BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/07 vom 5. M344rz 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 W344hlt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklas-se V, kann dies einen Versto337 gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2009 - IX ZB 2/07 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist gekl344rt. W344hlt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine f374r den Gl344ubiger un-g374nstige Steuerklasse, kann darin ein Versto337 gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., 247 295 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 14 c; Graf-Schlicker/Kexel, In-sO 247 295 Rn. 4; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 295 Rn. 6 im Anschluss an AG Duisburg ZVI 2002, 163, 164). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des Senats zu 247 4c Nr. 5 InsO. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfah-renskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erh366hen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gew344hlt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, NZI 2008, 624, 625 Rn. 5). Nach den Grunds344tzen der Individual-zwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von 247 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbr344uchliche Steuerklassenwahl den Gl344ubigern gegen374ber unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, NJW 2008, 2606, 2608 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde versto337en diese Grunds344tze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. 2 Das Beschwerdegericht hat unter Ber374cksichtigung der vorgenannten Grunds344tze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zul344s-sige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 2. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.08.2006 - 145 IK 193/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2006 - 6 T 548/06 -
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