BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206/01 vom 18. Januar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 6; BeamtVG 247 55 Bei der Ruhensberechnung nach 247 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit 247 55 BeamtVG ist eine zur K374rzung f374hrende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsst344ndische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu ber374cksichtigen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798). BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt AG Fulda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 6.000 200 Gr374nde: I. Der 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 13. August 1982 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. M344rz 1998 zugestellt. Das am 16. M344rz 2000 verk374ndete Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskr344ftig. 1 - 3 - W344hrend der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1998, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998 bezogenen Versorgungsanrechte erworben: 2 3 Der als Arzt t344tige Ehemann erwarb Rentenanwartschaften der gesetzli-chen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; vormals LVA Hessen) in monatlicher H366he von 4,64 DM sowie beam-tenrechtliche Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung V (im Folgenden: WBV), deren monatliche H366he das Amtsgericht mit 2.035,83 DM festgestellt hat. Daneben wurden f374r den Ehemann Anwartschaften auf eine berufsst344ndi-sche Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landes344rztekammer (im Fol-genden: L304K) Hessen mit einem Nominalbetrag in H366he von monatlich (auf vol-le 0,10 DM gerundet) 2.479,70 DM (2.072,96 DM zuz374glich 334berschussanteil von 406,70 DM) und Anwartschaften auf eine 366ffentlich-rechtliche Zusatzver-sorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindever-b344nde des Regierungsbezirkes Kassel (im Folgenden: ZVK Kassel) mit einem Nominalbetrag in H366he von monatlich 198,17 DM begr374ndet. Die als Lehrerin besch344ftigte Ehefrau erwarb demgegen374ber Rentenan-wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Renten-versicherung Bund (DRV Bund; vormals Bundesversicherungsanstalt f374r Ange-stellte) in monatlicher H366he von 259,56 DM und beamtenrechtliche Versor-gungsanwartschaften bei dem Regierungspr344sidium Kassel in monatlicher H366-he von 312,79 DM. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV f374r die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-rung in monatlicher H366he von 734,06 DM begr374ndet hat. Daneben hat es zu- 5 - 4 - gunsten der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-versicherung begr374ndet, und zwar zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der L304K Hessen in monatlicher H366he von 279,48 DM und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ZVK Kassel in monatlicher H366he von 13,96 DM. Auf die Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht unter Auf-rechterhaltung der familiengerichtlichen Entscheidung im 334brigen den zu Las-ten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV auszu-gleichenden Betrag auf 707,75 DM herabgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der WBV. Mit ihrer Beschwerde will die WBV in erster Linie erreichen, dass die berufsst344ndische Versorgung des Eheman-nes bei der L304K Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach 247 55 BeamtVG eingestellt wird. 6 II. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung als Leitsatz in EzFamR aktuell 2002, 105 ver366ffentlicht ist, hat auf der Grundlage der am 25. Juni 1999 erteilten Auskunft der WBV die f374r den Versorgungsausgleich ma337gebliche H366-he der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wie folgt ermittelt: 8 - 5 - Der Ehemann habe am Ende der Ehezeit bei einer erreichbaren Ge-samtzeit von 40,12 Jahren und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % in den Monaten Januar bis November ein monatliches Ruhegeld von 5.219,10 DM erdient; f374r den Monat Dezember sei noch die - auf der Grundlage eines Faktors von 92,39 % bemessene - Sonderzuwendung zu addieren, so dass in diesem Monat ein Ruhegeld von 10.041,03 DM ma337geblich sei. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung in H366he von 5.620,93 DM. 9 Die H366chstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 14 belaufe sich demgegen374ber f374r die Monate Januar bis November auf 5.701,38 DM; f374r den Monat Dezember auf 10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach 247 55 BeamtVG seien einerseits die dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in H366he von 4,64 DM monatlich und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die stati-schen Anrechte bei der ZVK (dynamisiert 27,92 DM monatlich) und die teildy-namischen Anrechte bei der L304K Hessen (dynamisiert 558,95 DM monatlich) einzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu ber374cksichtigenden Anrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM monatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versor-gungsbez374gen, werde die ma337gebliche Ruhegehaltsh366chstgrenze in den Mo-naten Januar bis November um jeweils 109,23 DM (entspricht 5.219,10 DM + 591,51 DM - 5.701,38 DM) und im Monat Dezember 374berhaupt nicht 374berschrit-ten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag in H366he von 100,13 DM (entspricht 109,23 DM x 11/12). 10 Dieser Ruhensbetrag sei vom Ehezeitanteil der erdienten beamtenrecht-lichen Versorgung abzuziehen. Dieser Ehezeitanteil betrage 2.083,33 DM (ent-spricht 5.620,93 DM x 14,87 Jahre in die Ehe fallende Dienstzeit / 40,12 Jahre 11 - 6 - Gesamtdienstzeit), so dass hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungs-anwartschaften auf Seiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von 1.983,20 DM (entspricht 2.083,33 DM - 100,13 DM) zu ber374cksichtigen sei. 12 In der Ausgleichsbilanz st374nden demnach Anwartschaften des Eheman-nes auf gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Versorgung in H366he von 1.987,84 DM (entspricht 1.983,20 DM + 4,64 DM) solche Anwartschaften der Ehefrau in H366he von 572,35 DM (entspricht 259,56 DM + 312,79 DM) gegen-374ber. Die H344lfte der Wertdifferenz (707,75 DM) sei durch Quasi-Splitting gem344337 247 1587 b Abs. 2 BGB auf das Rentenkonto der Ehefrau zu 374bertragen. Im 334bri-gen verbleibe es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG die H344lfte der dynami-sierten Werte der beiden zus344tzlichen Versorgungen des Ehemannes bei der L304K Hessen und der ZVK auf dem Rentenkonto gutzubringen. 2. Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der L304K Hes-sen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl374sse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium je-doch als statisch bewertet. Diese Beurteilung begegnet auch zum jetzigen Zeit-punkt noch keinen rechtlichen Bedenken. 13 Nach 247 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung in der seit dem 1. Januar 2005 g374ltigen Fassung (Hessisches 304rzteblatt 2005, 38 ff) entspricht der von den aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks zu zahlende monatliche Beitrag grunds344tzlich dem jeweils geltenden H366chstbetrag in der gesetzlichen Renten-versicherung f374r Angestellte. Aus jeder Beitragszahlung wird altersabh344ngig der 14 - 7 - Rentenbetrag errechnet, der unter Ber374cksichtigung biometrischer Wahrschein-lichkeiten und der angenommenen Kapitalverzinsung mit dem Rechnungszins f374r die weitere Anwartschafts- und voraussichtliche Rentenlaufzeit aus diesem Beitrag finanziert werden kann. Die in 247 14 der Versorgungsordnung enthalte-nen Beitrags- und Leistungstabellen weisen dabei f374r jede in einem bestimmten Lebensalter aufgenommene und bis zum 65. Lebensjahr fortgesetzte monatli-che Beitragszahlung von 10 200 eine bestimmte monatliche Rente aus. Insoweit stehen die Rentenanwartschaften in einer festen Beziehung zu den geleisteten Beitr344gen; diese Regelung stellt einen Unterfall der Rentenbemessung nach einem Bruchteil entrichteter Beitr344ge im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB dar. Diese Rentenbemessung ist typisch f374r eine im Kapitaldeckungsver-fahren finanzierte und im Anwartschaftsstadium statische Versorgung. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, reicht es f374r die An-nahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn - wie hier - die H366he der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekop-pelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend h366here Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Bei-tragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine Einkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversiche-rung nicht (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555). Im Falle des Versorgungswerkes der L304K Hessen hat der Senat ein weiteres gewichtiges Kriterium f374r die fehlende Dynamik im Anwart-schaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der 334bersch374sse gesehen, die nach damaligem Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Ren-ten, nicht aber f374r eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet werden durften (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1987 aaO). 15 - 8 - Diese Rechtslage hat sich allerdings ge344ndert. Nach 247 11 der Versor-gungsordnung besteht nunmehr f374r das Versorgungswerk die M366glichkeit, durch freiwillige zus344tzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleis-tungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erh366hen, falls dies im Hin-blick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsf344higkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versor-gungswerkes vertretbar ist. Dies rechtfertigt derzeit aber noch keine andere Be-urteilung. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es der Beurteilung als volldynamisch nicht entgegensteht, wenn Anpassungen aus 334berschussertr344-gen stammen und in der ma337geblichen Versorgungsordnung kein Rechtsan-spruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 10. Juli 2002 aaO und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.). Al-lerdings setzt die Annahme der Dynamik im Anwartschaftsstadium die hinrei-chend gesicherte Prognose voraus, dass das Versorgungswerk in der Zukunft eine mit der Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Anpassung der Rentenan-wartschaften durch Zuweisung von 334bersch374ssen vornehmen wird. Eine derar-tige Prognose kann regelm344337ig erst anhand der Betrachtung eines l344ngeren Zeitraums gestellt werden. Insoweit bleibt eine Neubewertung dem Verfahren nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten. 16 3. Mit ihrer Rechtsauffassung, die 304rzteversorgung des Ehemannes sei mit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die wei-tere Beschwerde nicht durch. 17 Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Ver-sorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Ber374cksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18 - 9 - 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl. 247 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., 247 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], 247 1587 a, Rdn. 506; Bam-berger/Roth/Bergmann, BGB, 247 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsaus-gleich Rdn. 126). Die bei dieser Gelegenheit vom Senat aufgestellten Grund-s344tze zur Ber374cksichtigung nicht volldynamischer Versorgungen in der Ruhens-berechnung nach 247 55 BeamtVG gelten in gleicher Weise f374r das hier zur Beur-teilung stehende berufsst344ndische Rentenanrecht. Soweit die weitere Beschwerde den Einwand erhebt, dass der Ehemann bei Eintritt eines (fiktiven) Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von der L304K Hessen den vollen Rentenbetrag h344tte beanspruchen k366nnen und dies bei der Ruhensberechnung des Tr344gers der beamtenrechtlichen Versorgungs-last sogleich in dieser H366he zu ber374cksichtigen gewesen w344re, greifen diese Bedenken nicht durch. Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Fra-ge, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versor-gung in die Ruhensberechnung nach 247 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit 247 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Ren-tenanrechtes f374r die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbe-schluss vom 29. April 1987 aaO). Wenn der Versorgungstr344ger den Zahlbetrag der Beamtenversorgung ermittelt und dabei gem344337 247 55 BeamtVG eine von dem Ruhestandsbeamten bezogene Rente ber374cksichtigt, versteht es sich von selbst, dass er diese in H366he ihrer tats344chlichen Zahlung in die bis zur n344chsten Feststellung der Versorgungsbez374ge geltende Berechnung einstellen muss. Eine Unterscheidung der zur K374rzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbe-z374ge f374hrenden Rentenbetr344ge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dy-namisch sind, ist f374r den Versorgungstr344ger bei der Berechnung der Bez374ge nicht veranlasst. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine 19 - 10 - sp344tere Versorgung stellt sich jedoch im Versorgungsausgleich, durch den eine Halbteilung der w344hrend der Ehezeit tats344chlich erworbenen Versorgungsan-wartschaften bewirkt werden soll. W374rde ein nicht dynamisches Rentenanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach 247 55 BeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynami-sierten Betrag bewertet, w344re dies nicht nur systemwidrig, sondern w374rde auch eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirken; dieser m374sste die K374rzung der Versorgung des Beamten in einem Ma337e mittragen, welches seine Teilhabe an der diese K374rzung verur-sachenden Rente 374berstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO). Dies wird auch durch die 334berlegung verdeutlicht, dass der K374rzungsbe-trag, der sich zum Ende der Ehezeit aufgrund einer im Anwartschaftsstadium statischen Rente ergibt, bis zum Eintritt des Leistungsfalls fortlaufend geringer wird, wenn die Beamtenversorgung - und mit ihr die jeweilige H366chstgrenze - infolge allgemeiner Besoldungserh366hung steigt und die in die Ruhensberech-nung einbezogene Rente in diesem Zeitraum nicht oder nicht im gleichen Ma337e angepasst wird. Dies kann im Extremfall dazu f374hren, dass die beamtenrechtli-che Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Versorgungsfall 374ber-haupt keiner K374rzung aufgrund der Ruhensvorschriften mehr unterliegt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, 247 1587 a, Rdn. 83). Diesem Abschmelzungs-prozess des K374rzungsbetrags w374rde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Ruhensberechnung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Beamtenversorgung der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts ma337gebend w344re. 20 4. Allerdings bestehen Bedenken, ob die von dem Oberlandesgericht bis-lang getroffenen Feststellungen zu den Rentenanwartschaften des Ehemannes eine zutreffende Ruhensberechnung erm366glichen. 21 - 11 - a) Trifft eine Beamtenversorgung mit einer oder mit mehreren Renten im Sinne des 247 55 Abs. 1 BeamtVG zusammen, unterliegt sie einer K374rzung, so-weit sie zusammen mit diesen Renten den in 247 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten H366chstbetrag 374berschreitet. Die ungek374rzt gezahlten Renten 374bernehmen in-soweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gem344337 247 1587 Abs. 6, 2. Halbs. BGB auch f374r den Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen (vgl. Wick aaO Rdn. 123 ff.). Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung kann dem anderen Ehegatten bei der Berechnung ihres in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Werts nur inso-weit entgegengehalten werden, als es auf dem Rentenanteil beruht, den der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an dem der andere Ehegatte infolge-dessen im Versorgungsausgleich teil hat. 22 Um den ma337geblichen ehezeitanteiligen K374rzungsbetrag zu bestimmen, ist vorweg nach Ma337gabe des 247 55 Abs. 2 BeamtVG die volle K374rzung zu ermit-teln, und zwar anhand aller, auch der vorehelich erworbenen Rentenanwart-schaften. Die H366chstgrenze bemisst sich nach der Dienstaltersendstufe der bei Ehezeitende erreichten Besoldungsstufe, wobei im Falle der Gew344hrung einer Sonderzuwendung die H366chstgrenze f374r den Monat Dezember gesondert zu ermitteln ist und insoweit die Ruhensberechnung f374r die Monate Januar bis No-vember einerseits und f374r den Monat Dezember andererseits getrennt zu erfol-gen hat. Die sich auf diese Weise ergebenden unterschiedlichen K374rzungsbe-tr344ge sind auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen. Der durchschnittliche K374rzungsbetrag ist dann nach dem Verh344ltnis der ehezeitanteiligen zu den ge-samten Rentenanwartschaften zu quotieren. Der so ermittelte ehezeitanteilige K374rzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verh344ltnis ermittelten ehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschlie337lich anteiliger Sonderzuwen-dungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse vom 19. Januar 2000 23 - 12 - - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.). 24 b) Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag dage-gen in der Weise ermittelt, dass es die von dem Ehemann erworbenen gesetzli-chen Rentenanwartschaften sowie die Anrechte auf 304rzteversorgung und die 366ffentlich-rechtliche Zusatzversorgung mit ihrem Ehezeitanteil in die Ruhensbe-rechnung eingestellt hat. Bei dem auf diese Weise ermittelten K374rzungsbetrag hat das Oberlandesgericht dann - insoweit folgerichtig - auf eine weitere Quotie-rung des K374rzungsbetrages nach dem Verh344ltnis der ehezeitanteiligen zu den gesamten Anwartschaften unter Ber374cksichtigung vorehelich erworbener Teile verzichtet. Diese Methode f374hrt aber nur dann zu einer zutreffenden Bewertung, wenn der Beamte in vorehelicher Zeit 374berhaupt keine Rentenanwartschaften im Sinne des 247 55 Abs. 1 BeamtVG erworben h344tte, die von dem Tr344ger der beamtenrechtlichen Versorgungslast in die Ruhensberechnung einzubeziehen w344ren; dass der Fall hier ausnahmsweise so liegt, erscheint jedenfalls im Hin-blick auf die 304rzteversorgung des Ehemannes zweifelhaft. Die auf die Berech-nung ihres Versicherungsmathematikers vom 11. September 1998 Bezug neh-mende Versorgungsauskunft der L304K Hessen vom 21. Mai 1999 verh344lt sich nicht zu m366glichen vorehelichen Beitragszeiten. Aus der Auskunft der WBV vom 25. Juni 1999 374ber die ruhegehaltf344higen Zeiten des Ehemannes ergibt sich indessen, dass dieser nach Abschluss seines Hochschulstudiums bereits seit September 1981 - also schon vor Beginn der Ehezeit - bei der Bundeswehr besch344ftigt war, wodurch bei Aus374bung einer 344rztlichen T344tigkeit als Zeitsoldat die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelt wird. Das Oberlandes-gericht wird daher auf der Grundlage erg344nzender Ausk374nfte der L304K Hessen festzustellen haben, ob weitere in vorehelicher Zeit erworbene Versorgungsan-wartschaften in die Ruhensberechnung f374r die Beamtenversorgung des Ehe-mannes einzubeziehen sind. - 13 - Wenn dies der Fall sein sollte, ist zun344chst der volle K374rzungsbetrag un-ter Heranziehung aller - auch der vorehelich erworbenen - Anrechte und an-schlie337end der durch die ehezeitlich erworbenen Anrechte verursachte Anteil dieses K374rzungsbetrages zu berechnen. Dieser Anteil l344sst sich bei mehreren Versorgungen nach dem Verh344ltnis der Summe der Ehezeitanteile der k374r-zungsurs344chlichen Rentenbetr344ge zu der Summe dieser Rentenbetr344ge er-rechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49). Der auf diese Weise berechnete ehezeitanteilige K374rzungsbetrag ist danach vom Ehezeitanteil der durchschnittlichen monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen, welcher zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verh344ltnis ermittelt worden ist. Diese letzten beiden Re-chenschritte hat das Oberlandesgericht im Einklang mit der vom Senat gebillig-ten Berechnungsweise ausgef374hrt. 25 5. Soweit die weitere Beschwerde im 334brigen die Verfassungsm344337igkeit der Barwert-Verordnung in der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung g374ltigen Fassung bezweifelt, hat der Gesetzgeber solchen Bedenken im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351, 354 ff.) Rechnung getragen und die Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 novelliert. Ma337gebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) ge344nderte Fassung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 f.). 26 6. Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-heit zur Einholung neuer Ausk374nfte zur H366he der Beamtenversorgungen der Parteien, da die vorliegenden Ausk374nfte naturgem344337 noch nicht das Versor-gungs344nderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und die Ab- 27 - 14 - senkung der Sonderzuwendungen ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). Gleiches gilt f374r die Ausk374nfte zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der zwischenzeitli-chen 304nderungen der Rechtslage, insbesondere durch das Altersverm366genser-g344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I S. 403). 28 Ferner hat die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde-verb344nde des Regierungsbezirks Kassel - wie andere Tr344ger der Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abgel366st. Anrechte bei Zu-satzversorgungseinrichtungen des 366ffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erar-beiteten Mustersatzung ge344ndert haben, sind nach der Neuregelung der Sat-zung nur noch im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium je-doch als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschl374sse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen - 15 - Gemeinden; vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatz-versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-W374rttem-berg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversor-gungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Th374ringen). Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanz: OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.09.2001 - 2 UF 118/00 -
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