BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 207/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzantragsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO 247 14 Abs. 1, 247247 16, 317 Abs. 2 Satz 1, 247 320 Soll der Er366ffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gl344ubi-gers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortf374hrung der Rechtsprechung zur Kon-kursordnung). BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.412,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Sache weder grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage auf-wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f). 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Er366ffnungsgrundes ge-m344337 247 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung kam es nicht an. Soll n344mlich der Er366ffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG K366ln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. 247 14 Rn. 12, 247 16 Rn. 12). 3 Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anfor-derungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen der Forderung 374berzeugt. 4 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Er366ffnungsgrund glaubhaft ge-macht ist, hat das Landgericht im 334brigen weder willk374rlich gehandelt noch den Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. 5 Es geh366rt nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu 374berpr374fen. F344llt die tats344chliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gl344ubi-ger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; M374nchKomm-InsO/ Schmahl, 247 14 Rn. 21). 6 - 4 - Im 334brigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaft-machung vertraglicher Anspr374che verneint und Bereicherungsanspr374che als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestanspr374che bestehen, die den Wert des Nachlasses 374bersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzu-reichend. 7 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -
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