BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 208/05 vom 2. Juli 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 247 1587 h Nr. 1 Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be-triebsrente noch w344hrend der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende K374rzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grunds344tzlich im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 208/05 - OLG Celle AG Achim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005 rechtskr344ftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 2 In der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) ha-ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im Fol-genden Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003 3 - 3 - und in H366he von 454,55 200, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, gebo-ren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in H366he von 1.360,87 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. 4 Au337erdem erhalten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen Alters-versorgung: Die Ehefrau bezieht vom Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. eine Rente in H366he von monatlich 184,66 200 und von der D. Bank eine Rente in H366he von monatlich 42 200; diese Renten sind ausschlie337lich in der Ehezeit erworben. Der Ehemann bezieht aufgrund seiner fr374heren T344tigkeit bei der U.D. GmbH eine betriebliche Versorgung von - ehezeitanteilig (359 Monate : 368 Monate = 97,5543 % von 1.507,90 200 =) - 1.471,02 200 monatlich. Diese Rente umfasst neben einer vom B. Versicherungsverein VVaG gezahlten Rente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten Direktzu-sage gew344hrt wird und seinerseits aus einer Regelleistung und einem sog. Aus-gleichsbetrag in H366he von - ehezeitanteilig - (2.067,95 200 : 12 = 172,33 200 , davon 97,5543 % =) 168,12 200 besteht. Der Ausgleichsbetrag wird - ausweislich des in der Versorgungszusage in Bezug genommenen Merkblatts (dort zu 4.) - ge-w344hrt, um einen "Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung" auszuglei-chen, die der Ehemann aufgrund des geringeren Rentenzugangsfaktors hin-nehmen muss, wenn er - wie geplant und sp344ter auch geschehen - bereits 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezieht. Der Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage - unter dem Vorbehalt einer Minderung bei erneuter Erwerbst344tigkeit - "verbindlich festgelegt". Von der ihr zus344tzlich vorbehaltenen M366glichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem sp344teren Versorgungsausgleich zu k374rzen, hat die fr374here Arbeitgeberin des Ehemannes keinen Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in H366he von (1.360,87 200 - 454,55 200 = 906,32 200 : 2 =) 453,16 200 auf 5 - 4 - die Ehefrau 374bertragen (insoweit rechtskr344ftig). Au337erdem hat es den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 41,26 % der ihm jeweils gezahlten Betriebsrente, mithin derzeit (1.471,02 200 - 184,66 200 - 42 200 = 1.244,36 200 : 2 =) 622,18 200, zu zahlen sowie die Abtretung die-ser Rente in H366he von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrags zu erkl344ren. Auf die - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschr344nkte - Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ehemann - unter Anwendung des 247 1587 h BGB - verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichs-rente in H366he von 527,61 200 monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Be-triebsrente in dieser H366he zu erkl344ren. Im 374brigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das zul344ssige Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der schuldrechtliche Ausgleichsbetrag nicht in H366he eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung tituliert werden. Es hat deshalb die H366he der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszuglei-chenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedr374ckt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 117/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.); der Ehemann (Rechtsbeschwerdef374hrer) ist insoweit auch nicht beschwert. 7 - 5 - 2. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrente des Ehemannes auch hinsichtlich des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich einbezogen. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 9 a) Der Ausgleichsbetrag erf374llt alle Voraussetzungen, die 247 1587 Abs. 1, 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b i.V.m. 247 1 BetrAVG an das Vorliegen einer - hier schuld-rechtlich auszugleichenden - betrieblichen Altersversorgung stellen: Der Aus-gleichsbetrag wurde dem Ehemann 1998 von seiner fr374heren Arbeitgeberin als Teil des sog. Firmenzuschusses zugesagt. Die Direktzusage dieses Zuschus-ses erfolgte im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverh344ltnis. Der Ausgleichs-betrag dient der Versorgung wegen Alters. Denn er soll die zu erwartende K374r-zung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen Ren-tenbezug ergibt, teilweise auffangen. b) Die Ber374cksichtigung des Ausgleichsbetrags ist auch nicht nach 247 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begr374ndet die Einbezie-hung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich f374r den Ehemann keine unbillige H344rte. 10 Die mit dem vorzeitigen Rentenbezug einhergehende Rentenk374rzung beim Ehemann wirkt sich zwar versorgungsausgleichsrechtlich nicht auch zu Lasten der Ehefrau aus. Denn nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist f374r die Zwe-cke des Versorgungsausgleichs bei gesetzlichen Renten der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors ergibt. Dies gilt dann, wenn - wie hier - die f374r die K374rzung ma337gebenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 und 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Der am 14. Januar 1943 gebo- 11 - 6 - rene Ehemann, der die Regelaltersgrenze erst am 1. Februar 2008 erreicht hat, bezieht seit dem 1. Februar 2003 Altersrente. Der vorzeitige Rentenbezug des Ehemannes liegt damit nach dem Ende der Ehezeit (31. Januar 2003) mit der Folge, dass der f374r den Versorgungsausgleich ma337gebende Ehezeitanteil sei-ner gesetzlichen Rente ohne Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors - also unge-k374rzt - ermittelt und die Ehefrau im Versorgungsausgleich so gestellt wird, als sei der Ehemann nicht vorzeitig verrentet worden. Der Umstand, dass die Ehefrau somit h344lftig an der ungek374rzten - ehe-zeitlich erworbenen - gesetzlichen Rente des Ehemannes partizipiert, rechtfer-tigt es indes nicht, der Ehefrau die Teilhabe an dem Ausgleichsbetrag - als eine f374r den Ehemann unbillige H344rte - zu versagen. Der Ausgleichsbetrag kompen-siert die mit einem vorzeitigen Bezug der Altersrente einhergehende Versor-gungsk374rzung. Diese Kompensation ist ein Verm366gensvorteil, der, soweit er in der Ehezeit erworben ist, als Teil der dem Ehemann aufgrund seiner fr374heren Erwerbst344tigkeit zugesagten Betriebsrente im Scheidungsfall beiden Ehegatten in gleicher Weise zugute kommen muss. Mit der Aufteilung der gesetzlichen Rente im Wege des Splittings verselbst344ndigt sich das Versorgungsschicksal der Ehegatten. Es liegt in der Entscheidung des Ehemannes, ob und wie lange er nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen will. Diese Entscheidung hat keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit mit der Folge, dass sich - wie dargelegt - die h344lftige Teilhabe der Ehefrau an der ge-setzlichen Rente des Mannes aus dem ungek374rzten Ehezeitanteil der Rente ermittelt, der Ehemann folglich eine um den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag an Entgeltpunkten ver344nderte und zus344tzlich gem344337 dem verminder-ten Zugangsfaktor gek374rzte (aber insgesamt l344nger gezahlte) Rente erh344lt. Umgekehrt erh344lt die Ehefrau den h344lftigen Ehezeitanteil der Rente des Ehe-mannes, der allerdings ebenfalls um ihren verminderten Rentenzugangsfaktor gek374rzt wird, wenn auch die Ehefrau sich entschlie337t, aus der im Versorgungs- 12 - 7 - ausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft eine vorgezogene Al-tersrente zu beziehen. Mit der Teilung der gesetzlichen Rente des Ehemannes setzt sich somit auch der - bislang auf die gesetzliche Gesamtrente des Mannes bezogene - Nachteil, bei vorzeitigem Rentenbezug nur eine um den verringer-ten Zugangsfaktor verminderte Rente zu erhalten, bei vorzeitigem Rentenbezug beider Ehegatten in deren (Teil-)Renten fort. Konsequenterweise muss deshalb auch eine dem Ehemann zugesagte Betriebsrente, die bei vorzeitigem Renten-bezug eine K374rzung der gesetzlichen (Gesamt-)Rente ausgleichen soll, nun-mehr ehezeitanteilig im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden, um im K374rzungsfall beide im Wege des Splittings entstandenen gesetzlichen Teilren-ten aufzustocken. Ob dies generell oder nur dann gilt, wenn beide Ehegatten tats344chlich eine vorgezogene und deshalb gek374rzte Altersrente beziehen, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine um 18 % und die Ehefrau eine um 13,5 % verminderte Altersrente. In Ansehung der vom Ehemann auf die Ehefrau 374bertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaft von 453,16 200 ergibt sich beim Ehemann folglich eine K374rzung um (453,16 200 x 0,18 =) 81,57 200 und bei der Ehefrau um (453,16 200 x 0,135 =) 61,18 200. Dieser Unterschied rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Einbeziehung des Ausgleichsbe-trags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als eine f374r den Ehemann unbillige H344rte anzusehen. 3. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begr374ndet der schuldrechtli-che Versorgungsausgleich aber insoweit eine unbillige H344rte, als der Ehemann auf seine schuldrechtlich auszugleichende Rente Abgaben f374r die Kranken- und Pflegeversicherung auch hinsichtlich des Teils seiner Betriebsrente zu entrich-ten hat, den er 374ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Ehe-frau abf374hren muss. Das Oberlandesgericht hat deshalb gem344337 247 1587 h BGB von der der Ehefrau rechnerisch zustehenden Ausgleichsrente von 622,18 200 einen Betrag von (13,5 % f374r die Krankenversicherung und 1,7 % f374r die Pfle- 13 - 8 - geversicherung, mithin 83,99 200 und 10,58 200 =) 94,57 200 abgezogen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde, weil f374r sie g374nstig, nicht beanstandet. Sprick Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Achim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 F 28/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2005 - 17 UF 139/05 -
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