BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 20 5 / 1 1 vom 12 . August 20 1 1 in dem Insolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, d ie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 12 . August 20 1 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7 . Juni 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Recht sbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ke in Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz au s- drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche B edeutung hat oder die Fortbildung des Rechts 1 2 - 3 - oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich. Kayser Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Lan dshut, Entscheidung vom 14.01.2010 - IN 1114/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 07.06.2011 - 32 T 1354/11 -
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