BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 206/10 vom 29. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 29. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde w344re zwar gem344337 247 216 Abs. 2, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzul344ssig. Weder aus den Ausf374hrungen in den Schreiben vom 18. September und 14. Oktober 2010 noch aus dem 374brigen Akteninhalt ergeben sich Zul344ssigkeitsgr374nde im Sinne 1 - 3 - des 247 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. II. Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im 334brigen ist sie auch aus den vorge-nannten Gr374nden unzul344ssig. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 5 IN 68/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2010 - 19 T 244/10 -
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