BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist zur Begr374ndung der Berufung vers344umt worden ist, weil der Antrag auf Verl344n-gerung der Begr374ndungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne besondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das ihm am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Heilbronn durch am 14. Juni 2006 beim Oberlandesgericht Stutt-gart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landge-richt Heilbronn adressierten, dort vorab per Telefax am 12. Juli 2006 um 10.55 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Kl344ger beantragt, die Frist zur Be-rufungsbegr374ndung wegen Arbeits374berlastung um einen Monat zu verl344ngern. Aufgrund einer Weisung des Kammervorsitzenden vom 13. Juli 2006, versehen mit einem Erledigungsvermerk vom 14. Juli 2006, ist das am 13. Juli 2006 ein-gegangene Post-Original dieses Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wei- 1 - 3 - tergeleitet worden, wo es am 18. Juli 2006 einging. Die Frist zur Berufungsbe-gr374ndung war am Montag, 17. Juli 2006 abgelaufen. 2 Der vom Oberlandesgericht 374ber den Ablauf der Berufungsbegr374ndungs-frist unterrichtete Kl344ger hat mit einem am 27. Juli 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, da der Schriftsatz f374nf Tage vor Ablauf der Frist beim Landgericht Heilbronn eingegangen sei, w344re es ohne weiteres m366glich gewesen, den Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang rechtzeitig an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers zur374ckgewiesen und seine Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 4 1. Dass die Berufung vom Kl344ger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr374ndet wurde und deshalb unzul344ssig ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass der angefoch-tene Beschluss keine Feststellungen enthalte, anhand derer sich der Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist errechnen lasse. Der Beschluss sei deshalb nicht 5 - 4 - mit den gesetzm344337igen Gr374nden versehen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Mit der Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Frist zur Berufungsbegr374ndung - unstreitig - ablief, hat das Berufungsgericht den ma337geblichen Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausreichend wiedergegeben. 6 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-richt dem Kl344ger auch die beantragte Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Berufungsbegr374ndung mit Recht versagt. Der Kl344ger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247 233 ZPO). Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten, der den Antrag auf Fristverl344ngerung beim unzust344ndigen Gericht einreichte, zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). a) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmit-telgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Wei-terleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne wei-teres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schrift-satz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tats344ch-lich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollm344ch-tigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 st344ndige Rechtsprechung). Der Wiedereinset-zung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass 7 - 5 - sein Schriftsatz im normalen ordnungsgem344337en Gesch344ftsrang fristgem344337 an das zust344ndige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). 8 b) Die Erwartung, dass der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist bei einer Weiterleitung im ordentlichen Gesch344ftsgang noch rechtzeitig das Berufungsgericht erreichen w374rde, war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Antrag ging an einem Mittwoch beim Landgericht ein, die Frist zur Berufungsbegr374ndung lief am folgenden Montag ab. Es entsprach dem ordentlichen Gesch344ftsgang, dass der in erster Instanz zust344ndig gewese-ne Richter am Tag nach dem Eingang des Schreibens die Weiterleitung an das Oberlandesgericht anordnete und wieder einen Tag sp344ter diese Weiterleitung von der Gesch344ftsstelle veranlasst wurde. Weil es inzwischen Freitag war, konnte wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbef366rderungsunternehmen zur 334bermittlung an das Oberlandesgericht gelangte. Nur in diesem Fall konnte das Schreiben noch rechtzeitig vor dem Fristablauf am folgenden Montag beim Be-rufungsgericht eingehen. Mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverl344nge-rungsantrags beim Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umst344nden daher nur gerechnet werden, wenn das Landgericht verpflichtet war, Ma337nah-men zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, beispielsweise den Fristver-l344ngerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln oder den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers telefonisch davon zu unterrichten, dass er den Schriftsatz beim unzust344ndigen Gericht eingereicht hatte. Zu solchen besonderen Ma337nahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes un-zust344ndige (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175) - Landgericht nicht verpflichtet (BVerfG NJW 2001, 1343), auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende - 6 - Wochenende. Andernfalls w374rde den Parteien und ihren Prozessbevollm344chtig-ten die Verantwortung f374r die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzust344ndigen Gerichten 374bertragen. Damit w374rden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche F374rsorge-pflicht 374berspannt werden (BVerfG aaO). Ob eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn eine besondere Eilbed374rftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schrift-satz selbst ersichtlich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn aus dem Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist war nicht zu ent-nehmen, wann diese Frist ablief. Der Umstand allein, dass der Schriftsatz vorab per Telefax 374bermittelt wurde, lie337 angesichts der verbreiteten Praxis dieser Art der 334bermittlung auch in nicht eiligen F344llen nicht auf eine besondere Eilbed374rf-tigkeit schlie337en. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.01.2006 - 6 O 272/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 3 U 133/06 -
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