BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/07 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Der Schuldnerin wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelh366ffer Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Verm366gen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 3. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 10. April 2007 hat die Schuldnerin beantragt, das Regelinsolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen zu 1 - 3 - er366ffnen und ihr die Verfahrenskosten zu stunden. Zur Begr374ndung dieses An-trags hat sie ein Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt, in dem sie die Forderungen mehrerer Gl344ubiger mit "0 200" angegeben hat. Nachdem die Schuldnerin auf eine Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 25. April 2007, dem Gericht zu erl344utern, welches Geschehen den mit 0 200 angegebenen Forde-rungen zugrunde liegt, zun344chst nicht reagiert hatte, hat das Insolvenzgericht ihr mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Stundung der Verfahrenskosten versagt. In der Begr374ndung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Schuld-nerin zu zwei Forderungen erkl344rt, dass sie nicht mehr genau wisse, in welcher H366he die Forderungen noch offen seien und sie diese deshalb zun344chst mit 0 200 bewertet habe. Bei der Forderung der Gl344ubigerin Nr. 9 handele es sich um eine Vermittlungsgeb374hr, die nach ihrer Erinnerung 197,28 200 betragen habe, die Forderung der Gl344ubigerin Nr. 13 k366nne etwa noch in H366he von 3.500 200 offen sein. Die Gl344ubigerin Nr. 16 habe zwischenzeitlich erkl344rt, auf ihre Forderung zu verzichten, sie k366nne deshalb aus dem Gl344ubigerverzeichnis gestrichen wer-den. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen der nicht erfolgten Beantwortung der Fragen des Insolvenzgerichts liege eine Verletzung 3 - 4 - von Mitwirkungspflichten gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, welche die Versa-gung der Stundung rechtfertige. Die nachtr344glichen Angaben der Schuldnerin in der Beschwerdebegr374ndung k366nnten hieran nichts mehr 344ndern. Die Schuldne-rin sei verpflichtet gewesen, zur H366he der Forderungen zumindest ungef344hre Angaben zu machen, bevor sie diese einfach mit 0 bewertete. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 4 a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zur374ckzuweisen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um 374ber den Stundungsantrag zu ent-scheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten M344ngel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt. Reichen die Angaben des Schuldners aber aus, um 374ber den Stundungsantrag zu entscheiden, so kann ihm ein Versto337 gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil er eine gerichtliche Anordnung in einer er-g344nzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungs-versagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zwei-felsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO). 5 b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen h344tte das Insolvenzgericht der Schuldnerin vorliegend die Stundung der Verfahrenskosten mit der gegebenen Begr374ndung nicht versagen d374rfen. Das Insolvenzgericht war auch ohne die fehlenden Angaben der Schuldnerin zur H366he der mit "0 200" angegebenen For-derungen ohne weiteres in der Lage, 374ber den Stundungsantrag zu entschei-den. Auch bei der vom Landgericht geforderten gesch344tzten Angabe der H366he 6 - 5 - der Forderungen der Gl344ubiger durch die Schuldnerin h344tte sich nichts an der fehlenden Deckung der Verfahrenskosten ge344ndert. Der Schuldenstand von 46.210,61 200 h344tte sich weiter erh366ht, freie Masse, die zur Aufbringung der Ver-fahrenskosten eingesetzt werden konnte, h344tte sich nicht ergeben. Die Rechts-beschwerde macht deshalb insoweit zutreffend geltend, das Landgericht h344tte auch ohne die geforderten Angaben des Schuldners 374ber die Stundung der Verfahrenskosten entscheiden k366nnen. 3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgr374nden schon im Er366ffnungsverfahren ankn374pft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab. 7 a) Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen f374r ein zweifels-freies Vorliegen des Versagungsgrundes des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht auseinandergesetzt. Zur Frage der groben Fahrl344ssigkeit des Handelns des Schuldners bei der Angabe der Gl344ubigerforderungen mit "0 200" hat es keine Feststellungen getroffen, obwohl es nicht als gesichert angesehen werden kann, dass der Schuldner im Fall der Unkenntnis der tats344chlichen Forderungs-h366he oder aber bei bestrittenen Forderungen verpflichtet ist, die H366he der For-derung zu sch344tzen, oder ob er berechtigt ist, diese mit "0 200" anzugeben, um zwar die Existenz der Forderung kenntlich zu machen und den Gl344ubiger am Verfahren zu beteiligen, zugleich aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die Forderung bestreitet oder die exakte H366he der Forderung nicht angeben kann. 8 - 6 - b) So wird zu 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Auffassung vertreten, der Schuldner sei berechtigt, eine Forderung mit 2040 200223 anzugeben, wenn er ihren Bestand bestreitet (siehe FK-InsO/Grote, 4. Aufl. 247 305 Rn. 24; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 305 Rn. 34; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO, 247 305 Rn. 39; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., 247 305 Rn. 43). In jedem Fall soll es dem Schuldner unbenommen bleiben, die Forderung im Verzeichnis mit einem Hinweis zu versehen, mit dem er seine abweichende Auffassung bez374glich der Berechtigung der Forderung zum Ausdruck bringt (HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 305 Rn. 24). Die Angabe der exakten H366he der Forderung, die m366glicherwei-se ohnehin erst im insolvenzrechtlichen Pr374fungs- und Feststellungsverfahren oder mittels Tabellenfeststellungsklage rechtsg374ltig bestimmt werden kann, ist mithin kein so wesentlicher Umstand, dass bei fehlender exakter Bezifferung der Forderung von einem Fall ausgegangen werden kann, in dem die Rest-schuldbefreiung zweifelsfrei zu versagen ist. Anders k366nnte die Situation zu be-urteilen sein, wenn der Schuldner Gl344ubiger streitiger Forderung oder Gl344ubi-ger, deren Anspr374che er nicht exakt beziffern kann, in seinen Verzeichnissen gar nicht angibt. Von einem solchen Fall ist vorliegend jedoch nicht auszuge-hen. 9 - 7 - III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 10 Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1506 IN 1253/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.09.2007 - 14 T 13368/07 -
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