BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 206/02 vom14. November 2002in dem Konkursverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 14. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammerdes Landgerichts Hanau vom 12. April 2002 wird auf Kosten desKonkursverwalters (Masse) als unstatthaft verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt bis zu 300 Gründe: I.Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschlußvom 16. Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglieddes Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die so-fortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Be-schluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Da-gegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. - 3 -II.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nachInkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887,1902 ff) gegen eine nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidungdes Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 KOnicht mehr gemäß § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde,sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist(BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f).Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus-drücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keinerdieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 InsO auf Rechtsbe-schwerden in Konkursverfahren keine Anwendung (BGH, aaO). Aus welchen - 4 -Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerdeabgesehen hat, ist unerheblich.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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