BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/08 vom 6. Mai 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Th374ringer Ober-landesgerichts vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Gr374nde: I. Der Antragsteller w374nscht Prozesskostenhilfe f374r eine Schadensersatz-klage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschrif-ten in einem 366ffentlichen Ausbietungsverfahren st374tzen will. Nach Zur374ckwei-sung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zur374ckwei-sung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (au337erordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof. 1 II. Das Gesuch ist unzul344ssig. 2 a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zur374ckweisende Beschwerdeentscheidung in 3 - 3 - Prozesskostenhilfesachen nicht ausdr374cklich vorsieht und das Oberlandesge-richt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). 4 b) Als au337erordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist das Ge-such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Be-schwerdegericht abh344ngige Rechtsbeschwerde vorsieht (247 574 Abs. 1 ZPO). L344sst dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdr374cklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 07.06.2007 - 6 O 855/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2008 - 7 W 361/07 -
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