BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 207/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich des Vorbringens des Schuldners zu seinem Aufenthalt im Februar 2008 liegt nicht vor. Ausweislich der Ausf374hrungen des Beschwer-degerichts unter Ziffer I sowie unter Ziffer II hat es das Vorbringen des Schuld- 2 - 3 - ners zur Kenntnis genommen. Es hat den vom Schuldner vorgelegten Unterla-gen im Hinblick auf dessen anders lautende Anschriftangabe in der notariellen Urkunde vom 28. Januar 2008 nicht den vom Schuldner geltend gemachten Beweiswert beigemessen, was keinen Versto337 gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r bedeutet. Die inhaltliche Richtigkeit der ange-fochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einsch344tzung und Beweisw374rdigung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, Rn. 10; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.). 2. Die geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen BGHZ 162, 181 und BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, Rn. 19 ist nicht gegeben. Die Belehrung in der Verf374gung vom 13. Febru-ar 2008 einschlie337lich der beigef374gten Merkbl344tter war ausreichend. Hieraus konnte der anwaltlich vertretene Schuldner entnehmen, dass binnen der ge-setzten Frist, die keine Ausschlussfrist beinhaltete (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, aaO, S. 1748 Rn. 14), ein gesonderter Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen war. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2008 - 12 IN 72/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.08.2009 - 2 T 286/08 -
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