ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB204.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204 /17 vom 6. September 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur un d Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 Gründe: I. Das Amtsgericht richtete für den Betroffenen durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbesti m- mung, Gesundheit ssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten ein. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 18. Januar 2017 zurück. Der Beschwerdebeschluss wurde durch Senat s- beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 63/17 juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 1 - 3 - Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss zugrunde, mit dem das Amtsgericht die Betreuung um die Regelung des Postverkehrs und einen Ei n- wi l ligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten erweitert hat. Das Landg e- richt hat die Beschwerde vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbe schwerde hat Erfolg. Nachdem der Senat den zur ursprün g- lichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschwerdebeschluss des Landg e- richts aufgehoben hat, kann auch de ssen Beschwerdebeschluss hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung keinen Bestand haben. Da die z ur ursprünglichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verfahrensfehlerhaft waren, fehlte es für die Erweiterung der B e- treuung an einer Grundlage. So konnte insbesondere ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögen sangelegenheiten nicht in zulässiger Weise angeordnet we r- den, nachdem eine Überprüfung der diesen Aufgabenkreis betreffenden B e- treuungsanordnung vom Landgericht noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war und wegen der erst später ergangenen Entscheid ung über die Rechtsbeschwerde auch noch nicht nachgeholt werden konnte. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts ode r zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Rheda - Wiedenbrück, Entscheidung vom 13.02.2017 - 8 XVII 218/16 - LG Bielefeld, Entschei dung vom 10.04.2017 - 23 T 229/17 - 4
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