ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB207.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 207/15 vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 3 Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einko m- men des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Leben s- unterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an S e- natsbeschluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605). BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 207/15 - OLG Köln AG Brühl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilli ng, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Köln vom 25. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entschei dung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergeric htliche Kosten nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Scheidungs verbund verfahren vom Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Bei der B e- rechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das Amtsgericht das von der Antragsgegnerin für den Sohn bezogene Kindergeld allein als Einkommen des Kindes angesehen. De r Betrag, mit dem das Kindergeld neben dem Ki n- desunterhalt den Freibetrag für das Kind übersteigt, ist deswegen nicht als Ei n- kommen der Antragsgegnerin berücksichtigt worden . 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde de r Staatskasse zurückgewiesen . Dagegen richtet sich d eren zugelassene Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht . 1. Nach Auffassung des Oberlandesgeri chts ist das Kindergeld nicht als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Zwar habe der Bundesg e- richtshof entschieden, dass Kindergeld, das die um Prozesskostenhilfe nachs u- chende Partei beziehe, als deren Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei. Eine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Elternteils verbiete aber nunmehr § 1612 b BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Mit der N euregelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung en gegen den Elternteil h a- be, der das Kindergeld ausgezahlt erhalte. Damit wäre es unve reinbar, das Kindergeld im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ganz oder anteilig als Ei n- kommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen und sie auf diese We i- se dazu zu zwingen, das Kindergeld wider die vom Gesetzgeber getroffene Zweckbestimmung nicht f ür das Kind, sondern zur Deckung der eigenen Ve r- fahrenskosten zu verwenden. 2 3 4 - 4 - Das Kindergeld sei auch nicht hälftig als Einkommen der das Kind b e- treuenden Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrec h- nung gelangenden und für den Barunterha lt einzusetzenden Hälfte des Kinde r- gelds soll e die weitere Hälfte den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeber i- schen Intention bei der Erbringung der Betreuungsleistung unterstützen. Auch mit dieser Zielsetzung sei es nicht in Einklang zu bringen, das K indergeld als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. Das Kindergeld sei damit nur durch Abzug des auf das Kind entfallenden Freibetrag s zu berücksichtigen, der vorliegend schon durch den bezogenen Kindesunterhalt ausgeschöpft werde. 2. Das hält re chtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO geh ö- ren zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass d iese Defin i- t ion mit derjenigen des § 82 Abs. 1 SGB XII wörtlich übereinstimmt und zudem hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen wird. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozia l- hilferechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Recht s- pflege darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605 ; Christl FamRZ 2015, 1161 f. ). Dementsprechend ist Kinde r- geld wie im Sozialhilfe recht grundsätzlich als Einkommen des Beziehers zu b e- trachten ( vgl. BSG FamRZ 2008, 51, 52 f. mwN). Die gesetzliche Regelung zur grundsätzlichen Anr echnung des gesamten Kindergelds ist verfassungsrech t- lich unbedenklich, soweit das Existenzminimum des Kindes gewahrt bleibt (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 800 zur Anrechnung des Kindergelds auf das Sozialgeld nach § 28 SGB II). 5 6 7 - 5 - Eine Ausnahme gilt nach § 82 Ab s. 1 Satz 3 SGB XII bezüglich des Exi s- tenzminimum s minderjährige r Kinder. Soweit das Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, wird es vom Gesetz dem jeweil i- gen Kind als Einkommen zu gerechnet . Dieser Gedanke ist auch im Recht der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen ( Senatsb e- schluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605 , 60 6 ; vgl. Christl FamRZ 2015, 1161, 1162). b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso OLG Rostock FamRZ 2013, 648; LAG Berlin - Brandenburg NZFam 2015, 82 ; Zöller/ Geimer ZPO 31. Aufl. § 115 Rn. 19 ) ergibt sich aus § 1612 b BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung kein Korrektur bedarf bezüglich der sozia l- rechtlich orientierten Einkommen sanrechnu ng nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO ( so zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960 f. ; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349 , 350 ; Christl FamRZ 2015, 1161, 1163 ; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 37. Aufl. § 115 Rn. 2 ; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 19; Hk - ZPO/ Kießling 6. Aufl. § 115 Rn. 12 ; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2010 XII ZB 65/10 FamRZ 2010, 1324 Rn. 29) . § 1612 b BGB betrifft den zivilrechtlichen Ausgleich des Kindergelds u n- ter den Eltern . D ie Eltern sind öffentlich - rechtlich grundsätzlich beide nach §§ 62, 63 EStG kindergeldberechtigt. Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigte m ausg e- zahlt wird (§ 64 EStG) , bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB a uf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird ( zum familie n- rechtlichen Ausgleichsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 10 ff. ) . Außerdem gewährt § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB in bestimmten Fällen einen Auskehrungsanspruch des Ki n- 8 9 10 - 6 - des (BT - Drucks. 16/1830 S. 30 ; vgl. Senatsurteil BGHZ 164, 375 = FamRZ 2006, 99, 102 ) . Die Vorschrift regelt mithin zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des fam i- lienrechtlichen Au sgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalt s , nicht aber die öffentlich - rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der S o- zialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe . D urch die zum 1. Januar 2008 geänderte Anrechnungsweise ha t sich daran nichts geä n- dert, so dass § 1612 b BGB nach wie vor keinen Einfluss auf die sozialhilf e- rechtliche Einkommensanrechnung hat. Die Zweckb indung des § 1612 b BGB für die Verwendung des Kindergelds hat daher nur familienrechtliche Wirkungen und blei bt auf diese beschränkt. Aus § 1612 b Abs. 1 BGB geht zudem hervor, dass eine Zuwendung des Kindergelds an das Kind eines besonderen Zuwe n- dungsakts seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils bedarf (zutre f- fend OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960, 1961 ; vgl. auch § 74 EStG ). Demen t- sprechend sieht das Bundessozialgericht das Kindergeld auch unter der heut i- gen Rechtslage unverändert als Einkommen des beziehenden Elternteil s an (BSGE 113, 221 Rn. 20). D as Sozial hilfe recht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln ( Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605 , 60 6 ). Die Zweckbi n- dung in § 1612 b Abs. 1 BGB kann mithin nicht dazu führen, eine ausdrückliche sozial hi lfe rechtliche bzw. prozess kostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs - und Einkommensermittlung , wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO und § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kinde r- geld s vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familie n- rechtliche Wertung zu ersetzen. 11 12 - 7 - c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Kindergeld vorliegend j e- denfalls teilweise als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen , so dass die Anordnung einer Ratenzahlung in Betracht kommt. 3. Der angefochtene Beschluss ist deswegen aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, schon weil das Oberla n- desgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht alle Positionen der Einko m- mensermittlung abschl ießend geklärt hat. Auch hat das Oberlandesgericht noch keine Betrachtung vorgenommen, ob das Kindergeld teilweise zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 XII ZB 234/03 FamRZ 2005, 605, 60 6 ) . Die Sache ist somit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 18.12.2014 - 33 F 347/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.2015 - II - 12 WF 11/15 - 13 14
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