BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/05 vom 18. Mai 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Er366ffnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag f374r das Er366ffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, n344mlich insoweit, als die Verfahrenskos-ten 422,05 200 374bersteigen; im 334brigen hat es den Stundungsantrag zur374ckge- 1 - 3 - wiesen. Den Betrag von 422,05 200 hat es als Vorschuss gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet; es f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gr374nden versehen; bereits dies n366tigt zu seiner Aufhebung (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). 3 Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt aus-zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne R374ge von Amts we-gen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). 4 - 4 - Das Landgericht hat seinen Rechtsausf374hrungen - von der Wiedergabe des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - kei-nen Sachverhalt vorangestellt. Die f374r eine rechtliche 334berpr374fung einer Ent-scheidung nach 247 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen v366llig. Bereits aus diesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung. 5 2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt wer-den kann, begegnen auch die rechtlichen Erw344gungen des Landgerichts durch-greifenden Bedenken. 6 a) Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht dar-auf hingewiesen, dass sich aus 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der Schuldner aus eigenem Verm366gen f374r die Verfahrenskosten einzusetzen habe. Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei unrichtig. Im 334brigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder ei-nen Vorschuss noch Raten an. 7 b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuld-ner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, n344mlich insoweit gestundet werden d374rfen, als diese den pf344ndbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 200 - 374bersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschr344nkte Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 8 aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gem344337 247 4a Abs. 3 Satz 2 InsO f374r jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheit-lichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, 9 - 5 - l344sst sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten Verfahrensabschnitte - Er366ffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht ent-nehmen. bb) Unabh344ngig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschr344nkte Bewilligung der Stundung generell aus. 10 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB 459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 20; Nerlich/ R366mermann/Becker, InsO 247 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskos-ten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Ber374cksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Verm366gen aufbringen kann. Der Wortlaut des 247 4a InsO kn374pft allein an das "Verm366gen" des Schuld-ners im Sinne der 247247 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vor-schriften 374ber die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pf344ndbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach 247 4a InsO nicht zu pr374fen, wie sich der pf344ndbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu sch344tzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensab-schnitts in die Masse flie337en wird, um die Verfahrenskosten zu decken. 11 Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner 374ber einen pf344ndbaren Anteil seines Arbeitseinkommens verf374gt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Ver-fahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah- 12 - 6 - lung tilgen kann. Dabei gen374gt es f374r die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden k366nnen. Diese Pr374fung wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob der Schuldner mit dem pf344ndbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines Verfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollst344ndig decken kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Unverm366gen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Verm366gen. Dieses Beweisma337 ist niedriger als das des 247 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht durch die von ihm gew344hlte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom 18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdr374cklich zu einer Ratenzahlung oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in seiner Verf374gung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in H366he von 422,05 200 ausdr374cklich als "Vorschuss" im Sinne des 247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet. Im Falle einer Stundung ist aber die Anforderung eines Kostenvor- - 7 - schusses unzul344ssig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 26 Rn. 21, 24; K374b-ler/Pr374tting/Pape, InsO 247 26 Rn. 1d f). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 IK 70/05 - LG Kleve, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 240/05 -
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