BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/05 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2005 wird auf Kosten des Abwicklers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.534.095 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 34 Abs. 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher 334berholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdef374hrer durch die mit der Rechts-beschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann. 1 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf ef-fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgew344hrung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abh344ngig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechts- 2 - 3 - schutzsuchende gegenw344rtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-kretes praktisches Ziel erreichen kann. Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin aufgrund eines anderen Antrags bereits er366ffnet ist. Eine wiederholte Er366ffnung scheidet nach allgemein vertretener Auffassung aus. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass der zeitliche Eingang von Insolvenzantr344gen, die - wie hier - nicht zur Er366ffnung des Verfah-rens gef374hrt haben, im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung oder bei der Berechnung der R374ckschlagsperre Bedeutung gewinnen kann (vgl. Hen-ckel/Gerhardt, InsO 247 13 Rn. 36; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 139 Rn. 10). In die-sen F344llen hat das Prozessgericht zu pr374fen, ob der zuerst gestellte Antrag zu-l344ssig und begr374ndet war. Nicht zu ber374cksichtigen sind hierbei allerdings rechtskr344ftig abgewiesene sowie zur374ckgenommene oder f374r erledigt erkl344rte Antr344ge (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO 247 139 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 139 Rn. 9, 11). Zu diesen nichtber374cksichtigungsf344higen Antr344gen rechnen jedoch Er366ffnungsantr344ge nicht, die durch die Verfahrenser366ffnung aufgrund eines anderen Antrags prozessual 374berholt worden sind. F374r sie kann nach Sinn und Zweck des 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO, die Berechnung der Fristen an den ersten zul344ssigen und begr374ndeten Antrag zu kn374pfen, nichts anderes gel-ten als f374r Antr344ge, deren Bescheidung vom Insolvenzgericht zun344chst zur374ck-gestellt worden ist. 3 W344re der Antragsteller gezwungen, das Rechtsmittel gegen die Ableh-nung des von ihm gestellten Antrags fortzuf374hren, um der Masse die Vorteile des 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu erhalten, w374rde dies auf ein im Entwurf noch vorgesehenes (247 158 InsO-E), aber nicht in die Insolvenzordnung 374bernomme-nes Feststellungsverfahren hinauslaufen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166; BT- 4 - 4 - Drucks. 12/7302, S. 174 f). Der Rechtsausschuss war diesem neuartigen Ver-fahren mit der Begr374ndung entgegengetreten, es solle wie nach der Konkurs-ordnung dabei verbleiben, den ma337geblichen Er366ffnungsantrag in den jeweili-gen Anfechtungsprozessen vor den ordentlichen Gerichten festzustellen. Dieser Weg ist dem Insolvenzverwalter auch im vorliegenden Fall nicht versperrt. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 67a IN 222/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 326 T 62/05 -
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