung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei. I I . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der A n- fechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Be schwerde gericht hat seine in FamRZ 20 11 , 1591 veröffentlicht e Entscheidung wi e folgt begründet : Für den Ausgleich der Anrechte des E hemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgu ngsguthabens in Höhe von 35.100 n- de zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehe zeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives De ckungskapital dar. Dieses sei der während der A n- wartschaftsphase " angesparte " Betrag, der sich aus den Beträgen einschlie ß- lich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss - und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert , der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe . Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann 5 6 7 8 - 5 - bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit ei nen Anspruch in Höhe von 65.180 e- stehenden Versorgun gsanspruches in Höhe von 30.080 e- nannte E hezeitanteil in Höhe v on 35.100 hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand . a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der A n- wartschaftsphase befindlichen An rechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG a nzugeben . Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mitte i- lung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet , ist grundsät z- lich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis aufrechterhalten bleib en würde ; d abei ist bei einer über das Ehezei t- ende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Z wecke der Wertermittlung zu fingieren , dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Kapital wert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertr a- gungswert des Anrechts, in dessen Höhe u nverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50) . Bei entsprechender Anwe n- dung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht wie das Beschwerdegericht meint ein so l- cher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem " fiktiven vorzeitigen Ve r- 9 10 11 - 6 - sorgungsfall " am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheiden s aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neue n Arbeitgebers mitnehmen könnt e. b ) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009 ; im Folgenden: VersO) stellt der A r- beitgeber jährliche Beiträg e bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersf aktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinb arten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersf aktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift a uf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahr en gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährl i- chen Bonus angehoben). D ie sich aus dem für de n Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält so m it Bestandteile, die auf einem über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausrei chenden Aufzin sungsvorgang beruhen. Die Ver sicherungssumme kann daher nicht mit dem W ert identisch sein , der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des A r- beitnehmers aus dem Betrieb vo n seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegeb e- nenfalls in das Versorgungssystem eines an deren Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, 12 - 7 - ohn e diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde wo rauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat vielmehr dazu führen, dass d em A usgleich s- berechtigte n , d er den im Wege der exte rnen Teilung erlangten Betrag rendit e- bringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60 . Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kap i- talerträge zu gewiesen w ü rden . c) Dem von dem Ehemann bei der Beteili gten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitrags orientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zu grunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAV G u n- mittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermi t- telt werden ( vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgef ührten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistung szusage im Versorgungsau s- gleich nicht. D enn d as Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewe rtung des Eh e- zeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Eh e- zeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsb e- schluss vom 4 . Juli 2012 XII ZB 8/09 FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondiere nde B e- wertungs vorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvo r- schriften ( vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbe its rechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwe n- dung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage ebenso wie 13 - 8 - bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dies es anschließend zu bewerten ( vgl. Engbr oks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.). Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteili g- ten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert ang e- stellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmi t- telbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am En de der Ehezeit bestimmt (35.100 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung d en Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem a usgekehrt werden könnte (10.985 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch ni cht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorli e- genden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm b e- s tehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Pe rson ein Wahlrecht hinsic htlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) . Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht g e- setzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflic htet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss - ) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine P flicht en zur Verfahrensleitung 14 15 16 17 - 9 - zu beachten , wonach es insbesondere darauf hinz uwirken hat , dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungen ü- gende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG) . Au ch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher au f eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dan n verzichtet werden kön nen, wenn sich das Gericht vor seiner Entsche i- dung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte , ob und gegebene n- falls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten G e- brauch machen werden (Münc hKommZPO/Stei n 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18 ; weite rgehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3 : Pflicht zur Fristsetzung ) . Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine mögliche r- w eise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz d as bei der Beteiligten zu 4 b e- stehende Anrecht intern gete ilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden " Berichtigungsverfahren " nic ht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht d en Beteiligten vor der Berichtigung ( lediglich ) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei. Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielverso r- gung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Ab s. 3 VersAusglG nur in den Tats a- cheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen 18 19 - 10 - der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungs ausgleich s- ka sse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die geset z- liche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgung sträger ausge wählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) ; hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG ; vgl. auch FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25 ). b) Der Senat hat nach Erlass der an gefochtenen Entscheidung des B e- schwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu ve r- zinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.). aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Ve r- sorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem End e der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Verso r- gungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist , vorbehaltlich der Prüfung seiner Angeme s- senheit, grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen d er versicherungsm athematischen W ertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28) . L iegt der Versorgung wie in dem hier vorliegenden Fall keine reine Lei s- tungszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mi t einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch 20 21 - 11 - für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes ) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich ( vgl. Ruland Ver - sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn . 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539, 1541 ) . bb) Die Verzinsung des Ausgleichs wertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191 , 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend : OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 10 UF 314/11 juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719 ; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen /Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27 ; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgung s- ausgleich 6. Aufl. Rn. 548 ; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11 ). Soweit de m- gegen über die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleich s- wertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielve r- sorgungsträger erfolgen müsse ( OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG B e- schluss vom 12. Oktober 2012 19 UF 7/12 juris Rn. 13; OLG Frankfurt B e- schluss vom 4. April 2012 3 UF 220/11 juris Rn. 8 ; Ruland Versorgungsau s- gleich 3. Aufl. Rn. 649) , vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Anordnung der externe n Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit de r Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zw i- schen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsve r- hältnis ausgebaut ( BT - Drucks. 16/10144, S. 57 f.) . Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf d ie von 22 23 - 12 - der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistunge n , und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Bei treibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 Fa mFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; Münch KommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30 ; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431 ; kritisch hierzu MünchKomm BGB /Dörr 6. Aufl. § 222 Fa mFG Rn. 9 ) . Dies e Ris i- koverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/10444, S. 95) , was si ch auch daraus erschließt, dass für die g e- setzliche Rentenversicherung als Auffangver sorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG ) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als " So n- derbestimmung " (BT - Drucks. 16/10444 , S. 101) bezeichnete Vorschrift ge scha f- fen wurde, durch die an sich systemwidrig die Begründung des Anrechts z u- gunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis fü r die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über d en Zeitpunkt der Rechtskraft der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus . D er ausgleichsberechtigte Eh e- gatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Ve rsorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielve r- sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimm baren Höhe . Selbst wenn man was allerdings zweifelhaft erscheint davon ausgehen wollte, dass der Verzi n- sungsvorgang im Versorgungssystem des Zie lversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (s o Borth Versorgungsau s- gleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberec h- 24 - 13 - tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung e iner über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung . Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld ( § § 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend ma chen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgung s- trä gers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -
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