BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 207/06 vom 31. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 B, 236 Abs. 2 Satz 2, 115 Abs. 4 Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskos-tenhilfe beantragt, so beginnt die Frist f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe (hier: nach 247 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinset-zungsgesuch und der Nachholung der vers344umten Prozesshandlung nicht 374ber die 14-Tage-Frist (247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht 374ber ihr Gesuch entscheidet. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - OLG Hamm AG Steinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: 1. Der Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde wird zu-r374ckgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. 3. Wert: 2.556 200 Gr374nde: I. Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 8. April 2005 ge-schieden, der Zugewinnausgleich geregelt und der jetzige Kl344ger zur Tragung von 70 % der Verfahrenskosten verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kl344ger mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf eine von den Parteien am 11. Mai 2005 geschlossene au337ergerichtliche Vereinbarung gegen die Vollstreckung aus dem zugunsten der Beklagten ergangenen Kos-tenfestsetzungsbeschluss. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage mit einem dem Kl344ger am 27. Oktober 2005 zugestellten Urteil abgewiesen. Mit einem am 28. Novem-ber 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2005 hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers um "Prozesskostenhilfe f374r die einzule-gende Berufung" nachgesucht und mitgeteilt, den "Entwurf der Berufung" beizu-f374gen. Dem Gesuch war ein Schriftsatz vom 23. November 2005 beigef374gt, der als "Berufung" 374berschrieben und vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers unterzeichnet war. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2006 die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsmittel mangels Er-folgsaussicht abgelehnt. Mit Beschluss vom 24. April 2006 hat das Oberlandes-gericht die am 23. Dezember 2005 begr374ndete Berufung als unzul344ssig verwor-fen. Der Schriftsatz des Kl344gers vom 23. November 2005 sei nur als Entwurf einer Berufungsschrift anzusehen; durch die sp344teren Schrifts344tze des Kl344gers vom 19. Dezember 2005 und 7. April 2006 habe die Berufungsfrist nicht mehr gewahrt werden k366nnen. Die vom Kl344ger nachgesuchte Prozesskostenhilfe rechtfertige eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht, da die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Kl344gers erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden sei, der Prozesskostenhilfeantrag keine hinreichende Bezugnahme auf die Erkl344rung erster Instanz enthalte und der Kl344ger nachtr344glich einger344umt habe, dass dies wegen einer zwischenzeit-lichen Ver344nderung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht geschehen sei. 2 Mit einem am 19. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Prozess-bevollm344chtigten II. Instanz hat der Kl344ger um Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Rechtsbeschwerde gegen diese ihm am 4. Mai 2006 zugestellte Ent-scheidung nachgesucht. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat den Prozessbevollm344chtigten mit einem am 21. September 2006 zugegangenen Schreiben unter eingehender Darlegung seiner Berechnung darauf hingewie-sen, dass die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht 3 - 4 - vorl344gen. Das einzusetzende Einkommen des Kl344gers verpflichte diesen zu Ratenzahlungen; die voraussichtlichen Prozesskosten w374rden sich nur auf das 2,4-fache der danach zu leistenden Monatsrate belaufen (vgl. 247 115 Abs. 4 ZPO). Der Prozessbevollm344chtigte II. Instanz hat gleichwohl um eine Entschei-dung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch gebeten. Der Senat hat daraufhin mit einem dem Prozessbevollm344chtigten II. Instanz am 30. Oktober 2006 zugestell-ten Beschluss den Antrag des Kl344gers auf Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf 247 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt. Mit einem am 7. November 2006 eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers Rechtsbeschwerde erhoben und Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Die Rechtsbeschwerde haben sie mit einem am 27. November 2006 eingegange-nen Schriftsatz begr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in die Frist zur Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 5. Juni 2006 (Mon-tag) abgelaufenen Rechtsbeschwerdefrist (247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden. Dem Kl344ger kann insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden. Zwar ist einer Partei auch nach Ablehnung eines inner-halb der Frist f374r die vers344umte Prozesshandlung angebrachten vollst344ndigen Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344h-ren, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Gesuchs rechnen 5 - 5 - musste. Diese Voraussetzung war jedoch sp344testens in dem Zeitpunkt entfal-len, in dem der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof dem anwaltlich vertrete-nen Kl344ger - unter eingehender Darlegung des Zahlenmaterials - mitgeteilt hat-te, dass die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ge-m344337 247 115 Abs. 4 ZPO nicht vorl344gen. Jedenfalls nach dieser seinem Prozess-bevollm344chtigten am 21. September 2006 zugegangenen Mitteilung durfte der Kl344ger nicht mehr davon ausgehen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werde. Daran 344ndert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde nichts, dass 247 115 Abs. 4 ZPO rechtspolitisch umstritten sei. Der Kl344ger durfte insbesondere nicht zuwarten, bis der Senat sein Prozesskostenhilfegesuch - mit der bereits vom Rechtspfleger gegebenen und jedenfalls f374r seinen Prozessbe-vollm344chtigten ohne weiteres nachvollziehbaren - Begr374ndung ablehnen w374rde. Vielmehr h344tte der anwaltlich vertretene Kl344ger binnen der bereits mit dem aus-f374hrlich begr374ndeten Bescheid des Rechtspflegers beginnenden 14-Tage-Frist (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen und die vers344umte Rechtsbeschwerde nachholen m374ssen. Das ist indes nicht geschehen. Der Kl344ger hat vielmehr erst am 7. November 2006 - mithin nach Ablauf der am 21. September 2006 beginnenden 14t344gigen Wiedereinsetzungs-frist - die Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb ohne Erfolg und die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch deshalb unzul344ssig, weil ein Zu-lassungsgrund (247 574 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Die Sache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesge-richthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die angefochtene Entscheidung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur 6 - 6 - Auslegung von Berufungsschriften und erschwert dem Kl344ger den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 7 a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufungsfrist als nicht ge-wahrt angesehen. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Einlegung der Berufung mit dem Gesuch um Prozesskostenhilfe verbunden werden, wenn der Rechtsmittelf374hrer unabh344ngig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits zur Durchf374hrung der Berufung entschlossen ist. Hierf374r muss ein von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz eingereicht wer-den, der inhaltlich den Anforderungen des 247 519 ZPO entspricht und dar374ber hinaus als Vornahme der Prozesshandlung - Einlegung der Berufung - be-stimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich trotz Erf374llung der Voraussetzungen des 247 519 ZPO aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt, dass der Schriftsatz nicht zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern nur zur Darlegung der Erfolgsaussicht dienen soll (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl374sse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400 f., vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 15. September 1999 - XII ZB 114/99 - FamRZ 2001, 907). So liegen die Dinge hier. Zwar erf374llt der als Berufung 374berschriebene und vom Prozessbevollm344ch-tigten unterzeichnete Schriftsatz des Kl344gers vom 23. November 2005 f374r sich allein die formalen Voraussetzungen einer Berufungsschrift. Der Kl344ger hat in seinem Prozesskostenhilfegesuch jedoch ausdr374cklich und zweifelsfrei klarge-stellt, dass dieser Schriftsatz nur den Entwurf einer Berufungsschrift darstellen solle. Das ergibt sich, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, aus dem Umstand, dass dieser dem Prozesskostenhilfegesuch als Anlage beigef374g-te Schriftsatz im Prozesskostenhilfegesuch ausdr374cklich als "Entwurf" bezeich-net wird und das Gesuch insoweit von einer (erst noch) "einzulegenden" Beru- - 7 - fung spricht. Die Tatsache, dass der als Berufung 374berschriebene Schriftsatz ein fr374heres Datum (23. November 2005) als das Prozesskostenhilfegesuch (25. November 2005) tr344gt, 344ndert daran nichts. Ebenso vermag auch der im Schriftsatz vom 23. November 2005 enthaltene Antrag, die Zwangsvollstre-ckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, nichts an dem objektiv-eindeutigen Entwurfscharakter dieses Schreibens zu 344ndern. b) Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger auch zu Recht eine Wieder-einsetzung in die Berufungsfrist verwehrt. Soweit sich der Kl344ger darauf beruft, dass die Formulierungen seines Prozesskostenhilfegesuchs, die den beigef374g-ten Schriftsatz vom 23. November 2005 nur als den Entwurf einer Berufungs-schrift erscheinen lassen, auf einem "Redaktionsversehen" seines Prozessbe-vollm344chtigten II. Instanz beruhen, kann dies den Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO nicht entlasten. Andere Gr374nde, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k366nn-ten, sind nicht ersichtlich. 9 3. Schlie337lich ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzul344ssig, weil der Kl344ger die Frist f374r die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde nicht gewahrt und die Wiedereinsetzung in diese Frist zwar beantragt, aber diesen Antrag nicht, wie von 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, begr374ndet hat. Eine Wieder-einsetzung kann zwar nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Amts wegen gew344hrt werden, wenn die vers344umte Prozesshandlung innerhalb der zweiw366-chigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird. Dies gilt allerdings nur dann, 10 - 8 - wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig sind (vgl. Z366l-ler/Greger ZPO 26. Aufl. 247 236 Rdn. 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Steinfurt, Entscheidung vom 25.10.2005 - 10 F 139/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 8 UF 218/05 -
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