BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206 /1 3 vom 14. August 2013 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Weber - Monecke, Schilling, Dr. G ünter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10 . April 201 3 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers. Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht na ch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen m it Beschluss vom 18 . J anuar 201 3 deren Betreuung angeordnet und die Bete i- ligte zu 1 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufen t- 1 2 - 3 - haltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten bestellt. Nachdem die Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hatte, hat das Amtsgericht im Abhilfeverfahren die Betroffene erneut angehört, die Beteiligte zu 2 a ls Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich der B e- schwerde nicht abgeholfen. D as Landgericht hat die Beschwerde zurückgewi e- sen . Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gem äß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der a n- gegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung nur mit der Betreueraus wahl befasst und ausgeführt , dass die vom Amtsgericht ge troffene Entscheidung, der Betroffenen eine Berufsb etreuerin zu bestellen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Betroffene habe bei ihrer Anhörung zur Einrichtung der Betreuung niemanden, auch nich t ihren Vater, zum Betreuer vorgeschlagen. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung die verwand t- schaftlichen Bindungen der Betroffenen hinreichend berück sichtig t . Es habe in dem angefochtenen Beschluss zwar nicht ausgeführt, warum der Vater der B e- troff enen zur Ausübung der Betreuung nicht geeignet sei. Aus den weiteren Umständen sei jedoch nachvollziehbar, warum das Amtsgericht nicht den Vater der Betroffenen, sondern eine B erufsb etreuerin bestellt habe . A us dem eing e- holten Sachverständigengutachten er g ebe sich, dass sich die Betroffene wegen möglicher häuslicher Gewalt in stationärer Behandlung befunden habe und der 3 4 5 - 4 - Vater der Betroffenen mit den gelegentlich auftretenden psychiatrische n Sym p- tomen überlastet gewesen sei. Auch die Psychologin der Einricht ung der L e- benshilfe, in der die Betroffene beschäftigt sei, habe gegenüber der Betre u- ungsbehörde geschildert, dass die Betroffene mit den Folgen von Misshandlu n- gen in die Werkstatt der Lebenshilfe komme und sich vor dem Feierabend fürchte . Die Betroffene h abe ihr gegenüber auch berichtet, der Vater würde sie schlagen. Diesen Eindruck der Psychologin habe die Verfahrenspflegerin in einem Bericht an das Amtsgericht bestätigt. Soweit der Verfahrensbevollmäc h- tigte der Betroffenen eingewendet habe, der Vater der Betroffenen sei aus ihrer Sicht der geeignetste Betreuer , da sie ihm im Jahre 2006 eine Vorsorgevol l- macht erteilt habe, sei diese Einschätzung zweifelhaft. D enn es sei schon fra g- lich, ob die Vorsorgevollmacht angesichts der diagnostizierten Intelligenzmin d e- rung der Betroffenen wirksam sei. Außerdem erschein e es auch fraglich, ob der ausschließliche Umgang der Betroffenen mit ihrem Vater für d eren Entwicklung förderlich sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die bei der Betroffenen fes t- gestellte häusliche Gewalt von i hrem Vater aus gegangen sei . 2. Dies e Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen die Bestellung eines Berufsb e- treuers für die Betroffene nicht . a) Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, sofern gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken be stehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 11 mwN ) oder der Bevollmächtigte u n- 6 7 - 5 - geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betro ffenen begründe t . Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint ( vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN). Zudem hat da s Betreuungsgericht n ach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entspr e- chen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des B e- troffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 21). Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN ). Der Wille des B etreuten kann aber dann unberüc k- sichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfa s- senden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 1 66/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN). Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchz u- führen. Das gilt auch für das Beschwerdegericht, das in den Grenzen der B e- 8 9 - 6 - schwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz tritt und das gesamte Sach - und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen hat (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 XII ZB 240 /1 0 FamRZ 2011, 367 Rn. 8). Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgem ä- ßem Ermesse n . Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessen s eingehalten hat, fe r- ner, ob es von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN). b) Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf die zugun s- ten ihres Vaters bestellte Vorsorgevollmacht hingewiesen, sich gegen die Ei n- richtung einer Betreuung ausgesprochen und ausdrücklich den Wunsch geä u- ßert, dass ihr Vater zum Betreuer bes tellt wird, falls das Gericht eine Betreuung für erforderlich hält. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auch darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen im Beschwerdeverfahren ausführlich zu dem Vorbringen der Betreuerin und der Verfah renspflegerin zum Verhältnis der Betroffenen zu ihrem Vater Stellung genommen hat. Das B e- schwerdegericht wäre deshalb gehalten gewesen, weitere Ermittlungen durc h- zu führen (§ 26 FamFG). Insbesondere wird der Tatrichter d ie Gründe, die mö g- licherweise einer B estellung d er vom Betroffenen als Betreuer benannten Pe r- son entgegenstehen , regelmäßig nur verlässlich feststellen können, wenn er der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrun dsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung de r benannten Pe r- 10 11 - 7 - son zum Betreueramt in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, oh ne zuvor die als Betreuer vorgeschlagene Person zu den von Dritten mitgetei lten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschlu ss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 17) . So liegen die Dinge hier. Das Beschwerde gericht hat seine Annahme, der Vater der Betroffenen sei als Betreuer ungeeignet, darauf gestützt, da ss sich aus dem für die Einrichtung der Betreuung eingeholten Sachverständige n- gutachten, den Angaben der Psychologin der Lebenshilfe gegenüber der B e- treuungsbehörde sowie dem Bericht der Verfahrenspflegerin Hinweise auf eine mögliche von ihrem Vater ausgeh ende häusliche Gewalt gegen die Betroffene ergeben würden und deshalb die Bestellung eines Berufsbetreuers erforderlich sei. Zwar ergeben sich hieraus Anhaltspunkte darauf , dass der Vater der B e- troffenen als für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet a nzusehen sein könnte . Eine entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung setzt aber ve r- fahrensrechtlich voraus, dass der Vater der Betroffenen zunächst mit den Mitte i- lungen, auf die das Beschwerdegericht die Zwei fel an dessen Eignung als B e- treuer stütz en will, konfrontiert wird und er Gelegenheit erhält, sich hierzu pe r- sönlich vor Gericht zu äußern (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 18) . Eine solche Gelegenheit ist dem Vater der Betroffenen nicht einge räumt worden. Damit sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellenden Anford e- rungen nicht erfüllt. 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, w eil mangels hinre i- chender Tatsachenfeststellung die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die Sache ist deshalb an das Beschwerd e- gericht zurückzuverweisen . 12 13 - 8 - Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerde gericht außerdem die Mö g- lichkeit, sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen (vgl. dazu S e- natsbe schlu ss vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 9 und 11) und zu prüfen, ob die Ablehnung einer Betreuung auf dem freien Willen der Betroffene n (§ 1896 Abs. 1a BGB) beruht ( vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 14. März 2012 XII ZB 502/11 FamRZ 2012, 869 Rn. 13 ). Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Vater der Betroffenen n icht ung e- eignet ist, die Betreuung der Betroffenen zu übernehmen, wird das Beschwe r- degericht auch zu prüfen haben, ob die von der Betroffenen errichtete Vorso r- gevollmacht wirksam ist und daher der Einrichtung einer Betreuung entgegen - 14 - 9 - steht. Dabei kann allein aus der bei der Betroffenen vorhandenen Intelligen z- minderung nicht ohne weitere Feststellungen auf deren Geschäftsunfähigkeit bei Errichtung der Vollmacht geschlossen werden. Dose Weber - Monecke RiBGH Schilling hat Urlaub und kann des - wegen nicht unter - schreiben. Dose Günter Botur Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 18.01.2013 - 4 XVII 316/12 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.04.2013 - 9 T 124/13 *026* -
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