BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/08 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 F374hrt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, be-rechnet sich seine Verg374tung wie auch sonst grunds344tzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (247 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbind-lichkeiten werden nicht abgesetzt (247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Einnahmen aus der Betriebsfortf374hrung werden dabei jedoch nur abz374glich der Ausgaben 2 - 3 - ber374cksichtigt (247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Fragen von rechts-grunds344tzlicher Bedeutung wirft der vorliegende Festsetzungsfall in diesem Zu-sammenhang nicht auf. Die Berechnungsweise des Insolvenzgerichts, das vom Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung ausgegan-gen ist und diesem Betrag die Verfahrenskosten und die abwicklungsbedingten Masseverbindlichkeiten hinzugerechnet hat, kann zum richtigen Ergebnis f374h-ren, wenn sichergestellt ist, dass die Betriebsfortf374hrung nicht zu einem negati-ven Ergebnis gef374hrt hat. Diese Pr374fung hat das Insolvenzgericht im Anschluss an die Ermittlungen des beauftragten Sachverst344ndigen (Seiten 30 und 31-35 des Berichts vom 19. M344rz 2007) vorgenommen. Es ist zu dem Ergebnis ge-kommen, dass die Betriebsfortf374hrung zu einem 334berschuss gef374hrt hat. Auch der Verwalter geht von einem positiven Fortf374hrungsergebnis aus, wenn auch in einer abweichenden H366he. Bei dieser Sachlage ist die Berechnungsmethode des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. Auch im Zusammenhang mit der Bemessung des Zuschlags, den das Insolvenzgericht dem Verwalter f374r die Betriebsfortf374hrung gew344hrt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung. Die H366he des Zu-schlags ist vom Tatrichter unter W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls zu bemessen. Von den Grunds344tzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dabei zu beachten sind, sind die Vorinstanzen jedenfalls nicht zum Nachteil des 3 - 4 - Verwalters abgewichen. Dass die gebotene Vergleichsberechnung (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 m.w.N.) nicht vorgenommen wurde, hat sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 30.08.2007 - 20 IN 3/99 - LG Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 T 246/07 -
Full & Egal Universal Law Academy