BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 205/08 vom 18. November 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August 2008 ist als solche unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwer-fen. 1 Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und 1. Novem-ber 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abge-laufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die f374r die Bewilligung erfor-derliche Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse (247 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat. 2 - 3 - 334ber Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August 2008 belehrt worden. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 556 IK 3148/05 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 T 1186/07 -
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