BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/06 vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 301; ZPO 247247 766, 767, 775 Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil k366nne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO verfolgt werden. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - OLG Dresden AG Mei337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.816,02 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit l344ngeren Jahren in Lon-don hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ans344ssigen Kanzlei. Mit Vers344umnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht Dresden wegen r374ckst344ndiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 200 zu-z374glich Zinsen an die Gl344ubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 er366ffnete der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366-gen. Auf Antrag der Gl344ubigerin erlie337 das Amtsgericht Mei337en am 2. M344rz 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsan- 1 - 3 - spr374che des Schuldners gegen die Rechtsanw344lte, bei denen er angestellt war, gepf344ndet wurden. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Mei337en am 16. Juni 2006 im Wege der Abhilfe den Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Oberlandesgericht die Abhilfeentscheidung des Amtsge-richts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners, dessen Insolvenzverfahren in Gro337britannien nach einem Beschluss des High Court of Justice in London vom 2. Oktober 2006 am 20. September 2006 geendet hat. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zul344s-sig (247247 766, 793, 574 Abs. 3 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Vollstreckungserinnerung des Schuldners sei entweder unzul344ssig oder unbegr374ndet gewesen. Falls die Gehaltsanspr374che des Schuldners zur Insolvenzmasse des in Gro337britannien er366ffneten Insolvenzverfahrens geh366rt h344tten, sei der Schuldner nicht erinne-rungsbefugt gewesen, weil das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung w344hrend des Insolvenzverfahrens die Gesamtheit der Gl344ubiger und nicht den Schuldner sch374tze. H344tten die Anspr374che nicht in die Masse des in Gro337britannien gef374hr-ten Insolvenzverfahrens geh366rt, sei die Erinnerung unbegr374ndet, weil der Schuldner lediglich den Einwand erhoben habe, die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens stehe der Pf344ndung und 334berweisung der Anspr374che durch die 4 - 4 - Gl344ubigerin entgegen. Soweit der Schuldner seinen Rechtsbehelf hilfsweise auf die Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung gest374tzt habe, handele es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur im Rahmen des 247 826 BGB, nicht aber im Erinnerungsverfahren nach 247 766 ZPO geltend gemacht werden k366nne. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Die Erinnerung des Schuldners ist unzul344ssig. 5 a) Bei der Entscheidung ist zu ber374cksichtigen, dass das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Schuldners seit dem 20. September 2006 be-endet ist. 6 Zwar ist der Beschluss des High Court of Justice in London vom 2. Oktober 2006 erst nach Abschluss der Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingef374hrt worden. Der Senat hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Gro337britannien aber gleichwohl als neue Tatsache bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen. Gem344337 247 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO gilt im Rechtsbeschwerde-verfahren 247 559 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist neues tats344chli-ches Vorbringen in der Revision zwar grunds344tzlich nicht zul344ssig. Aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit ist 247 559 Abs. 1 ZPO aber einschr344nkend dahin auszulegen, dass neue, f374r die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers erhebli-che Umst344nde dann in der Revisionsinstanz zu ber374cksichtigen sind, wenn das Revisionsgericht hierdurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und wenn sch374tzenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeintr344chtigt werden (BGHZ 28, 13, 15; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981 - IX ZR 45/80, WM 1981, 678, 679; v. 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, WM 1995, 1806, 1807; Beschl. v. 22. Februar 2001 - IX ZB 71/99, WM 2001, 971, 972; jeweils zur Vorg344ngerregelung des 247 561 Abs. 1 ZPO; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 559 Rn. 14; 7 - 5 - Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 559 Rn. 8 f; Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 559 Rn. 7). Zu den prozessual bedeutsamen Tatsachen, die danach auch dann noch ber374cksichtigt werden m374ssen, wenn sie erst nach Schluss der m374ndli-chen Berufungsverhandlung eingetreten sind, geh366ren insbesondere auch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Partei (BGHZ 157, 213, 214; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 11) und dessen Einstellung oder Auf-hebung (BGHZ 28, 13, 16; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981, aaO; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 14). Diese Grunds344tze sind im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2001 - III ZB 71/99, WM 2001, 971, 972). b) Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die Restschuldbefreiung er-teilt worden, aus dem Vers344umnisurteil des Landgerichts Dresden vom 5. September 2005 k366nne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung der Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach 247 766 ZPO ist unzul344ssig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. 8 aa) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Voll-streckbarkeit von Titeln gegen den Schuldner werde durch die Restschuldbe-freiung unmittelbar beseitigt. Ein Vollstreckungsversuch sei gem344337 247 775 Nr. 1 ZPO einzustellen. Der Schuldner k366nne als Rechtsbehelf gegen die Vollstre-ckung Erinnerung nach 247 766 ZPO einlegen (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 301 Rn. 12). Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungserinnerung nach 247 766 ZPO aus praktischen Erw344gungen vorzugsw374rdig sein, weil sich zumindest der Verbraucherinsolvenzschuldner in der Lebenswirklichkeit zur Abwehr der 9 - 6 - Zwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht - und gerade nicht an das Prozessgericht - wende (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 301 Rn. 10). Ganz 374berwiegend wird dagegen die Auffassung vertreten, es bed374rfe f374r die Beseiti-gung der Vollstreckbarkeit eines vor Erteilung der Restschuldbefreiung ergan-genen Titels einer gerichtlichen Feststellung. Der Schuldner m374sse die Zwangsvollstreckung nach 247 767 ZPO f374r unzul344ssig erkl344ren lassen, falls ein Gl344ubiger nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Zwangs-vollstreckung betreibe (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 301 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 301 Rn. 10;HK-InsO/Landfermann, 247 301 Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 301 Rn. 20; Nerlich/R366mermann, InsO 247 301 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 301 Rn. 34; D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, S. 228; Fre-ge/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl. Rn. 2195 Fn. 310). bb) Der Senat schlie337t sich der 374berwiegend vertretenen Auffassung an. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des 247 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufz344hlung in 247 775 ZPO ist ersch366pfend (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. 247 775 Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. 247 775 Rn. 1; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 775 Rn. 3). F374r das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss 374ber die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tats344chlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt (M374nch- 10 - 7 - Komm-InsO/Stephan, aaO). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Be-schluss eines ausl344ndischen Insolvenzgerichts vorgelegt wird, aus dem sich die Erteilung der Restschuldbefreiung ergeben soll. Damit ist auch f374r die Anwen-dung des 247 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverst366337e ger374gt werden k366nnen, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (Hk-ZPO/Kindl, aaO 247 766 Rn. 2; Musielak/Lackmann, aaO 247 766 Rn. 2, 4), kein Raum. cc) Die Restschuldbefreiung f374hrt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erf374llbar, aber nicht erzwingbar ist (Begr374ndung zu 247 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbr374cken ZInsO 2002, 151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, 247 301 Rn. 1; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 301 Rn. 1; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Hand-buch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstre-ckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck 11 - 8 - (HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zul344ssigkeit der Vollstre-ckungserinnerung aus pragmatischen Gr374nden angenommen werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Mei337en, Entscheidung vom 16.06.2006 - 1 M 1025/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 W 1221/06 -
Full & Egal Universal Law Academy