BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.145,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa 2 - 3 - BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02 , ZInsO 2005, 1162 ; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die angefochte-ne Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es f374r den Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gew366hnliche Ma337 374bersteigende Inanspruchnahme des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. Viel-mehr hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tats344chli-chen Voraussetzungen hierf374r nicht vorgelegen haben sollten, l344ge nur ein Subsumtionsfehler vor, der als Zul344ssigkeitsgrund f374r eine Rechtsbeschwerde nicht gen374gt. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund- 4 - 4 - s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 64 IK 160/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 T 228/07 -
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