BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206/06 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gr374nden des Bestandsschutzes gew344hrten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunk-ten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versor-gungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grunds344tzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - OLG Karlsruhe AG Mosbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Ok-tober 2006 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Betei-ligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 9. Juni 2006 unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels des Antragsgegners zu Ziffer 2 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 64 101040 G 001) wer-den auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 14 210251 F 506) monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 331,28 200, bezogen auf den 31. Januar 2003, 374bertragen. b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungs-verbandes Baden-W374rttemberg (Vers.-Nr. EVA/Z-L 220903 03009019 00) werden auf dem vorgenannten Versicherungs-konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche- - 3 - rung Bund monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 254,16 200, bezogen auf den 31. Januar 2003, begr374ndet. c) Der Monatsbetrag der zu 374bertragenden und zu begr374ndenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwer-de werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 10. August 1977 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 19. Februar 2003 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschie-den (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 1 W344hrend der Ehezeit (1. August 1977 bis 31. Januar 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften bei der Deut-schen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-W374rttemberg (ZVK-KVBW) erworben. Die am 21. Februar 1951 geborene Ehefrau hat w344hrend der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der DRV Bund in H366he von monatlich 369,25 200 und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK- 2 - 4 - KVBW in H366he von monatlich 121,95 200 erworben. Der Antragsgegner hat am 10. Oktober 2005 das allgemeine Rentenalter erreicht. Der Ehezeitanteil seiner Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund bel344uft sich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - auf 1.031,80 200. Sein auf die Ehezeit entfallendes unverfallbares Anrecht auf die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW bel344uft sich auf monatlich 712,31 200. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Lasten des Ehemannes Ver-sorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 331,27 200 auf das Versicherungskonto der Ehefrau 374bertragen. Au-337erdem hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW Ren-tenanwartschaften in H366he von 325,28 200 auf dem Versicherungskonto der Ehe-frau bei der DRV Bund begr374ndet. Dem Antrag des Ehemannes, seine Anwart-schaften auf Zusatzversorgung nicht 366ffentlich-rechtlich auszugleichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Amtsge-richt nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckge-wiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Begehren weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat in der Sache vollen Erfolg, w344hrend die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners teilweise erfolgreich ist. 4 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen, soweit sie sich dagegen richten, dass das Amtsgericht die ehezeitlichen Rentenanrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW ungek374rzt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Ent-gegen den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Kam-mergerichts und mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbr374cken sei der Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes ungek374rzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs seien aus Gr374nden der Verfahrens366konomie seit der Einf374hrung des Ab344nderungsverfahrens nach 247 10 a VAHRG nachehe-zeitliche, auf individuellen Verh344ltnissen beruhende 304nderungen, die einen an-deren Ehezeitanteil der Versorgung erg344ben, schon in der Erstentscheidung zu ber374cksichtigen, um ein sp344teres Ab344nderungsverfahren zu vermeiden. Die Berentung des Ehemannes nach Ehezeitende sei eine solche tats344chliche Ver-344nderung. Sie f374hre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeden-falls im Verfahren nach 247 10 a VAHRG zur Ber374cksichtigung des ungek374rzten Ehezeitanteils der Rente und sei deswegen schon im Erstverfahren zu ber374ck-sichtigen. Auf die Wesentlichkeitsgrenze des 247 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG komme es insoweit nicht an. 5 Die vom Ehemann begehrte K374rzung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil - trotz des er-heblichen Altersunterschieds - keine typische phasenverschobene Ehe vorliege. Vielmehr seien beide Parteien w344hrend der Ehezeit erwerbst344tig gewesen. Ihre Ehe sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Antragsgegner zun344chst studiert habe und dann bis zu seiner Berentung vollschichtig erwerbst344tig ge-wesen sei. Dem gegen374ber habe die Antragstellerin die Kinder der Parteien betreut und erzogen und daneben - wie auch noch jetzt - teilschichtig gearbei-tet. Auch aus diesem Grunde habe sie w344hrend der Ehe wesentlich geringere 6 - 6 - Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Eine K374rzung sei auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau fortlaufend weitere Anwartschaften erwerben k366nne. Unter Ber374cksichtigung der gegenw344rtig ausge374bten T344tigkeit und der Dauer bis zum Rentenalter sei nicht zu erwarten, dass die sp344tere Ge-samtrente der Ehefrau den dem Ehemann verbleibenden Betrag wesentlich 374bersteigen werde. Anderes ergebe sich auch nicht aus den hohen Kosten des Ehemannes f374r seine private Kranken- und Pflegeversicherung. Zwar k366nne grob unbilligen H344rten durch die Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Satz 1 Nr. 1 BGB (richtig: 247 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe sich aus eigenem Ent-schluss privat krankenversichert. Die H366he der zu zahlenden Beitr344ge sei zwar unabh344ngig von der H366he seiner Bez374ge und bleibe im Falle des Versorgungs-ausgleichs deswegen unver344ndert; damit habe der Ehemann allerdings einen besseren Versicherungsschutz als in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben. Aus der H366he der zu zahlenden Beitr344ge k366nne deshalb keine grobe Unbilligkeit abgeleitet werden. Infolge des Rentnerprivilegs beziehe der Ehe-mann seine volle Versorgung ohnehin bis zur Berentung der Ehefrau ungek374rzt weiter und k366nne auch die Krankenversicherungsbeitr344ge ohne Unterhaltsge-f344hrdung erbringen. Wie die berufliche Entwicklung und der damit verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verlaufen w374rden, sei oh-nehin noch nicht absehbar. Ebenso wenig sei absehbar, in welchem Umfang die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Berentung mit Krankenversicherungsbeitr344gen belastet sein werde. Schlie337lich k366nne die Zusatzversorgung auch nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, weil dieser ge-gen374ber dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidi344r sei. 2. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg, soweit sie sich gegen die un-gek374rzte Einbeziehung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Eheman-nes richten. 7 - 7 - a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Rente des Ehemannes und der Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 247 1587 Abs. 1 i.V.m. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller H366he in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes bel344uft sich auf 39,8993 Entgeltpunkte und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 25,86 200 - auf 1.031,80 200. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen 14,2787 Entgeltpunkte und belaufen sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit auf 369,25 200. Diese Ehezeitanteile sind schon deswegen ungek374rzt in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Rentenversicherung in 247 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB neben der Beamtenversorgung als Ma337stabversorgung f374r eine Volldynamik definiert ist. 8 b) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die beiden An-rechte der Parteien bei der ZVK-KVBW in den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich einbezogen (247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). 9 aa) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der von den Parteien jeweils erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung ist es f374r die Ehefrau von der unverfallbaren Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der ZVK-KVBW ausgegangen. F374r den Ehemann hat es im Einklang mit der st344ndigen Recht-sprechung des Senats hingegen dessen - auf das Ende der Ehezeit bezogenen - ehezeitlichen Anteil seiner bereits laufenden Zusatzversorgung zugrunde ge-legt. Zwar dauerte die Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit noch an, denn die Zusatzversorgung wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab November 2005 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentscheidung 374ber den 10 - 8 - 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen und der auszu-gleichende Ehezeitanteil aus der tats344chlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand m374sste zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ohnehin im Rahmen einer sp344teren Ab344nderung nach 247 10 a VAHRG Ber374cksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des 247 10 a Abs. - VAHRG erf374llt ist (Senatsbe-schluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f.). bb) Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgungen beider Ehegatten bei der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit den Ausk374nften der weiteren Beteiligten zu 2 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Das ist schon deswegen erforderlich, weil die Anrechte bei der ZVK-KVBW seit der 304nderung der f374r sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 f374r 334bergangsf344lle - wie hier - ebenfalls zweistufig berechnet werden. 11 Zu diesem Zeitpunkt wurde die Satzung grundlegend ge344ndert und an-stelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des 247 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Gem344337 247 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versor-gungsanrechte jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzversor-gungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit einem Altersfaktor nach 247 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem344337 247 33 Abs. 1 der Satzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 200. Anwartschaften, die - wie hier von beiden Parteien - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach 247247 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Ber374cksich- 12 - 9 - tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der An-wartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der 334berschussverteilung nach 247 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur wortgleichen Regelung bei der VBL]). Soweit die Rente oder die Rentenanwartschaften bei der Zusatzversor-gungskasse somit als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt sind, ist deren Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit die Anwartschaften oder Renten der Zu-satzversorgungskasse hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor-gungspunkten beruhen, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Renten-versicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Ber374cksichti-gung des Messbetrages von 4 200 ergibt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a BGB Rdn. 214 f.). Insoweit ist das Oberlandesgericht der zu-treffenden Berechnung durch die weitere Beteiligte zu 2 gefolgt. 13 c) Die so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteile sind allerdings sowohl hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung als auch bez374glich des Anteils der schon laufenden Zusatzversorgung des Ehemannes in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversi-cherung umzurechnen. 14 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-rechte bei der ZVK-KVBW nach 304nderung der f374r sie geltenden Satzung im 15 - 10 - Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna-misch zu beurteilen (Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461). Das gilt auch f374r die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 fest-gestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift, die nach 247 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzung lediglich im Rahmen der 334berschussverteilung nach 247 66 der Satzung verzinst wird. Zwar ist auch insoweit in 247 34 Abs. 3 der Sat-zung f374r die Anwartschaftsphase eine j344hrliche Verzinsung von 3,25 % ber374ck-sichtigt. Dass die ZVK-KVBW bisher daraus 334bersch374sse erzielt h344tte, ist je-doch nicht ersichtlich. bb) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften der Ehefrau auf die Zusatzversorgung in H366he von 121,95 200 nach den Werten der Barwertverordnung (vgl. insoweit Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in H366-he von 61,75 200 umgerechnet. 16 Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatz-versorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftspha-se bis zum Renteneintritt unber374cksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710). W374rde die Statik der Anwartschaftsphase in der Zusatzversorgung des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit und dem sp344teren Rentenbeginn unber374cksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Ver-letzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Sowohl die in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift als auch die noch innerhalb der Ehezeit bis ein-schlie337lich Januar 2003 erworbenen Versorgungspunkte unterlagen bis zum Rentenbeginn am 1. November 2005 keiner Anpassung. W374rde der sich erst 17 - 11 - mit Rentenbeginn als volldynamisch darstellende Ehezeitanteil ungeschm344lert ber374cksichtigt und dessen Nennbetrag der - auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2003 bezogenen - Entscheidung zugrunde gelegt, erhielte die Ehe-frau h366here Anwartschaften, als dem Ehemann verblieben. Denn der im Wege des analogen Quasisplittings auf die Ehefrau 374bertragene Ausgleichsbetrag w374rde dann durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der E-hezeit von 25,86 200 in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche-rungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndeten Entgeltpunkte w374rden dann vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn des Ehemannes am 1. November 2005 nach der Entwicklung des allgemeinen Ren-tenwerts von 25,86 200 auf 26,13 200 dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dynamisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Denn auch danach darf der ehezeitlich erworbene Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwart-schaftsstadium volldynamisch war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Septem-ber 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschl374sse vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). 18 cc) Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch 19 - 12 - ist, kann hingegen nur ausnahmsweise und im Einzelfall mit seinem Nominalbe-trag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn dies zur Wahrung der Halbteilung geboten ist. Solches kann der Fall sein, wenn auch die gesetzli-che Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Ma337stabversorgun-gen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 31. Januar 2003) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2005) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Ma337stabversorgungen entsprach. Weil diese Frage immer nur die vergangene Entwicklung bis zum Rentenbeginn betrifft, l344sst sich die Dynamik der Ma337stabversorgungen insoweit sicher beurteilen. Hier erreicht die statische Anwartschaftsphase der Zusatzversorgung allerdings auch nicht ann344hernd die Entwicklung der Ma337stabversorgungen, die im Jahre 2003 um 1,04 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 1,74 % (Beamtenver-sorgung) angestiegen sind. dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzver-sorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung um-zurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erh366hen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: 20 Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 200 Jahresbetrag (712,31 200 x 12) 8.547,72 200 Barwert (8.547,72 200 x 14,7) 125.651,48 200 Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 200 ARW) 570,08 200 - 13 - d) Damit ergibt sich folgender Versorgungsausgleich: 21 22 aa) Volldynamische Ehezeitanteile der Versorgungen des Ehemannes: DRV Bund 1.031,80 200 ZVK-KVBW 570,08 200 Ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes insgesamt 1.601,88 200 23 bb) Ehezeitanteile der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: DRV Bund 369,25 200 ZVK-KVBW 61,75 200 Ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau insgesamt 431,00 200 cc) H366he des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 24 Ehezeitliche Versorgung des Ehemannes 1.601,88 200 Ehezeitliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 431,00 200 Differenz 1.170,88 200 Auszugleichende Anwartschaften (1/2) 585,44 200 dd) Ausgleichsform 25 In H366he der h344lftigen Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB durchzuf374hren. Das ergibt folgenden Wert: (1.031,80 200 - 369,25 200 =) 662,55 200 : 2 = 331,28 200. 26 Wegen der weiteren auszugleichenden Anwartschaften (585,44 200 - 331,28 200 = 254,16 200) erfolgt der Versorgungsausgleich gem344337 247 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasisplittings, da die ZVK-KVBW 366ffentlich-rechtlich organisiert ist. 27 - 14 - 3. Zu Recht hat das Oberlandesgericht schlie337lich eine Beschr344nkung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes auch dagegen richtet, bleibt ihr der Er-folg versagt. 28 29 a) Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs grob unbillig im Sinne von 247 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grunds344tzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbe-schwerde nur daraufhin zu 374berpr374fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde be-r374cksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entspre-chenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dem h344lt die angefochtene Entschei-dung stand. b) Gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Verh344ltnisse, insbesondere des beiderseitigen Verm366gens-erwerbs w344hrend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig w344re. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicher-heit der Ehegatten f374r den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunf344-higkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen f374hren w374rde. 30 Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen374ber dem Ausgleichs-pflichtigen nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs 374ber eine h366here Versorgung verf374gt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann 31 - 15 - erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte 374ber eine im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen unverh344ltnism344337ig hohe Altersver-sorgung verf374gen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, w344hrend der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-rechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). Solche Um-st344nde liegen hier nicht vor. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Billigkeit zwar grunds344tzlich auch zu ber374cksichtigen, wenn die Ehegatten in einer soge-nannte "phasenverschobenen Ehe" gelebt haben und deswegen nur ein Ehe-gatte w344hrend der Ehezeit Rentenanwartschaften in erheblichem Umfang er-worben hat. Denn bei einem gr366337eren Altersunterschied der Ehegatten kann die Zeit der Erwerbst344tigkeit eines Ehegatten in vollem Umfang in die Ehezeit fallen, w344hrend der andere Ehegatte in der Ehezeit noch eine Berufsausbildung absolviert, aber im weiteren Berufsleben Rentenanwartschaften in gleicher H366-he erdienen kann. Der vollst344ndige Ausgleich der ehezeitlich erworbenen An-wartschaften des 344lteren Ehegatten k366nnte dann zu einer Unbilligkeit im Sinne von 247 1587 c Nr. 1 BGB f374hren, insbesondere wenn er selbst dringend auf die eigenen Anwartschaften angewiesen ist (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). 32 Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings ausgef374hrt, dass solche Umst344nde hier nicht vorliegen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds von mehr als zehn Jahren ist die unterschiedliche H366he der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht auf eine Phasenverschiebung im Sinne der Rechtspre-chung des Senats zur374ckzuf374hren. Denn zu Beginn der Ehezeit hat auch der ausgleichspflichtige Ehemann noch studiert und keine Versorgungsanwart- 33 - 16 - schaften erworben. Die geringere H366he der ehezeitlich erworbenen Anwart-schaften der Ehefrau ist vor allem darauf zur374ckzuf374hren, dass sie neben der Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung nur eine Teilzeitt344tigkeit aus374ben konn-te. Aufgrund ihrer Teilzeitt344tigkeit kann die Ehefrau ihre eigenen Anwartschaften bis zum Beginn ihres Rentenalters nur noch in relativ geringem Umfang erh366-hen, so dass ihre gesamte Versorgung vermutlich diejenige des Ehemannes nicht 374bersteigen wird. Eine unbillige Entwicklung hat das Oberlandesgericht im gegenw344rtigen Zeitpunkt deswegen zu Recht nicht mit der gebotenen Sicher-heit voraussehen k366nnen. bb) Auch die h366here Belastung des Ehemannes durch seine private Kranken- und Pflegeversicherung f374hrt nicht zwingend zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von 247 1587 c Nr. 1 BGB. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Pr374fung einer Unbilligkeit im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 c BGB wie beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 h BGB von dem Bruttobe-trag der Versorgungsrenten ohne Vorwegabzug der Beitr344ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Dass die Verpflichtung zur Zah-lung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente die H366he der beitragspflichtigen Einnahmen eines Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung nicht ber374hrt, so dass er weiterhin Versicherungsbeitr344ge nach der gesam-ten Altersversorgung zahlen muss, 344ndert daran regelm344337ig nichts (Senatsbe-schluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Nicht anders zu beurteilen ist die hier vorliegende Konstellation mit nicht einkom-mensabh344ngigen Beitr344gen f374r die private Kranken- und Pflegeversicherung, die sich auch nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nicht mindern und weiterhin in voller H366he geschuldet sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983). 34 - 17 - cc) Schlie337lich hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich ein Versorgungsausgleich wegen des Rentnerprivilegs nach 247 101 Abs. 3 SGB VI (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. vor 247247 1587-1587 p BGB Rdn. 12; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 14) zu-n344chst nicht nachteilig f374r den Ehemann auswirkt und er die Rente bis zur Be-rentung der Ehefrau in ungek374rzter H366he erhalten wird. Das erm366glicht ihm die Bildung von R374cklagen f374r die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau, wenn er auch 374ber diese Zeit hinaus Mitglied in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben m366chte. Gegenw344rtig ist ohnehin nicht sicher absehbar, wie sich die Versicherungsbeitr344ge in der privaten und der gesetzlichen Kranken- und Pfle-geversicherung bis zur Berentung der Ehefrau entwickeln werden, zumal sie das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren erst im Jahre 2016 erreichen wird. 35 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 09.06.2006 - 1 F 60/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 UF 114/06 -
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