BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/09 vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Das geltend gemachte Bed374rfnis nach ei-ner Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) besteht nicht. 1 Die Frage, ob sich die Vollmacht dessen, der f374r einen Dritten einen In-solvenzantrag stellt, ausdr374cklich auf diese Ma337nahme erstrecken muss, ist zu verneinen. Ein entsprechender Inhalt der Vollmacht kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben. 2 Die weitere Frage, ob nur die Vollmacht eines Vertreters nachgewiesen werden muss, wenn zwei Vertreter einen Insolvenzantrag stellen, von denen 3 - 3 - auch einer allein h344tte handeln k366nnen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Antrag nicht nur als gemeinschaftli-cher gestellt sein sollte. Im 334brigen sind die aufgeworfenen Fragen zur Vertretungsmacht nicht entscheidungserheblich, weil die weitere Beteiligte zu 1 die Stellung des Insol-venzantrags im weiteren Verlauf konkludent genehmigt hat. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund-s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 IN 118/09 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 07.09.2009 - 5 T 215/09 -
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