BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/08 vom 2. April 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 116.008 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur diejenigen Zu-l344ssigkeitsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO), welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v 29. September 2005 226 IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Die Rechts- 2 - 3 - beschwerde r374gt im Wesentlichen Verletzungen des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese R374gen sind unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzule-gen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 226 X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344tzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, aaO Rn. 10). - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 36v IN 1176/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2008 - 86 T 457/08 -
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