BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 208/02 vom26. September 2002in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 26. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten derGläubigerin zurückgewiesen.Beschwerdewert: 704,62 Gründe: I.Die Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete beiihr im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu be-gleichen. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einenVollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als"Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91" bezeichnetwird. Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubi-gerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte dieStaatsanwaltschaft im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. - 3 -Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hatten ergeben, daß im Jahre1991 eine Reihe von fruchtlosen Pfändungsversuchen bei dem Schuldner un-ternommen worden waren. Im Blick hierauf hat die Gläubigerin beantragt, dieerweiterte Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Zwangs-vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung betrieben werde. Der Antrag blieb in den Vorinstanzen ohneErfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihrBegehren weiter.II.Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidungdes Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).1. Das Beschwerdegericht meint, die Prüfungskompetenz des Vollstrek-kungsgerichts erstrecke sich nicht auf die Frage, ob der Anspruch auf einervorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Denn der Titel selbstenthalte keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung. Es liege deshalb dieGefahr nahe, den Titel inhaltlich zu ändern oder gar durch einen anderen zuersetzen, wenn der erstmals im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unter-breitete Vortrag berücksichtigt werde, der Schuldner habe bei Abschluß desAutomietvertrages einen Eingehungsbetrug begangen. Im übrigen erscheinedas Vollstreckungsverfahren für die Durchführung von Beweisaufnahmen zurKlärung materiell-rechtlicher Fragen weniger geeignet als das kontradiktorisch - 4 -ausgestaltete Erkenntnisverfahren. Der Gläubiger sei mit seinem Begehrendeshalb auf den Weg der Feststellungsklage zu verweisen.Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, dem Gläubiger müsse derNachweis einer Haftung des Schuldners aus vorsätzlich begangener uner-laubter Handlung jedenfalls dann im Vollstreckungsverfahren offenstehen,wenn er den Nachweis durch eine strafgerichtliche Verurteilung, der eine Ein-stellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellen sei, führen könne.2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.Ist in dem zu vollstreckenden Titel - wie im Streitfall - nur eine vertragli-che Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsver-fahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehlsoder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auchauf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH,Beschl. v. 26. September 2002 - IX ZB 180/02, zur Veröffentlichung bestimmt).Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirkendes Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs ausunerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-trag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Schuldner zu-stimmt. Ohne diese Zustimmung, an der es im Streitfall fehlt, darf der Gläubigernicht damit rechnen, daß die neuen Erkenntnisse noch im Vollstreckungsver-fahren berücksichtigt werden. Es ist ihm zuzumuten, Feststellungsklage zu er- - 5 -heben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vor-wurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechteVerteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).KreftGanterRaebelKayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy