BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 205/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederba y - ern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 5. Septem ber 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 1., 3. Absatz des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 12. Juli 2001 (Ausspruch über das erweiterte Splitting) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... de s Antrag s - gegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie- derbayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,83 (5,53 DM), bezogen auf den 31. Januar 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 511,29 (1000 DM) - 3 - Grnde: I. Die am 26. Februar 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Februar 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 13. September 2000 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluû vom 12. Juli 2001 geregelt. Whrend der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 31. Januar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsg e - richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA). Die am 12. Januar 1954 geborene Ehefrau erwarb Anwartschaften in Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 650,98 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Der am 16. Juni 1946 geborene Ehemann erwarb Anwartschaften in Höhe von 323,22 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 915,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine st a - tische Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH in Höhe von jhrlich 1.200 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von 132,29 DM und Rentenanwartschaften in Höhe von 81,30 DM, j e - weils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherung s - konto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des - 4 - erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentena n - wartschaften in Hhe von monatlich 7,46 DM, bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen. Fr die Umrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwer t - verordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.252,21 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 14,93 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ 1999, 1432 ff. verffentlichten Beschluû angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertveror d - nung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch - 5 - FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 ff.) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf Ersatztabellen kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, de s - sen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften in Hhe von monatlich 323,22 DM und angleichungsdynamische A n - wartschaften in Hhe von monatlich 915,55 DM bei der LVA fr den Verso r - gungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betrieb s - rente auszugleichen, der tatrichterlich mit 524,55 DM jhrlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nach der Versorgungsregelung der GmbH nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische - 6 - Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im A n - wartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,6 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 53) ergibt sich ein Barwert von 2.412,93 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenve r - sicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgel t - punkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 11,07 DM (2.412,93 DM x 0,0000950479 Þ 0,2293 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 11,07 DM), bezogen auf den 31. Januar 2000. Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Hhe von 334,29 DM und zustzlich angleichungsdynam i - sche Anwartschaften in Hhe von 915,55 DM, jeweils monatlich, erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Hhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Hhe von 650,98 DM, jeweils monatlich, zu bercksichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der jeweils die werthheren Anwartschaften erworben hat, bezglich der Anwar t - schaften in Hhe von 81,30 DM [(323,22 160,63) : 2] und bezglich der a n - gleichungsdynamischen Anwartschaften in Hhe von 132,29 DM [(915,55 650,98) : 2] ausgleichspflichtig. Das Familiengericht hat richtig bezglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften das Rentensplitting in Hhe von 81,30 DM und bezglich der dort erworbenen angleichungsdynamischen A n - - 7 - wartschaften getrennt das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 VAÜG in Hhe von 132,29 DM durchgefhrt. c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 5,53 DM monatlich (11,07 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 2,83 . d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.795,32 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 VAÜG in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wag e - nitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina
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