BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 1.824,60 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen die Beklagte aus einem Reisevertrag auf Minde-rung des Reisepreises und Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Neuss hat die Beklagte in H366he eines anerkannten Betrages von 174,40 200 ver-urteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Urteil ist den Kl344gern am 22. September 2005 zugestellt worden. Die an das Amtsgericht Neuss adres-sierte Berufungsschrift der Kl344ger ist bei diesem am 19. Oktober 2005 einge-gangen und lag der zentralen Eingangsgesch344ftsstelle f374r Zivilsachen am 1 - 3 - 24. Oktober 2005 vor. Am 25. Oktober 2005 wurde die Berufungsschrift mit der Verf374gung "Eilt sehr" an das Landgericht D374sseldorf weitergeleitet, bei dem sie am 26. Oktober 2005 eingegangen ist. Am 4. November 2005 haben die Kl344ger erneut Berufung eingelegt, diese begr374ndet und Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Sen.Beschl. v. 27.07.2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002,1004). Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen, ohne 374ber deren Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Da der Verwerfungsbe-schluss weder ausdr374cklich noch aus dem Gesamtzusammenhang erkennen l344sst, dass das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis genommen und 374ber ihn entschieden hat und die Entscheidung 374ber das Wie-dereinsetzungsgesuch auch nicht nachgeholt hat (vgl. dazu Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 238 ZPO Rdn. 1), ist der Anspruch der Kl344ger auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Gew344hrung der bean-tragten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Damit ist der angefochtene Be-schluss, mit dem die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, gegen-standslos. 4 - 4 - 5 a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich in der Sache nicht gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, dass die Frist zur Einlegung der Berufung (247 517 ZPO) vers344umt worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts ist den Kl344gern am 22. September 2005 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 24. Ok-tober 2005, einem Montag, ablief. Die Berufungsschrift ist erst am 26. Oktober 2005 beim Berufungsgericht eingegangen, also nach Fristablauf. b) Insoweit ist den Kl344gern auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsfrist zu gew344hren. 6 Ein Gericht, bei dem das Verfahren anh344ngig gewesen ist, ist gehalten, fristgebundene Schrifts344tze f374r das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge-reicht werden, an das zust344ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein sol-cher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterlei-tung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht ge-langt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173; BVerfG, Beschl. v. 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.07.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGH, Beschl. v. 15.06.2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, jew. m.w.N.). In diesem Fall wirkt sich ein durch die falsche Adressierung des Schriftsatzes seitens der Par-tei oder ihres Prozessbevollm344chtigten verursachter versp344teter Eingang der Rechtsmittelschrift beim zust344ndigen Gericht nicht mehr aus. 7 Im Streitfall hat der f374r das erstinstanzliche Verfahren zust344ndige Richter die Berufungsschrift unverz374glich, n344mlich am Tag nach dem Eingang des Schriftsatzes bei der zentralen Eingangsgesch344ftsstelle des Amtsgerichts, an 8 - 5 - das Berufungsgericht weitergeleitet. Der Schriftsatz befand sich jedoch mehrere Werktage vom 19. Oktober bis zum 24. Oktober 2005 im Verantwortungsbe-reich des Amtsgerichts Neuss, bis die Weiterleitung an das zust344ndige Beru-fungsgericht veranlasst worden ist. Bei dieser Sachlage ist die Berufungsschrift so zeitig bei dem unzust344ndigen Gericht eingegangen, dass mit einer fristge-rechten Weiterleitung an das Berufungsgericht (noch) gerechnet werden konn-te. c) Da den Kl344gern nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weite-res zu gew344hren ist, kann der Senat, obwohl nach 247 238 Abs. 2 ZPO die Ent-scheidung 374ber die Wiedereinsetzung zun344chst das Berufungsgericht zu treffen hat, 374ber den Wiedereinsetzungsantrag selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500; Beschl. v. 09.07.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2625 jew. m.w.N.; vgl. auch Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 237 ZPO Rdn. 2). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da 9 - 6 - 374ber die Kosten der Wiedereinsetzung erst in der Endentscheidung 374ber die Hauptsache zu erkennen ist, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (BGH, Beschl. v. 24.07.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284; Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, 693). Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 02.09.2005 - 81 C 5401/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 S 543/05 -
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