BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 204/11 vom 13. März 2014 in dem I nsolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. März 2014 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Be schluss der 4 . Zivil kam mer des Landgerichts Kleve vom 1 5. J uni 201 1 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsb es chwerdeverfahrens wird auf 804,68 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte , ein Steuerberater, ist Verwalter in dem a uf Eige n- an trag am 30 . September 2 008 eröffnet en Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Schuldners . Mit Beschluss vom gleichen Tage stundete das Insolven z- ger icht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens. Im Laufe des Insolvenzverfahrens beauftragte der weitere Beteiligte die Sozietät , der er selbst angehört, mit der Erstellung der Einkommensteuererkl ä- rungen des Schuldners für die Jahre 2006 bis 2009 , was Ein kommen steuer e r- Die Kosten für entnahm er der 1 2 - 3 - zum ganz überwiegenden Teil aus den Einkommensteuer erstattungen best e- henden Masse. Danach standen für die Gerichtskosten und die Vergütung des . Die Vergütung für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten hat das Inso l- venzgericht antragsgemäß fest gesetzt . Zugleich hat es angeordnet , dass au f die Vergütung die Kosten für die Erstellung der Einko m- mensteuererklärungen anzurechnen seien. Die gegen die Anrechnung gericht e- te sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Besch luss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt d er weitere Beteiligte sein B egehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 64 Abs. 3, § 7 InsO aF , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f Satz 1 EGInsO) , aber unzulässig, weil d ie Rechtssache keine grunds ätzliche Bedeutung hat und weder d ie Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1. Die von der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Recht s- fortbildungsbedarfs aufgeworfene Frage, ob so ge nannte " unausweichliche u- stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich . Die von dem weiteren Beteiligten aus der Masse berichtigten Steuerberatungskosten waren nicht unausweichlich. 3 4 5 - 4 - a) Mit Recht hat das Beschwerde gericht erkannt , dass die Befriedigung s- reihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO auch dann gilt, wenn dem Schuldner die Ve r- fahrenskosten gestundet wurden. Die Berichtigung der Kosten des Insolven z- verfahrens und damit auch der Ve rgütung und der Auslagen des Insolvenzve r- walters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (BGH, B e- schluss vom 19 . November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19 ff; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, WM 2010, 2233 Rn. 7). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter die bestehe nde Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 11 ff). b) Nach diesen Grundsätzen war der weitere Beteiligte an die Befried i- gungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO gebunden . Als Masseverbindlichkeiten durfte er die Steuerberatungskosten deshalb nicht berichtigen , was von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Die Rechtsbeschwerde me int allerdings , die Steuerberatungskos ten seien als Kosten des Insolvenzverfa h- rens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen . Diese seien zur Erzi e- lung der Einkommensteuer erstattungen erforderlich und deshalb unausweic h- lich gew esen . Auf die Höhe des V ergütungsanspruchs des weiteren Beteiligten könne die Begleichung der Steuerberatungskosten demnach keine n Einfluss haben. aa ) Im Schrifttum wird tei lweise befürwortet, unausweichliche Verwa l- tungskosten den Verfah renskosten in § 26 Abs. 1 Satz 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 und § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichzustellen (H K - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 207 Rn. 5 f f; FK - InsO/Kießner, 7. Aufl., § 207 Rn. 7 ff; HmbKomm - InsO/Weitz - mann, 4. Aufl., § 2 07 Rn. 5 und § 209 Rn. 3; Graf - Schlicker/Ried el, InsO, 6 7 8 - 5 - 3. Aufl., § 2 07 Rn. 13 ). Der Senat hat unvermeidbare Steuerberatungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Auslagen behandelt, die dem Inso l- venzverwalter bei Verfahrenskostenstundung und Masseunzulänglichkeit nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 183). Im Übrigen hat er die Ei n- ordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 27; vom 14. Oktober 2010 , aaO Rn. 10). bb ) Unter dem Begriff der unausweichlichen Verwaltungskosten werden Aufwendungen erörtert, die der Insolvenzverwalter in Erfüllung seiner Pflichten nicht vermeiden kann, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend aufgebracht werden mü ssen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010, aaO). Unausweichlich in diesem Sinne können Steuerberatu ngskosten nicht sein, wenn der Steuerberater zu L asten der Masse mit Aufgaben betraut wird, deren Erfüllung dem Insolvenzverwalter selbst obliegt. (1 ) Ge mäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter für seine Geschäftsführung einen Anspruch auf Vergü tung. Das Regelungsmodell des § 4 InsVV zeigt, dass mit der Vergütung die Kosten abgegolten sind, die dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkei t regelmäßig entst ehen. N ur b e- sondere Kosten können eine Ausnahme rechtfertigen sei es im Wege der Au s- lagenerstattung (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 InsVV) , sei es direkt zu L asten der Masse (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Besondere Kosten in diesem Sinne entsteh en durch die Beauftragung ei nes Steuerberaters dann, wenn dieser in einer Ang e- legenheit tätig wird, die entweder besondere Kenntnisse erfordert oder über den allgemeinen , mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinau s- geht (BGH, B eschluss vom 2 2. Juli 2004, aaO S. 183 f. ; vom 14. November 9 10 - 6 - 2013 - IX ZB 161/11, WM 2013, 2373 Rn. 7 ) . Im Verhältnis zur Größe des Ve r- fahrens wenige , einfach zu erstellende Steuererklärungen sind hingegen mit der Regelvergütung abgegolten, sofern keine Rechtsmittel eing elegt werden mü s- sen (BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 8). (2 ) Feststellungen, welche die Kosten für die Erstellung der Einkomme n- steuererk lärungen im Streitfall als besondere im vorstehenden Sinne ersche i- nen lassen könnten, haben die Tatri chter nicht getroffen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. Sie zeigt auch selbst keine Umstände auf, die einen abweichenden Schluss zuließen. Der Hinweis, abzugsfähige Werbungskosten hätten arbeits aufwendig ermittelt werden müss en, ist ohne Substa nz. Weder kann daran der betriebene Aufwand an sich nachvollzogen werden noch wird ersichtlich, warum die Werbungskosten von einem Steuerberater einfacher zu ermittel n gewesen sein soll t en . Der weitere Beteil igte hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO ). 11 - 7 - 2. Die geltend gemachten Gehörsverletzungen (A rt. 103 Abs.1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 25.01.2011 - 33 IN 74/06 - LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2011 - 4 T 45/11 - 12
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