BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 207/12 vom 20. März 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG § 4; UStG § 19 Abs. 1 Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 207/12 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden : Betreuerin), die im Juli 2011 zur B e- rufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde und als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG v on der Umsatzsteuer befreit ist, verlangt Festsetzung ihrer Verg ü- tung aus der Staatskasse für die Zeit vom 15. September 2011 bis 14. Dezember 2011 in Höhe von 502,50 von 33,50 . Das Amtsgericht hat die Vergütung antra gsgemäß festgesetzt . Die B e- schwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden : Staatskasse) hat das Landgericht zurückgewiesen . Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Staatskasse eine Kürzung des Stundensatzes von 33,50 tzste u- er von 19 %. 1 2 3 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin habe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG Anspruch auf den vollen Stundensatz von 33,50 wie hier der Berufsbetreuer nach § 19 UStG als Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege, die Umsatzsteuer nicht heraus zurechnen. Eine solche Kürzung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtige Betreuerin einen Anspruch auf Verg ü- tung des ungekürzten in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG festgelegten Stunde n- satzes von 33,50 a) Entgegen der Ansicht der Staatskasse ist bei der Berechnung der Vergütung für einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuer die Umsatzsteuer nicht aus den Stundensätzen des § 4 Abs. 1 VBVG heraus zu rechnen (vgl. OLG München Fa mRZ 2006, 1152; OLG Stuttgart FGPrax 2007, 131; LG Fra n- kenthal FamRZ 2006, 1482; LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1858; Knittel Betre u- ungsrecht Stand 1. September 2012 § 4 VBVG Rn. 60; Jurgeleit/ Maier Betre u- ungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 42; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 4 VBVG Rn. 30; aA AG Ludwigshafen FamRZ 2006, 361; Zimmermann FamRZ 2006, 1802, 1808). 4 5 6 7 8 - 4 - Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem Zweck von § 4 VBVG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG beträgt der Stundensatz des Berufsb e- treuers 27 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, wenn der Betreuer über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine bestimmte Art der Ausbildung erworben hat. Mit di esen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung en t- standenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten. Unter Berücksichtigung des mit der Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer verfol gten Ziels, das Abrechnungssystem zu vereinfachen, ist § 4 Abs. 2 VBVG dahin zu verstehen, dass unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Aufwendungen entstanden sind oder Umsatzsteuer angefallen ist, stets der in § 4 Abs. 1 VBVG festgelegte Stundensatz zu erstatten ist. Das ergibt sich für die Umsatzsteuer darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung des § 4 VBVG, wonach die Stundensätze neben dem Vergütungsanspruch auch den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer abgelten sollen, eine solche erhoben wird - Drucks . 15/4874 S. 31). Daraus folgt, dass auch dann, wenn keine Umsatzsteuer anfällt, der volle Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG zu vergüten ist. Den dadurch e intretenden Vorteil für Berufsbetreuer, die keine oder wie Betreuungsvereine nur eine geringere Umsatzsteuer zahlen, hat der Gesetzg e- ber nicht nur gebilligt , sondern für Betreuungsverein e sogar ausdrücklich als gezielte Förderung bezeichnet (BT - Drucks. 15/ 4874 S. 31 ). b) Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die festen Stundensätze des § 4 Abs. 1 VBVG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . 9 10 11 12 13 - 5 - Aus der unterschiedlich hohen Umsatzsteuerpflicht verschiedener B e- treuergruppen folgt keine unzulässige Ung leichbehandlung, da die sich daraus ergebende unte rschiedliche Vergütung nicht auf § 4 VBVG , der gerade einen einheitlichen Stundensatz festlegt, zurückzuführen ist , sondern allein auf die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (BVerfG FamRZ 2009, 1123 ; OLG M ünchen FamRZ 2006, 1152, 1153) . Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2012 - 505 XVII 959/10 (C) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 T 151/12 - 14
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