BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 205/00 vom 31. Januar 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e - wiesen. Beschwerdewert: 13.110,36 DM. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 10. Juli 2000 zugestellte Urte il des Familiengerichts zu Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist b e - gründet worden ist. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versä u - - 3 - mung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Pa r - tei dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Fris t - versäumung kein Verschulden trifft. a) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesg e - richt zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegrü n - dungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werden konnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßb e - vollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall - nachgekommen ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs b e - schränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des Prozeßb e - vollmächtigten habe diesen während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit am 9. und 10. Oktober 2000 "wegen verschiedener Sach en angerufen, dabei aber diese Fristsache vergessen". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob und inwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei d e - nen in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. Die Formulierung des Wiedereinsetzungsgesuchs legt - im Gegenteil - die Verm u - tung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächti g - ten der Initiative und Auswahl der Kanzleiangestellten oblagen; mit einer so l - chen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm o b - liegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes nicht erfüllt. - 4 - b) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht mehr feststellen, wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon am 4. Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt und die im Fristenkalender ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierte Berufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht en t - scheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nicht geeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. So wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemutmaßt, die Akte mit dem Fristenzettel sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis "unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden". Welche organisator i - schen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat, um der - nahelieg enden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vo r - gänge im Zusammenhang mit den Bau - und Umräumarbeiten außer Kontrolle geraten, erhellt - wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt - aus dieser B e - gründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der Au s - gangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versä u - mung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibt schon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daß die für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt der Telefonate der Kanzleiangestellten mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9. und 10. Oktober 2000) noch im Fristenkalender eingetragen war, in der B e - gründung des Wiedereinsetzungsantrags jedoch als gesichert angesehen wird, daß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich ung e - klärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der B e - klagten vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten "Fr i - - 5 - sten im Terminkalender erst - 6 - dann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der Postei n - gangsstelle abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt". Mit e i - ner solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht g e - währleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundener Vorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglich die Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt. Blumenröhr Bundesrichterin Dr. Krohn Ha h - ne ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Gerber Wagenitz
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