BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 208/11 vom 20. Juni 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 290, 296, 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, eine n Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vo r sätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt wo r- den ist. BGH, Bes chluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11 - LG Hechingen AG Hechingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Lan dgerichts Hechingen vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung h at und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfo r- dert. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt einen solchen Zulässigkeit s- grund nicht auf. 1. Entgegen der Ans icht der Rechtsbeschwerde kommt es auf die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob der Gläubigerin das erfo r- 1 2 - 3 - derliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, weil sie ihre Forderung trotz Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner nach § 302 Nr. 1 InsO durchsetzen kö nn e , nicht an. Der Schuldner hat dem Forderungsgrund der vo r- sätzlich begangene n unerlaubten Handlung widersprochen; dieser Widerspruch des Schuldners wurde in der Insolvenztabelle vermerkt. Solange der Wide r- spruch nicht beseitigt ist, ist die Forderung der Gläubigerin wie eine nicht au s- genommene Forderung zu behandeln ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 11; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 7 f ; Pape in Pape/Uhländ er, InsO, § 302 Rn. 29 ). 2 . Das Beschwerdegericht hat auch nicht die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung versäumt , ob die Versagung der Restschuldbefreiung u n- verhältnismäßig ist. Allerdings führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nach dem G rundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Res t- schuldbefreiung. Dies wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten au f- gedeckt und ein Versagungsantrag gestellt wo rden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5). Der Schuldner hat die Sachverhalte, wegen derer ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist, jedoch nicht selbst offenbart. Die Existenz der Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter selbst ermittelt, das Bankschließfach wurde dem Insolven z- verwalter durch den Hinweis eines Insolvenzgläubigers bekannt ( vgl. BGH, aaO Rn. 7) . Damit scheidet eine Heilung des Verstoßes aus, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksame r Versagungsantrag gestellt war (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09 , nv Rn. 3). 3 - 4 - 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung vo n Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidu ng vom 29.03.2011 - 10 IN 147/04 - IN 152/04 - LG Hechingen, Entscheidung vom 29.06.2011 - 3 T 31/11 - 4
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