BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 205/06 vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Streitwert: 306 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher K374ndigung des Mietverh344ltnisses vom Beklagten die R344umung und Herausgabe einer Ga-rage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Kl344gerin nach dem Mietvertrag kein K374ndigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins be-tr344gt 25,56 200. 1 Das Amtsgericht hat der R344umungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss als un- 2 - 3 - zul344ssig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 200 374bersteige. Der Rechtsmittelstreitwert richte sich nach 247 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelm344337ig der n344chste m366gliche K374ndigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Um-stand, dass der Beklagte an dem Vertrag von unbestimmter Dauer festhalten wolle, f374hre nicht zu einer Verl344ngerung der streitigen Zeit. Der Wert des Be-schwerdegegenstandes der Berufung betrage daher lediglich 76,68 200 (25,56 200 x 3). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Wert des Beschwer-degegenstandes der Berufung des Beklagten 374bersteigt im Gegensatz zur Auf-fassung des Berufungsgerichts 600 200. 5 Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts nach 247 8 ZPO richtet, wenn das Beste-hen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverh344ltnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete an- 6 - 4 - zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einj344hrigen Entgelts geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverh344ltnisses streitig ist, geh366ren auch R344umungsklagen nach vorausgegangener K374ndigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter ge-gen374ber einer K374ndigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das K374ndigungsrecht einschr344nken, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des 247 8 ZPO vom Tag der Erhebung der R344umungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den f374r ihn g374nstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 m.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt ge-nannt, greift die Vorschrift des 247 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen. - 5 - Die monatliche Miete betr344gt hier unstreitig 25,56 200. Der 3,5-fache Wert des Jahresbezugs bel344uft sich somit auf 1.073,52 200 (25,56 200 x 12 x 3,5), so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt. 7 Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.06.2006 - 32 C 524/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 28.09.2006 - 11 S 123/06 -
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