BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 207/10 vom 14. Juli 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, D r. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 24. September 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) beantragte am 11. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übe r das Vermögen des Schul d- ners. Zur Begründung verwie s er auf Steuerrückstände in Höhe von 886.393,23 und auf eine Niederlassung des Schuldners in R . , weshalb trotz eines am 11. August 2008 in London eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens ein Sekundärinsolvenzverfahren in Deutschland möglich sei. Der Sc huldner wandte sich gegen die Eröffnung des beantragten Verfahrens und trug vor, das Insolvenzverfahren in England sei am 11. August 2009 beendet worden. Wegen 1 - 3 - der damit verbundenen Restschuldbefreiung sei die Forderung des Gläubig ers nicht mehr durchsetzb ar. Das Insolvenzgericht hat die Einholung eines Sachverständigengutac h- tens zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags angeordnet. Es hat ausgeführt, die Zulässigkeit des Insolvenzantrags sei davon abhängig, ob die geltend gemac h- ten Forderungen von der in E ngland erteilten Restschuldbefreiung erfasst wü r- den. Dies hänge maßgeblich davon ab, ob die Restschuldbefreiung in Deutsc h- land Anerkennung beanspruchen könne. Die Anerkennung erfolge nach Art. 16 EuInsVO zwar grundsätzlich automatisch, es sei denn sie vers toße gegen den ordre public. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde ein Rechtsanwalt beau f- tragt, dem aufgegeben wurde , sämtliche Tatsachen zu ermitteln, die für die B e- urteilung der Frage der Anerkennung der Restschuldbefrei ung von Bedeutung seien. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist vom Landgericht als unstatthaft verworfen worden . M it d er Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung de r angefochtenen Beschlüsse. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. S ie ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN). Dies hat das Beschwerdeger icht rechtsfehlerfrei verneint. 2 3 4 5 - 4 - a) G rundsätzlich unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen der sofortigen Beschwer d e, in denen dies vom Gesetz au s- drücklich vor gesehen ist (§ 6 Abs. 1 InsO). Gegen die Anordnung eines Sac h- verständigengutachtens im Eröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor. b) D er erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das I n- solvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vo r- neherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrech t- lich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, B e- schluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff). Die Voraussetzu n- gen einer solchen Ausnahme liegen jedoch im Streitfall ni cht vor. Die Anor d- nung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren zur Beurte i- lung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung liegt nicht generell auße r- halb der Befugnisse des Insolvenzgerichts. Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolven zgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 8 mwN), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßn ahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt. Der allgemein gehaltene Auftrag an den Sachverständigen, die für die Beurte i- lung der Anerkennung der in England erteilten Restschuldbefreiu ng bedeuts a- men Tatsachen zu ermitteln, ermächtigt den Sachverständigen weder zu B e- 6 7 - 5 - weiserhebungen im Ausland unter Missachtung der dafür geltenden Vorausse t- zungen noch zu Maßnahmen, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen. 2. D ie Rechtsbeschwerde wäre im Übrigen unzulässig, weil kein Zulä s- sigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO eingreift. a) B ei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bu n- desgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsb e- schwe r de nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 , ZInsO 2005, 1162 ; v om 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5 ; vom 18. Dezembe r 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4 ). b) Die Rechtsbeschwerde hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, weil das Beschwerdegericht mit der Beauftragung eines Sachvers tändigen zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Inso l- venzantrags grundlegend verkenne, dass die Amtsermittlungspflicht des Inso l- venzgerichts nach § 5 InsO erst eingreife, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliege. Fern er sei die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zulässig, weil bisher noch keine höchstrichterl i- che Rechtsprechung zu der Frage vorlieg e, ob ein deutsches Gericht im A n- wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/ 2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil - und Handelssachen ( EuBVO ) ohne Mitwirkung des betroffenen Staates einen inländischen Sachverständigen mit 8 9 10 - 6 - der Ers tattung eines Gutachtens betrauen dürfe, wenn dieser dazu Handlungen im Ausland vor nehmen mü ss e . c) Beide Gesichtspunkte betreffen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Insolvenzgerichts und sind für den mit der Rechtsbeschwerde angefocht e- nen Beschluss nicht entscheidungserheblich , weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unstatthaft erachtet und sie deshalb als unzulässig verworfen hat. Mit der Rechtmäßigkeit der vom Insolvenzgericht angeordneten Maßnahme hat es sich nicht befasst. In einem solchen Fall ist eine Rechtsb e- schwerde nur zulässig, wenn Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die vom Beschwerdegericht verneinte Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde dargele gt werden können. Daran fehlt es. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2010 - 61 IN 347/09 - LG Rostock, Entscheidung vom 24.09.2010 - 3 T 210/10 - 11
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