BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/05 IX ZB 3/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2004 und vom 28. Dezember 2004 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzu-l344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 247 34 Abs. 2, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO statthaften Rechtsbeschwerden sind nicht zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grunds344tzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschul-den nicht hinreichend verl344sslich auszuschlie337en ist. Zwar kann auch ein zwei-maliges Versagen einer B374roangestellten in derselben Sache trotz hinreichen- 2 - 3 - der Organisation der Fristenkontrolle nicht ohne weiteres dem Anwalt zuge-rechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01, MDR 2001, 779, 780). Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldne-rin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden Wiedereinset-zungsfrist erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, verga337. Grunds344tzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist des-halb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, MDR 2003, 709, 710; v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, MDR 2004, 1375). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In 334bereinstimmung mit dem Beschwerdegericht h344lt der Senat es hier f374r erforderlich, dass der Anwalt sich das Fristenbuch h344t-te vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete 334berpr374fungsma337nahme h344tte ergreifen m374ssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tat-s344chlich ausgef374hrt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall be-reits als nicht zuverl344ssig erwiesen hatte. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zuzulassen ist (247 577 Abs. 6 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2004 - 61 IN 57/04 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 6 T 1237/04 -
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